A
anonym
Guest
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von fox01:
Muss die Jagdleitung (Forstamtsleiter) beim Feststellen eines Straftatbestandes (die hier relevante Bache liegt bei der Strecke) nicht alleine von amtswegen Strafanhzeige stellen? Immerhin ist er in seiner Funktion als Forstbeamter automatisch auch Erfüllungsgehilfe der Staatsanwaltschaft?<HR></BLOCKQUOTE>
Die Frage mag zwar ein wenig theoretisch anmuten - weil eben in der Praxis keine Anzeigen erstattet werden - aber es geht fox01 ja hier auch ums Sollen, nicht ums Sein.
Auch hierauf gibt es - wie schon vorher - eine juristisch saubere Antwort. Sie ist verneinend. Der Forstamtsleiter, der als Jagdleiter Bescheid zu wissen hat und demgemäß (nehmen wir einmal an) von dem fauxpas weiß, hat keine Pflicht zur Anzeigeerstattung, und zwar schlichtweg deshalb nicht, weil er nicht (d.h. nirgendwo) Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft ist. Ist geregelt in der jeweiligen Landesverordnung über die Hilfsbeamten der StA. Und der Revierförster, der Hilfsbeamter wäre, hat als einer unter vielen mitgejagt, war natürlich beim konkreten Schuß nicht dabei, hat beim Aufbrechen die Bache nicht gesehen, weil er selbst beschäftigt war, und stand beim Streckelegen in der zweiten Reihe.
So wird ein allfälliges Problem auch juristisch sauber gelöst, ohne daß man überhaupt zu einer Fahrlässigkeitsprüfung und -verneinung (als zweitem Schritt) zu kommen braucht
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Carcano
[ 08. Oktober 2002: Beitrag editiert von: carcano ]
Muss die Jagdleitung (Forstamtsleiter) beim Feststellen eines Straftatbestandes (die hier relevante Bache liegt bei der Strecke) nicht alleine von amtswegen Strafanhzeige stellen? Immerhin ist er in seiner Funktion als Forstbeamter automatisch auch Erfüllungsgehilfe der Staatsanwaltschaft?<HR></BLOCKQUOTE>
Die Frage mag zwar ein wenig theoretisch anmuten - weil eben in der Praxis keine Anzeigen erstattet werden - aber es geht fox01 ja hier auch ums Sollen, nicht ums Sein.
Auch hierauf gibt es - wie schon vorher - eine juristisch saubere Antwort. Sie ist verneinend. Der Forstamtsleiter, der als Jagdleiter Bescheid zu wissen hat und demgemäß (nehmen wir einmal an) von dem fauxpas weiß, hat keine Pflicht zur Anzeigeerstattung, und zwar schlichtweg deshalb nicht, weil er nicht (d.h. nirgendwo) Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft ist. Ist geregelt in der jeweiligen Landesverordnung über die Hilfsbeamten der StA. Und der Revierförster, der Hilfsbeamter wäre, hat als einer unter vielen mitgejagt, war natürlich beim konkreten Schuß nicht dabei, hat beim Aufbrechen die Bache nicht gesehen, weil er selbst beschäftigt war, und stand beim Streckelegen in der zweiten Reihe.
So wird ein allfälliges Problem auch juristisch sauber gelöst, ohne daß man überhaupt zu einer Fahrlässigkeitsprüfung und -verneinung (als zweitem Schritt) zu kommen braucht
Carcano
[ 08. Oktober 2002: Beitrag editiert von: carcano ]