Abschuß führender Bache - immer Straftat?

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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von carcano:


...Insoweit lenkt die richtige Kritik leider mehr ab als daß sie hülfe.

Carcano
<HR></BLOCKQUOTE>

Jaja,

ich weiß es ja, Reineke's Frage galt nur den Sauen.

Aber ich wollte mich doch zu einem meiner Lieblingsthemen auch mal melden, ohne mich über das Schwarzwild ermüdend zu wiederholen.

Um es aber doch zu tun und noch etwas nachzulegen:

Tierschutzgesetz, § 4, Abs. 1, Satz 2:

"Ist die Tötung eines Wirbeltiers ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd...zulässig....,so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen."

Das betrifft m.E. auch die Schmerzen der unselbständigen Jungtiere. Also auch Frischlinge, die nicht von einem intakten Großrottenverband angenommen werden. Ganz abgesehen von der steigenden Wildschadensgefahr marodierender Frischlingsrotten, die auch ursächlich mitverantwortlich für eine schnellere geografische Verbreitung der Sauen sein dürften.

Weiter heisst es im Satz 3:

"Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat."

Die notwendigen Kenntnisse unterstellt uns (freundlicherweise, dennoch falsch) der Gesetzgeber mit Bestehen der Jägerprüfung.

Die notwendigen Fähigkeiten müssen sich aber in jeder einzelnen Erlegung widerspiegeln.
Daher trete ich so engagiert in dieser Frage auf, weil ich stark bezweifele, dass bei Nacht jemand diese Fähigkeit des Erkennens der Führungseigenschaft hat (und sich daher beim Abdrücken automatisch auf sein Glück verlassen muß, eben nicht mit Tierschutz und Ethik in Konflikt zu geraten!)


Grüße

F.
 
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Mönsch, Kinners, was für ein Eiertanz!

<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Reineke:
Seid so lieb: Bitte keine neuesten wildbiologischen Erkenntnisse über Bachenabschuß und auch keine Wunschvorstellungen hinsichtlich zukünftiger Regelungen. Mich interessiert rein die jetzige rechtliche (!) Einordnung in Bund und ggf. Ländern.<HR></BLOCKQUOTE>

Jetzt habe ich eine komplette Seite Antworten bekommen und, bis auf Alexander hat kein Einziger mir Antwort zur Rechtslage gegeben!

Wer das Problem nicht verstanden hat, der kann sich den Auszug aus dem Kommentar zum BJG, den Alexander in seinem letzten Beitrag einstellte ´mal in Ruhe durch den Kopf gehen lassen.

Ein Verstoß gegen die Elterntierregelung des § 22 IV ist nach § 38 II selbst bei fahrlässiger (vulgo: irrtümlicher) Begehung strafbar und auch in diesem minder schweren Fall gerät "die Pappe" nach § 41 I Nr.1 in allerhöchste Gefahr.

Schreibst Du etwas über die "kleinen" Ordnungswidrigkeiten beim Selbstlader mit Übermagazin, beim Postenschuß, beim .243 auf Hochwild wissen alle genauestens Bescheid. Nur bei dem - neben Wilderei - einzigen rein jagdlichen Straftatbestand, bei dem der Gesetzgeber hammermäßig dazwischenhaut - Schweigen im Walde. Dafür wird dann andernorts lustig und lauthals der Abschuß führender Bachen gefordert!

Also noch einmal - die Frage lautet schlichtweg: Wann und wo (Bundesland?) bedeutet der Abschuß einer führenden Bache eine Straftat und wann nicht?

Ich bin sicher: Gemeinsam finden wir eine Lösung!
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Reineke
 
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Der Forst in BRB sieht Überlauferbachen nicht als Bachen an, die dürfen da ganze Jahr bejagt werde, solange sie nicht mehr säugen. Eine Rotte führen Überläufer ja eher nicht.

Bachen sind ab Mitte August bis Ende Januar bejagbar, säugende Bachen dürfen auch dann nicht geschossen werden, kommt auch nicht so häufig vor, Leitbache, weil führend, sind ebenfalls zu schonen.


