Vielleicht jemanden Fragen der davon etwas versteht:
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Falls jemand nähere Infos hierzu aus erster Hand (keine Vermutung oder Hörensagen) hat, wäre auch ich für eine Mitteilung dankbar.
Betreff: SVLFG: Kontaktanfrage eingegangen
Folgende neue Kontaktanfrage ist zur Bearbeitung eingegangen:
Name: Herr
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Sehr geehrte Damen und Herren,
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Hieraus ergibt sich für mich die Frage, ob im Umkehrschluss ein Jagdgast / Begehungsscheininhaber, der die Jagd gegen Geld oder unentgeldlich in dem betroffenen Revier ausüben darf, bei Revierarbeiten, welche im Auftrag des Revierinhabers durchgeführt werden und bei der keine Waffe mitgeführt wird, versichert ist.
Sehr geehrter Herr
der Jagdgast oder auch Begehungsscheininhaber, Jagderlaubnisnehmer o. ä. sind vom Gesetzgeber ausdrücklich bei der Jagdausübung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Hintergrund ist, dass hier vorrangig eine privaten Passion („Jagdleidenschaft“) unterstellt wird. Diese ist bewusst dem unversicherten privaten Lebensbereich zugeordnet.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz bei Revierarbeiten ist immer der arbeitnehmerähnliche Charakter der Tätigkeit, also die Weisungsgebundenheit bezüglich der Vorgaben des Revierinhabers über Arbeitszeit, -ort und –weise. Hier sind u. a. die im Begehungsschein getroffenen Vorgaben und Regelungen zu prüfen. Des Weiteren muss die Tätigkeit von der unmittelbaren Jagdausübung klar abgrenzbar sein. Es besteht regelmäßig kein Versicherungsschutz, wenn die Tätigkeit zweckgerichtet und ohne zeitliche Unterbrechung in die Jagdausübung übergeht. Auch das Mitführen einer Jagdwaffe ist als starkes Indiz gegen das Bestehen eines Versicherungsschutzes zu werten.
Ob der oben genannte Personenkreis bei Revierarbeiten unter Versicherungsschutz steht, hängt immer von den konkreten Umständen des Einzelfalles/Sachverhaltes ab. Unter anderem sind auch die vertraglichen Vereinbarungen/ Formulierungen im Begehungsschein (in der Jagderlaubnis) mitentscheidend. Ein deutlicher Hinweis auf eine arbeitnehmerähnliche Handlungstendenz wäre die Formulierung im Begehungsschein (in der Jagderlaubnis), dass Revierarbeiten "auf Weisung durchzuführen" oder "(nur) nach näherer Absprache/Abstimmung durchzuführen" sind, oder wären ähnliche, auf eine Weisungsgebundenheit schließen lassende Formulierungen.
Ein weiteres Problem wäre ein Treiber, welcher während einer Jagd eine Waffe (evtl. "nur" Blank- oder Kurzwaffe), lediglich zum Zwecke des Erlösen von verletztem Wild mit sich führt (selbstverständlich berechtigt).
Mit freundlichen Grüßen
Treiber sind in der Regel unbewaffnet und üben keine eigene Jagdtätigkeit aus, sondern sind im Jagdgeschehen als Unterstützungskräfte eingesetzt. Als solche unterliegen sie im Allgemeinen dem Direktionsrechts des Jagdunternehmers und sind in ihrer Tätigkeit arbeitnehmerähnlich in das Jagdgeschehen eingebunden bzw. in das Jagdunternehmen eingegliedert. Sie unterliegen deshalb bei dieser Tätigkeit grundsätzlich dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz - unbeachtlich, ob sie dafür auch ein Entgelt erhalten.
Sofern eine Waffe im Jagdgeschehen mitgeführt wird, ist dies ein starkes Indiz dafür, dass die Teilnahme am Jagdgeschehen von der Handlungstendenz weniger durch die Tätigkeiten als Treiber speist, als vielmehr aus der Rolle als Jäger. Denn für die (versicherte) Tätigkeit als Treiber wird keine Waffe benötigt. Der Umstand aber, dass vom Treiber eine Waffe mitgeführt wird und er diese entweder nach Belieben oder eingeschränkt auf den Eigenschutz, für den Fangschuss oder für den Schuss auf gestelltes Wild einsetzen darf, belegt deutlich, dass die Jagdorganisation ihm eine über die Treibertätigkeit hinausgehende Rolle im Jagdgeschehen zugewiesen hat. Der Treiber ist also nicht bloß als Waffenträger zu beurteilen, sondern er darf auch (ggf. unter bestimmten situativen Bedingungen) ins Jagdgeschehen eingreifen und als Jäger fungieren, also die Jagd, zu der ohne Zweifel auch der Fangschuss und das Schießen gestellten Wildes zählen, ausüben. Diese Jagdbefugnis erweitert faktisch die Treibertätigkeit so weit, dass unfallversicherungsrechtlich von einer überwiegend durch die Jagd geprägten Rolle auszugehen ist und der Treiber als nicht versicherter Jagdgast zu beurteilen ist.
Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
Thomas Walch
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
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