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- 29 Apr 2014
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Hallo zusammen,
Bodo Bach hat immer gesagt: Ich hät da gern mal ein Problem!
Habe mich neulich mit einem Bekannten unterhalten der einen kleinen Waffenschein beantragen wollte. Gründe spielen keine Rolle und es muss hier auch nicht das Für und Wieder eines "Kleinen Waffescheines" diskutiert werden.
(Er besitzt außer 2 9mm Schreckschusspistolen keine anderen Waffen)
Gerade erzählte er mir, das nachdem vor einigen Tagen eine Polizistin die bei Ihm war die alles kontrolliert hat, heute Morgen die Ablehnung des Kleinen Waffenscheines gekommem ist, mit Kostenbescheid über paaen 60 €.
Begründung: Er habe kein geeignetes Aufbewahrungsmittel.
Die Dame welche vor ein paar Tagen bei Ihm war, hat wohl gesagt das er ein klassifiziertes Aufbewahrungsmittel (Safe) benötigt.
Jetzt meine Frage:
Können zur Erteilung eines kleinen Waffenscheines andere Voraussetzungen wie für die normale Aufbewahrung zu Grunde gelegt werden?
AwaffV §13 Abs. 2 Satz 1, sagt ganz klar, lediglich verschlossenes Behältnis.
Ich habe das Schreiben der Behörde noch nicht gesehen und gebe nur wieder was der Bekannte mir gesagt hat.
Evtl. bekomme ich das Schreiben und darf es nach Schwärzung von Namen und Behörde hier einstellen.
Das ganze passiert in NRW (Nein, nicht in Wuppertal)
Ich habe Ihm geraten erst ein mal bei der Behörde anzurufen auf AWaffV §13 Abs. 2 Satz 1 zu verweisen und notfalls Einspruch einzulegen.
Wie ist das dann mit den Kostgen geregelt, muss er die 60+ € erst mal zahlen und gibt es dann wieder einen Bescheid mit zusätzlichen Kosten?
So dann lasst mal hören, Feuer frei
Gruß Chris
Bodo Bach hat immer gesagt: Ich hät da gern mal ein Problem!
Habe mich neulich mit einem Bekannten unterhalten der einen kleinen Waffenschein beantragen wollte. Gründe spielen keine Rolle und es muss hier auch nicht das Für und Wieder eines "Kleinen Waffescheines" diskutiert werden.
(Er besitzt außer 2 9mm Schreckschusspistolen keine anderen Waffen)
Gerade erzählte er mir, das nachdem vor einigen Tagen eine Polizistin die bei Ihm war die alles kontrolliert hat, heute Morgen die Ablehnung des Kleinen Waffenscheines gekommem ist, mit Kostenbescheid über paaen 60 €.
Begründung: Er habe kein geeignetes Aufbewahrungsmittel.
Die Dame welche vor ein paar Tagen bei Ihm war, hat wohl gesagt das er ein klassifiziertes Aufbewahrungsmittel (Safe) benötigt.
Jetzt meine Frage:
Können zur Erteilung eines kleinen Waffenscheines andere Voraussetzungen wie für die normale Aufbewahrung zu Grunde gelegt werden?
AwaffV §13 Abs. 2 Satz 1, sagt ganz klar, lediglich verschlossenes Behältnis.
Ich habe das Schreiben der Behörde noch nicht gesehen und gebe nur wieder was der Bekannte mir gesagt hat.
Evtl. bekomme ich das Schreiben und darf es nach Schwärzung von Namen und Behörde hier einstellen.
Das ganze passiert in NRW (Nein, nicht in Wuppertal)
Ich habe Ihm geraten erst ein mal bei der Behörde anzurufen auf AWaffV §13 Abs. 2 Satz 1 zu verweisen und notfalls Einspruch einzulegen.
Wie ist das dann mit den Kostgen geregelt, muss er die 60+ € erst mal zahlen und gibt es dann wieder einen Bescheid mit zusätzlichen Kosten?
So dann lasst mal hören, Feuer frei
Gruß Chris
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