Oder sehe ich das verkehrt?

LutzM
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Horrido1964:
Versucht es Ein Mal mit dem gesunden Menschenverstand: Wenn mit "...führende..." die Nachwuchs_dabeihabenden_Muttertiere gemeint wären (unerheblich ob säugend oder nicht) könnte faktisch das ganze Jagdjahr KEINE (Überläufer-) Bache erlegt werden, da diese die (weiblichen) Frischlinge bis zum Frischen des nächsten Wurfes und darüber hinaus als Überläufer "führt". <HR></BLOCKQUOTE>

Thoralf, so lieb wie Du mir bist und so sehr ich Dich anderweitig verehre,
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aber hier solltest Du statt Juristenschelte zu betreiben, Dir einmal die Bundes-JagdzeitenVO anschauen:
http://www.verbraucherministerium.de/wald_forst/jagdzeiten-vo.htm

§ 1 Abs.2: Vorbehaltlich der Bestimmungen des § 22 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes darf die Jagd das ganze Jahr ausgeübt werden beim Schwarzwild auf Frischlinge und Überläufer, auf Wildkaninchen und Füchse.

... und in diesem süssen kleinen, schnell zu überlesendem "Vorbehaltlich ..." versteckt sich eben nichts anderes als der Jagdscheinkiller Nr.1, die Elterntierregelung des § 22 IV.

Das Ihr bei Euch - aus bekannten Gründen, wie auch in Brandenburg - möglicherweise eine abweichende landesgesetzliche Regelung habt, ändert für die anderweitigen Länder (NRW hat z.B. die Überläufer komplett und ausdrücklich aus der ganzjährigen Bejagung ausgenommen) erst einmal nichts daran, daß der Bundesgesetzgeber, die grundsätzliche Regelung vorgegeben hat, daß auch in Frischlings- und Überläuferklasse die Elterntierregelung anzuwenden ist.

Und wenn mich jetzt nicht der Deivel reitet, dann hat selbst das Schweinepestgebiet RP, in dem die SW-Schonzeiten aufgehoben wurden, ausdrücklich "führende Bachen" davon ausgenommen. (Ich bitte ggf. um Korrektur)

@ Stöberjäger: "Daher trete ich so engagiert in dieser Frage auf, weil ich stark bezweifele, dass bei Nacht jemand diese Fähigkeit des Erkennens der Führungseigenschaft hat (und sich daher beim Abdrücken automatisch auf sein Glück verlassen muß, eben nicht mit Tierschutz und Ethik in Konflikt zu geraten!)"

Exakt, genau meine Meinung. Hier wird versucht langsam ein Tabu zu durchweichen ... und demnächst wird dann beim Nachtansitz lustig auf den (zweit-)größten Fleck gehalten - Kann ja nichts passieren - war ja im schlimmsten Fall nur ´ne "führende Beibache" und am nächsten Morgen findet der Bauer dann zwei Anschluß suchende Frischlinge zwischen den Rindern.

Ich fühle mich übrigens geehrt, von Carcano ausdrücklich neben Dir und Werner Reb in den Kreis seiner diesbezüglich unbelehrbaren Lehrlinge aufgenommen worden zu sein.
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@ Lutz M.: Nein, daß siehst Du nicht verkehrt, das ist genau die Sonder-Regelung für Brb, die aber Alexander schon dargestellt hatte.

Aber besteht D inzwischen nur noch aus Brb und Schweinepestgebieten oder die Jagdzeiten-VO nur noch aus Sonderregelungen der Länder?
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Viele Grüße
Reineke

[ 03. Oktober 2002: Beitrag editiert von: Reineke ]
 
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@ LutzM

Trotz Zustimmung von Reineke sehe ich die Sache doch etwas differenzierter.

<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat
Der Forst in BRB sieht Überlauferbachen nicht als Bachen an, die dürfen da ganze Jahr bejagt werde, solange sie nicht mehr säugen.

