Abschuß führender Bache - immer Straftat?

A

anonym

Guest
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von fox01:
Muss die Jagdleitung (Forstamtsleiter) beim Feststellen eines Straftatbestandes (die hier relevante Bache liegt bei der Strecke) nicht alleine von amtswegen Strafanhzeige stellen? Immerhin ist er in seiner Funktion als Forstbeamter automatisch auch Erfüllungsgehilfe der Staatsanwaltschaft?<HR></BLOCKQUOTE>

Die Frage mag zwar ein wenig theoretisch anmuten - weil eben in der Praxis keine Anzeigen erstattet werden - aber es geht fox01 ja hier auch ums Sollen, nicht ums Sein.

Auch hierauf gibt es - wie schon vorher - eine juristisch saubere Antwort. Sie ist verneinend. Der Forstamtsleiter, der als Jagdleiter Bescheid zu wissen hat und demgemäß (nehmen wir einmal an) von dem fauxpas weiß, hat keine Pflicht zur Anzeigeerstattung, und zwar schlichtweg deshalb nicht, weil er nicht (d.h. nirgendwo) Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft ist. Ist geregelt in der jeweiligen Landesverordnung über die Hilfsbeamten der StA. Und der Revierförster, der Hilfsbeamter wäre, hat als einer unter vielen mitgejagt, war natürlich beim konkreten Schuß nicht dabei, hat beim Aufbrechen die Bache nicht gesehen, weil er selbst beschäftigt war, und stand beim Streckelegen in der zweiten Reihe.

So wird ein allfälliges Problem auch juristisch sauber gelöst, ohne daß man überhaupt zu einer Fahrlässigkeitsprüfung und -verneinung (als zweitem Schritt) zu kommen braucht
icon_smile.gif
.

Carcano

[ 08. Oktober 2002: Beitrag editiert von: carcano ]
 
Registriert
14 Jul 2002
Beiträge
2.317
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von carcano:


....Und der Revierförster, der Hilfsbeamter wäre, hat als einer unter vielen mitgejagt, war natürlich beim konkreten Schuß nicht dabei, hat beim Aufbrechen die Bache nicht gesehen, weil er selbst beschäftigt war, und stand beim Streckelegen in der zweiten Reihe.

So wird ein allfälliges Problem auch juristisch sauber gelöst,....
Carcano

[ 08. Oktober 2002: Beitrag editiert von: carcano ]
<HR></BLOCKQUOTE>

lol

schier grenzenlos, des carcanos Einfallsreichtum zur Rechtsabsicherung seiner Reduktionstheorien!

icon_cool.gif


es grüßt mit kleinem Loch in doppelter Augenklappe

Revierleiter F.
 
V

verwaister Frischling

Guest
IHR SEID SCHWEINE *heul* ....

.....ähmm, nee eben leider nicht!
 
A

anonym

Guest
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Stöberjäger:
es grüßt mit kleinem Loch in doppelter Augenklappe

Revierleiter F.
<HR></BLOCKQUOTE>

Eingebaute Dioptervisierung. Für die weidgerechte Tagjagd. Cool.
icon_biggrin.gif


WH,
Carcano
 
A

anonym

Guest
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von carcano:



So wird ein allfälliges Problem auch juristisch sauber gelöst, ohne daß man überhaupt zu einer Fahrlässigkeitsprüfung und -verneinung (als zweitem Schritt) zu kommen braucht
icon_smile.gif
.

Carcano

[ 08. Oktober 2002: Beitrag editiert von: carcano ]
<HR></BLOCKQUOTE>


Tja Carcano,

wenn das so ist, dann legen wir uns halt wieder hin!
icon_wink.gif
 
A

anonym

Guest
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Foxhunter:
Rein rechtlich gesehen dürfte dies damit eine "führende Bache" sein ?
Muss man nun dem Erleger den Jagdschein entziehen ?
In der Praxis würde dies ja bedeuten, wir dürften die Sauen eigentlich so gut wie nicht mehr bejagen.
<HR></BLOCKQUOTE>

Die Frischlingsbache kann führend sein, muss es aber nicht. Eine Verurteilung des Schützens wäre bei Nachweis des Führens von Frischlingen der Frischlingsbache zwar theorethisch möglich in praxi wohl kaum, aber das is ja für die Fragestellung dieses Threads wohl sekundär.

Im Grunde ist es ja ein rechtspolitisches Problem, ob und warum der Gesetzgeber einen Sachverhalt pönalisieren möchte.

Damit der Schuss nicht nach hinten los geht ( mutwillige Kriminalisierung der Jäger bei der Sauenbejagung und damit Verstärkung des Sauenproblems ) ist eine sachliche Güterabwägung erforderlich. Die kann es m.E. nur durch transparente Lösungen erfolgen:

In meinem Bundesland gibt es Schonzeiten nur für führende Bachen von 1.2 - 15.7. Die Erlegung einer führenden Bache am 16.7. ist somit bei uns verwaltungsstrafrechtlich (= in DE ordnungswidrig ) nicht relevant. Ein genau korrespondierendes strafrechtliches Delikt gibt es bei uns nicht, der Tatbestand Tierquälerei wäre aber zu hinterfragen.Die jagdethische Seite davon ist ein 2. Paar Schuh und selbstverständlich im Einzelfall zu hinterfragen.
In concreto bedeutet dies, dass unser Gesetzgeber die de facto natürlich gegebene asychrone Reproduktion der Sauen vom Gesetzgeber zugunsten einer praktikablen und erforderlichen scharfen Bejagung bis auf die ggst. Schonzeit ignoriert. Bei vorsätzlichen Missbrauch dieses weiten Handlungsspielraum ( notorische Erlegung von Bachen ausserhalb der Schonzeit die gestreifte Frischlinge führen, vertraut der Gesetzgeber auf die jagdethische Selbstreinigskraft der Jäger, was ja zumindest theorethisch auch ein Regulativ ist).

Rechtspolitisch bedenklich in DE seitens der Öffentlichkeit bleibt aber der Ansatz einer überzogenen Kriminalisierung der Jäger in Bezug auf die Sauenbejagung bei gleichzeitiger Übertragung der Verantwortung für die Lösung des Sauenproblems auf diese.

Der von Foxhunter geschilderte Fall darf somit sowohl strafrechtlich wie auch jagdethisch nur ein Nullthema sein, ebenso wie die unfallartige Erlegung von führenden Bachen zumindest im 4. Quartal.

H.
 

Online-Statistiken

Zurzeit aktive Mitglieder
170
Zurzeit aktive Gäste
723
Besucher gesamt
893
Oben