[Schleswig-Holstein] Absicherung unetgeldlicher Jagdelaubnisscheininhaber bei arbeiten im Revier

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In unserem Revier hätte die BG, also die Unfallkasse, in die der Pächter einzahlt, gezahlt, egal, ob ich auf direkte Anweisung dort hin gefahren bin, bzw. überhaupt irgendwelche Anweisungen entgegenehmen muss. Da es aber im Nachbarrevier war, zahlte die Unfallkasse der Gemeinde, die für diese Straße zuständig ist. Und das wäre auch der Fall gewesen, wenn ich als ganz einfacher Zeuge, z.B. das Stück von der Straße gezogen hätte und mich dabei verletzt hätte!

Und das ist auch gut so, weil sonst diese Art von Dienst an der Gemeinschaft erschwert würde. Zumindest bei uns ist es ja nicht so, dass wir jagen, nur aus Lust am jagen, sondern auch, weil das ein Dienst an der Gemeinschaft ist, ähnlich der ehrenamtlichen Tätigkeit bei der freiwilligen Feuerwehr, bei der man auch versichert ist, ohne eigene private Unfallversicherung.

Auch wenn‘s immer Nachhinein egal ist, und Du ja offensichtlich einigermaßen weich gefallen bist, sehe ich da nicht die öffentliche Unfallkasse in der Pflicht (die würde greifen, wenn Du eigeninitiativ tätig geworden wärst). Falls Du von der Polizei beauftragt wurdest, dann müsste das Land eigentlich direkt löhnen.
 
G

Gelöschtes Mitglied 25890

Guest
Auch, wenn es eine Straße ist, für die die Straßenmeisterei der Stadt/Gemeinde zuständig ist?
 
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Auch wenn‘s immer Nachhinein egal ist, und Du ja offensichtlich einigermaßen weich gefallen bist, sehe ich da nicht die öffentliche Unfallkasse in der Pflicht (die würde greifen, wenn Du eigeninitiativ tätig geworden wärst). Falls Du von der Polizei beauftragt wurdest, dann müsste das Land eigentlich direkt löhnen.
Auch, wenn es eine Straße ist, für die die Straßenmeisterei der Stadt/Gemeinde zuständig ist?
Ja, denn die Polizei ist originär für die Gefahrenabwehr/Störungsbeseitigung zuständig, unabhängig vom Straßenbaulastträger.
Du erbringst hier -juristisch ausgedrückt- ein "Sonderopfer" unter "Inanspruchnahme von Nichtstörern" gem. Landespolizeigesetz.

Aber wie @Unterfrankenoberpfälzer bereits sagte, das kann Dir im Nachhinnein egal sein.

Übrigens ist diese Inanspruchnahme nur bei vorliegen einer "gegenwärtigen erheblichen Gefahr" im Rahmen eines "polizeilichen Notstandes" zulässig.
Nach gängiger Rechtsmeinung ist eine gegenwärtige Gefahr allerdings erst erheblich, wenn sie sich auf ein bedeutsames Rechtsgut bezieht (etwa der Bestand des Staates, das Leben, die Gesundheit, die Freiheit oder ein nicht unwesentlicher Vermögenswert).
Ob das bei einem Wildunfall immer gegeben ist ...?
 
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Das kommt wohl darauf an, wie man den Text liest:

.... Wesentliche Kriterien sind die Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit, Ort, Dauer und Art der Arbeitsausführung, die dem Willen des Jagdunternehmers entsprechend durchgeführt wird und keine selbstbestimmte unternehmerähnliche Tätigkeit darstellt.

-soweit klar.

Arbeitnehmerähnlich tätige Jagd- und Revierhelfer verlieren den Versicherungsschutz, wenn sie als Jäger tätig werden,

- das bedeutet doch, wenn diese Leute nicht als Jäger (bei der Jagdausübung und mit Waffe) sondern als Helfer nach dem Willen des Jagdunternehmers einen Hochsitz bauen oder bei dem Bau mithelfen dann ebenfalls versichert sind ?????? -

so würde ich das lesen und verstehen.