Als Bejagungsstrategie sinnvoll! Rechtlich zwischen 1. Feb. und 15. Aug. zumindestens bedenklich. Fraglich, ob eine Uberläuferbache mit eigenen Frischlingen in der Rotte im Sinne des BJG §22 (4) "führt"? Und die Verfolgung der Straftat obliegt dann nicht der Unteren Forstbehörde sondern der StA.

<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat
Bachen sind ab Mitte August bis Ende Januar bejagbar, säugende Bachen dürfen auch dann nicht geschossen werden, kommt auch nicht so häufig vor, Leitbache, weil führend, sind ebenfalls zu schonen.

Das was du schreibst, ist nicht Recht. Rein rechtlich darfst du säugende Bachen zwischen dem 16.8. und dem 31.1. bejagen. Wer es vorsätzlich macht, ist ein Arschloch. Aber kein Straftäter.

Sinn ist, dass man im Herbst ein Stück beschiessen kann, ohne die Angst im Nacken zu haben, dass es eine Überläuferbache ist, die zur Unzeit gefrischt hat. Das entbindet den Jäger aber nicht vom §1 (3)BJG.
 
A

anonym

Guest
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Stöberjäger:
Daher trete ich so engagiert in dieser Frage auf, weil ich stark bezweifele, dass bei Nacht jemand diese Fähigkeit des Erkennens der Führungseigenschaft hat (und sich daher beim Abdrücken automatisch auf sein Glück verlassen muß, eben nicht mit Tierschutz und Ethik in Konflikt zu geraten!)
<HR></BLOCKQUOTE>

Die Frage der Nachtjagd ist ein anderes und weiteres Problem. Nichts gegen Nachtjagd auf Trophäenträger (abgesehen von der ganz generellen Überlegung, ob nachts nicht Hahn in Ruh bleiben sollte - Thema Jagddruck und Jagdruhe), aber viel gegen Nachtjagd auf Schwarzwild. Sie hat viele Jäger jetzt schon auf Irrwege geführt, und der neue rheinland-pfälzische Ansatz ist meines Erachtens - auch wenn sich manche Gründe dafür vorbringen lassen - ein weiterer, zudem noch unnützer und schädlicher Irrweg.

Freilich bleibst Du in dem obigen Zitat weiterhin im Unrecht. Es geht überhaupt nicht ums "Führen", und nicht ohne Grund nennt das Bundesjagdgesetz das Wort auch nicht, wenngleich hartnäckige Idioten es immer wieder hineinprojizieren wollen.

§ 22 Abs. 4 BJG enthält vielmehr eine doppelte Einschränkung, und diese beiden Einschränkungen beantworten - zusammen mit ein bißchen wildbiologischem Minimalwissen - auch die Eingangsfrage dieses Threads.

Aber die Gestalten hier wollen ja gar keine Antwort auf Rechtsfragen *achselzuck*; es geht ihnen vielmehr darum, eine sachgerechte Schwarzwildbejagung schlechthin zu verhindern, und die vorhandene Misere noch zu potenzieren.

Gottlob vertreten nicht nur alle Jagdzeitschriften, sondern auch die Landesjagdverbände eine dezidiert entgegengesetzte Position. Insoweit ist durchaus Hoffnung. Das Haupthindernis für eine wildgerechte und waldgerechte Bejagung sind nun einmal, wie dieser Thread erneut zeigt, die Jäger selbst, nicht die Verbände (und auch nur zu einem geringen Teil das Jagdrecht).

Weidmannsheil,
Carcano

[ 03. Oktober 2002: Beitrag editiert von: carcano ]
 
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Die meisten in diesem Thread haben das Thema leider verfehlt. Es ging nie um die Frage wie Schwarzwild bejagt werden soll. Es ging auch nie darum, was weidgerecht ist oder wäre. Es ging einzig und allein um die rechtliche (juristische) Betrachtung der Frage ob eine führende Bache immer eine Bache ist, die unter dem Schutz des §22 Abs 4 BJG steht.

