In der aktuellen WuH 18/2002 kann man den kleinen Artikel "Führende Bachen erlegen" (S.11) dahingehend verstehen, daß der Abschuß einer führenden Bache immer eine Straftat (wohlgemerkt: nicht Ordnungswidrigkeit) ist.
Ich hatte darüber gestern ein interessantes Gespräch mit einem Jagdkameraden, das uns beide ratlos zurückließ.
Unterfällt dieser Sachverhalt allgemein dem § 22 IV BJagdG, oder gibt es für das Schwarzwild noch speziellere (Länder)normen (Schweinpestregelungen einmal außen vor)?
Wenn es dem § 22 IV BJagdG unterfällt ...
In den Setz- und Brutzeiten dürfen bis zum Selbständigwerden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere, ...
1) Wie ist "Setz- und Brutzeit" beim inzwischen vielfach ganzjährig frischendem SW zu verstehen?
2) Bedeutet das Führen der Bache schon sachlogisch ...
a) die Unselbständigkeit der Frischlinge im Sinne des Gesetzes?
b) die Notwendigkeit des Elterntieres zur Aufzucht im Sinne des Gesetzes?
3) Wie steht es insofern um führende "Beibachen", bei denen noch eine übergeordnete Leitbache im Verband vorhanden ist?
Seid so lieb: Bitte keine neuesten wildbiologischen Erkenntnisse über Bachenabschuß und auch keine Wunschvorstellungen hinsichtlich zukünftiger Regelungen. Mich interessiert rein die jetzige rechtliche Einordnung in Bund und ggf. Ländern.
Zur Klarstellung: Es geht um führende, nicht mehr säugende Bachen.
Viele Grüße
Reineke
[ 02. Oktober 2002: Beitrag editiert von: Reineke ]
Ich hatte darüber gestern ein interessantes Gespräch mit einem Jagdkameraden, das uns beide ratlos zurückließ.
Unterfällt dieser Sachverhalt allgemein dem § 22 IV BJagdG, oder gibt es für das Schwarzwild noch speziellere (Länder)normen (Schweinpestregelungen einmal außen vor)?
Wenn es dem § 22 IV BJagdG unterfällt ...
In den Setz- und Brutzeiten dürfen bis zum Selbständigwerden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere, ...
1) Wie ist "Setz- und Brutzeit" beim inzwischen vielfach ganzjährig frischendem SW zu verstehen?
2) Bedeutet das Führen der Bache schon sachlogisch ...
a) die Unselbständigkeit der Frischlinge im Sinne des Gesetzes?
b) die Notwendigkeit des Elterntieres zur Aufzucht im Sinne des Gesetzes?
3) Wie steht es insofern um führende "Beibachen", bei denen noch eine übergeordnete Leitbache im Verband vorhanden ist?
Seid so lieb: Bitte keine neuesten wildbiologischen Erkenntnisse über Bachenabschuß und auch keine Wunschvorstellungen hinsichtlich zukünftiger Regelungen. Mich interessiert rein die jetzige rechtliche Einordnung in Bund und ggf. Ländern.
Zur Klarstellung: Es geht um führende, nicht mehr säugende Bachen.
Viele Grüße
Reineke
[ 02. Oktober 2002: Beitrag editiert von: Reineke ]