Vorab an @Alle:
Die "Gesetzliche Unfallversicherung" ist im Sozialbuch VII verankert. Somit sind bei Streitigkeiten die Sozialgerichte zuständig. Hat schon jemand einen Sozialgericht-Prozess geführt? Da braucht es einen guten Anwalt, sehr gute Argumente, gute Nerven und einen langen Atem.
Zudem ist das Kostenrisiko nicht zu verachten falls nicht eine RS-Versicherung bzw. VdK usw. dafür aufkommt.
Selbst erlebt :mad:: Wartezeit bis Verhandlung 11 Monate; unmittelbar vor Termin - 17. April 19XX - bei Gericht Gutachter untersucht und protokolliert; empfiehlt Ablehnung; mein Anwalt nach Rücksprache mit mir legt Widerspruch ein und fordert Obergutachter; wird beschlossen und beauftragt; Gutachten 9 1/2 Monate später bei Gericht; 2. Verhandlung - 17. April Folgejahr -
haarsträubende, menschenverachtende Anträge und Einlassungen der Anwältin des Freistaates Bayern; von meinem Anwalt und mir widerlegt; Vorsitzender Richter macht Vergleichsangebot;
Anwältin lehnt ab, da sie angeblich nicht Entscheidungsbefugt; Gericht verfügt 3 weitere Gutachten in 2 Uni-Kliniken; 3. Verhandlung am 21. Februar des 4. Jahres (33 Monate ab Klageerhebung + 10 Monate ab Antragstellung incl. Widerspruch). Urteil = voller Erfolg für den Kläger = Ich. (y)

Wie Du den Gesetzestext liest, sei Dir unbenommen. Meine Erfahrung sagt: Es kommt die Frage:
Warum "arbeiten" sie in dem Revier? Waren, sind bzw. werden sie in dem Revier jagdlich gemäß § 1 (4) BJG tätig? Wenn ja, vergiss als Jagdgast die BG.
 
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Auch wenn‘s immer Nachhinein egal ist, und Du ja offensichtlich einigermaßen weich gefallen bist, sehe ich da nicht die öffentliche Unfallkasse in der Pflicht (die würde greifen, wenn Du eigeninitiativ tätig geworden wärst). Falls Du von der Polizei beauftragt wurdest, dann müsste das Land eigentlich direkt löhnen.

Richtig. Auch wenn die BG vorleistungspflichtig wäre, würde sie die Leistung dem Land in Rechnung stellen.
 
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Vielleicht jemanden Fragen der davon etwas versteht:
...

Falls jemand nähere Infos hierzu aus erster Hand (keine Vermutung oder Hörensagen) hat, wäre auch ich für eine Mitteilung dankbar.
An: .Poststelle_PF <Poststelle@svlfg.de>
Betreff: SVLFG: Kontaktanfrage eingegangen
Folgende neue Kontaktanfrage ist zur Bearbeitung eingegangen:
Name: Herr
Mitgliedsnummer/Aktenzeichen:
E-Mail:
Nachricht:
Sehr geehrte Damen und Herren,
...
Hieraus ergibt sich für mich die Frage, ob im Umkehrschluss ein Jagdgast / Begehungsscheininhaber, der die Jagd gegen Geld oder unentgeldlich in dem betroffenen Revier ausüben darf, bei Revierarbeiten, welche im Auftrag des Revierinhabers durchgeführt werden und bei der keine Waffe mitgeführt wird, versichert ist.

Sehr geehrter Herr
der Jagdgast oder auch Begehungsscheininhaber, Jagderlaubnisnehmer o. ä. sind vom Gesetzgeber ausdrücklich bei der Jagdausübung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Hintergrund ist, dass hier vorrangig eine privaten Passion („Jagdleidenschaft“) unterstellt wird. Diese ist bewusst dem unversicherten privaten Lebensbereich zugeordnet.

Voraussetzung für den Versicherungsschutz bei Revierarbeiten ist immer der arbeitnehmerähnliche Charakter der Tätigkeit, also die Weisungsgebundenheit bezüglich der Vorgaben des Revierinhabers über Arbeitszeit, -ort und –weise. Hier sind u. a. die im Begehungsschein getroffenen Vorgaben und Regelungen zu prüfen. Des Weiteren muss die Tätigkeit von der unmittelbaren Jagdausübung klar abgrenzbar sein. Es besteht regelmäßig kein Versicherungsschutz, wenn die Tätigkeit zweckgerichtet und ohne zeitliche Unterbrechung in die Jagdausübung übergeht. Auch das Mitführen einer Jagdwaffe ist als starkes Indiz gegen das Bestehen eines Versicherungsschutzes zu werten.