Der einzige der dies verstanden und entsprechend geantwortet hat ist Alexander. Der Kommentar den er zitiert hat läßt dabei nur einen Schluß zu. Eine führende Bache ist immer eine geschützte Bache nach §22 Abs 4 BJG. Dies ist unabhängig vom Alter der Bache und vom Entwicklungsstand der Jungtiere. Eine Bache kann demnach erst geschossen werden, wenn alle ihre Frischlinge erlegt wurden. Das zuletzte gesagte ist praktisch aber (fast) unmöglich.

Soweit der Kommentar richtig ist, kann weibliches Schwarzwild, das einmal gefrischt hat, straffrei nur in den Bundesländern erlegt werden, die bzgl. des Schwarzwildes Ausnahmeregelungen zu §22 Abs 4 im Landesjagdgesetz haben.

Dass Carcano als RA die Frage nicht verstanden hat, kann ich fast nicht glauben. Wahrscheinlich passt ihm nur die möglicherweise richtige Antwort (siehe oben) nicht in seine Ideologie.

WH
Amadeus
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR> Es geht überhaupt nicht ums "Führen", und nicht ohne Grund nennt das Bundesjagdgesetz das Wort auch nicht, wenngleich hartnäckige Idioten es immer wieder hineinprojizieren wollen.
<HR></BLOCKQUOTE>

Meynhardt, Schwarzwildreport, 4. Auflage 1982, Seite 144 "Die Aufzucht der Frischlinge" Zitat: ..., denn führende Bachen verdienen unseren Schutz.

Frevert, Wörterbuch der Jägerei: "Führen = 3. ein Muttertier führt sein Junges"

Wie schwachmatisch rechthaberisch muß man sein, um das gesetzliche in Brut- und Setzzeiten bis zum Selbständigwerden der Jungtiere nicht mit dem führen gleichzusetzen?

Bist du tatsächlich in deinem Elfenbeinturm bereits so verquarzt, dass du selber den Dummfug glaubst, denn du verzapfst? Oder hoffst du, dass irgendeiner der von dir im Forum vermuteten Idioten so bescheuert ist, eine führende Bache zu erlegen und sich dann darauf beruft, dass es schließlich nur um eine führende Bache und nicht etwa um ein zur Aufzucht notwendiges Elterntier handelt.

Zum dritten Mal: der Abschuß einer führenden Bache ist immer eine Straftat, es sei denn, die Ländergesetze erlauben Ausnahmen. Und Carcano wird mit Sicherheit nicht den praktischen Gegenbeweis antreten, eine führende Bache erlegen und dann Selbstanzeige erstatten.
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat
Eine Bache kann demnach erst geschossen werden, wenn alle ihre Frischlinge erlegt wurden.

Einspruch! Allerdings gibt es mildernde Umstände, weil es genau so ein immer wieder kolportierter Schwachsinn ist.

Gleicher Kommentar, gleiche Rdnr.:

<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat
Der Kommentar von Mitzschke/Schäfer hat sich der hier schon immer vertretenen Aufassung angeschlossen, dass Satz 1 (des §22 (4)) nicht nur die Erlegung der Elterntiere, sondern auch der noch nicht selbständig gewordenen Jungtiere untersagt Durch die Tötung kann also das Verbot nicht umgangen werden.
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von carcano:


Nichts gegen Nachtjagd auf Trophäenträger ....


aber viel gegen Nachtjagd auf Schwarzwild.

Weidmannsheil,
Carcano

<HR></BLOCKQUOTE>

Carcano;

sach mal;
auf welcher Insel lebst du eigentlich ?

Ist da; wo du deine Kreise ziehst;
das Recht und Gesetz auser Kraft gesetzt ?

Mein lieber Herr Gesangsverein; und sowas nent sich RA;

aber nich alle RA sind selbstherliche Rechtsverdreher

Andreas
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Amadeus:
...Dass Carcano als RA die Frage nicht verstanden hat, kann ich fast nicht glauben...

WH
Amadeus
<HR></BLOCKQUOTE>

carcano ist ein brillanter Leser und Analytiker. Unmöglich, dass er eine so einfache Frage nicht verstanden hat. Er hat sich in dieser Diskussion leider ziemlich verstiegen. Für ihn wie für alle anderen passionierten Schwarzwildjäger ist die von Reineke initiierte Rechtsanalyse, in ihrer ganzen Tragweite kompromißlos angewandt, eine ziemliche Katastrophe für ihre praktizierbare Sauenbejagung.

<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat
Die meisten in diesem Thread haben das Thema leider verfehlt.

Stimmt, meinereiner sogar zweimal!

Wäre doch nie ein so interessanter Thread geworden, hätte Alexander die Rechtslage präzise und abschließend direkt beantwortet.

Außerdem vermute ich zwingend, dass Reineke dessen nicht unbedingt bedurft hätte, daher sich heimlich doch auch unsere Reaktionen wünschte, oder?
icon_wink.gif


Grüße

F.
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Alexander:

Der Kommentar von Mitzschke/Schäfer hat sich der hier schon immer vertretenen Aufassung angeschlossen, dass Satz 1 (des §22 (4)) nicht nur die Erlegung der Elterntiere, sondern auch der noch nicht selbständig gewordenen Jungtiere untersagt Durch die Tötung kann also das Verbot nicht umgangen werden.
<HR></BLOCKQUOTE>

Hier redet Dein Kommentator aber den Schwachsinn. Das BJG §22 Abs 4 spricht ausdrücklich nur von Elterntieren.

Dass die Erlegung der Jungtiere und darauffolgend des Elterntiers rechtlich einwandfrei ist zeigt die Praxis. Jährlich werden vielerorts die Kitze und dann die Geiss erlegt. Ich habe noch nie gehört dass dies nicht weidgerecht sei oder gar strafrechtlich verfolgt wurde.

Aber nehmen wir kurz an, der Kommentator hätte recht, wie erklärst Du mir dann, dass überhaupt Jungtiere erlegt werden können? Egal bei welcher Wildart, sie sind fast immer bei einem führenden Elterntier.

WH
Amadeus
 
A

anonym

Guest
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Amadeus:
Betrachtung der Frage ob eine führende Bache immer eine Bache ist, die unter dem Schutz des §22 Abs 4 BJG steht.<HR></BLOCKQUOTE>

Ich sage es auch dir gerne noch einmal: die Frage war schon von Anfang an beantwortet. Auch schon in früheren Threads. Die Antwort ergibt sich aus dem Gesetz, und sie ist ein klares Nein. Auch durch dauernde Wiederholung der Frage ändert sich die Antwort nicht. Warum Leute zu borniert sind, um einen klaren, doppelt eingeschränkten Gesetzestext zu lesen, der sogar zitiert worden ist, ist mir unverständlich.

Erfaßt sind säugende Bachen oder Milchbachen, nicht führende Bachen.

Alexander hat es nicht begriffen, weil er von Recht offenbar ebensowenig Ahnung hat wie von Schwarzwild. Nun ja.

Carcano
 
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@Carcano

wenn Du wirklich der von Stöberjäger beschriebene "brilliante Leser und Analytiker" bist, warum antwortest Du mir dann so wie Du antwortest?

@Alle

hat hier noch jemand den von Alexander zitierten Kommentar? Dann bitte ich ihn/sie die Textstellen der betreffenden Randnummern hier nochmals einzustellen.

Es ist geübte Jagdpraxis erst Kitz dann Geiss, erst Kalb dann Tier zu erlegen. Die von Alexander zitierte Textstelle, so richtig wiedergegeben, widerspricht diesem Allgemeinplatz. Ich habe daher starke zweifel, dass der Kommentar richtig widergegeben ist.

WH
Amadeus
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von carcano:

...
Erfaßt sind säugende Bachen oder Milchbachen, nicht führende Bachen.
...
Carcano
<HR></BLOCKQUOTE>

Carcano,

werde Dir doch bitte einmal selbst untreu und fundiere diese Aussage mit einer Literaturstelle oder einem Urteil.

Danke im voraus
Amadeus
 

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