Ob der oben genannte Personenkreis bei Revierarbeiten unter Versicherungsschutz steht, hängt immer von den konkreten Umständen des Einzelfalles/Sachverhaltes ab. Unter anderem sind auch die vertraglichen Vereinbarungen/ Formulierungen im Begehungsschein (in der Jagderlaubnis) mitentscheidend. Ein deutlicher Hinweis auf eine arbeitnehmerähnliche Handlungstendenz wäre die Formulierung im Begehungsschein (in der Jagderlaubnis), dass Revierarbeiten "auf Weisung durchzuführen" oder "(nur) nach näherer Absprache/Abstimmung durchzuführen" sind, oder wären ähnliche, auf eine Weisungsgebundenheit schließen lassende Formulierungen.


Ein weiteres Problem wäre ein Treiber, welcher während einer Jagd eine Waffe (evtl. "nur" Blank- oder Kurzwaffe), lediglich zum Zwecke des Erlösen von verletztem Wild mit sich führt (selbstverständlich berechtigt).
Mit freundlichen Grüßen
Treiber sind in der Regel unbewaffnet und üben keine eigene Jagdtätigkeit aus, sondern sind im Jagdgeschehen als Unterstützungskräfte eingesetzt. Als solche unterliegen sie im Allgemeinen dem Direktionsrechts des Jagdunternehmers und sind in ihrer Tätigkeit arbeitnehmerähnlich in das Jagdgeschehen eingebunden bzw. in das Jagdunternehmen eingegliedert. Sie unterliegen deshalb bei dieser Tätigkeit grundsätzlich dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz - unbeachtlich, ob sie dafür auch ein Entgelt erhalten.

Sofern eine Waffe im Jagdgeschehen mitgeführt wird, ist dies ein starkes Indiz dafür, dass die Teilnahme am Jagdgeschehen von der Handlungstendenz weniger durch die Tätigkeiten als Treiber speist, als vielmehr aus der Rolle als Jäger. Denn für die (versicherte) Tätigkeit als Treiber wird keine Waffe benötigt. Der Umstand aber, dass vom Treiber eine Waffe mitgeführt wird und er diese entweder nach Belieben oder eingeschränkt auf den Eigenschutz, für den Fangschuss oder für den Schuss auf gestelltes Wild einsetzen darf, belegt deutlich, dass die Jagdorganisation ihm eine über die Treibertätigkeit hinausgehende Rolle im Jagdgeschehen zugewiesen hat. Der Treiber ist also nicht bloß als Waffenträger zu beurteilen, sondern er darf auch (ggf. unter bestimmten situativen Bedingungen) ins Jagdgeschehen eingreifen und als Jäger fungieren, also die Jagd, zu der ohne Zweifel auch der Fangschuss und das Schießen gestellten Wildes zählen, ausüben. Diese Jagdbefugnis erweitert faktisch die Treibertätigkeit so weit, dass unfallversicherungsrechtlich von einer überwiegend durch die Jagd geprägten Rolle auszugehen ist und der Treiber als nicht versicherter Jagdgast zu beurteilen ist.

Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag

Thomas Walch

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
- Bereich Leistung -
Weißensteinstraße 70-72
34131 Kassel

Tel./Mobil: +49 561 785-13509
E-Mail: Thomas.Walch@svlfg.de
Internet: www.SVLFG.de

Dienstgebäude: Friedrich-Ebert-Ring 33, 97072 Würzburg
 
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Das enthält ja einige verwertbare Infos für die Gestaltung von JES ... :whistle:

Ist der Herr W. damit einverstanden, dass Du seine Kontaktdaten postest? Nur als Frage, nicht, dass das Ärger gibt weil Du die beim Kopieren vergessen hast.
 
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Das enthält ja einige verwertbare Infos für die Gestaltung von JES ... :whistle:

Ist der Herr W. damit einverstanden, dass Du seine Kontaktdaten postest? Nur als Frage, nicht, dass das Ärger gibt weil Du die beim Kopieren vergessen hast.
Die Kontaktdaten gibt es auch auf deren HP
 
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