[Schleswig-Holstein] Absicherung unetgeldlicher Jagdelaubnisscheininhaber bei arbeiten im Revier

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Erst mal kommt für Arzt und auch die längerfristige Krankschreibung die Krankenkasse auf.
Die Berufsgenossenschaft - der Pächter ist Zwangsmitglied, tritt evtl. ein, wenn der Unentgeltliche Arbeiten im Auftrag des Pächters durchgeführt hat und dafür nicht mit Jagdvergnügen entlohnt wurde. Aber auch dann erst, wenn weiterführende Maßnahmen wie Reha veranlasst werden.
Die private Haftpflichtversicherung tritt ein, wenn durch dich ein Dritter geschädigt wurde. Nachdem sich der Unentgeltliche aber selber geschädigt hat (im weitesten Sinn) ist eine Haftpflichtversicherung der verkehrte Ansprechpartner.
Auch die empfehlenswerte private Unfallversicherung kommt erst in die Gänge, wenn die Verletzungen bleibende Schäden hinterlassen (z.B. Schnitt mit der Motorsäge mit Folge dauerhafter Gehbehinderung).

Sachlage gut erklärt. (y)
 
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Ich schreibe in die uentgeltlichen Jagderlaubnisscheine folgenden Satz:

"Revierarbeiten werden nur und ausschließlich im Auftrage des Revierinhabers durchgeführt."

Reicht das, damit die BG einspringt ?
 
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Ich schreibe in die uentgeltlichen Jagderlaubnisscheine folgenden Satz:

"Revierarbeiten werden nur und ausschließlich im Auftrage des Revierinhabers durchgeführt."

Reicht das, damit die BG einspringt ?

NEIN

Du schreibst das in den Erlaubnisschein und schon ist der Zusammenhang zwischen Arbeit und Jagd hergestellt.
 
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Ich weiss es nicht mit Sicherheit, aber soweit ich mich erinnere wurde uns bei einem Lehrgang mitgegeben, dass, wenn derjenige, der einen Unfall erlitten hat, vom Revierinhaber explezit mit den Arbeiten beauftragt wurde- also z.B. Treiber, Hochsitzbauer usw.. über die BG versichert sind. Nicht versichert sind Begenhungsscheininhaber bei der Jagdausübung.
 
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Vielleicht jemanden Fragen der davon etwas versteht:

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau​
Schulstraße 29​
24143 Kiel​
Unsere Besuchszeiten:
Montag bis Donnerstag 8:00 bis 16:00 Uhr​
Freitag 8:00 bis 13:00 Uhr​
und nach Vereinbarung​
0561 785-0

Aber die werden Dir im Wesentlichen wohl das sagen, was @kuno hier schon ausgeführt hat.

Edit:
Obwohl der Satz:
"Wird bei Revierarbeiten durch Jagdgäste oder Begehungsscheininhaber eine Jagdwaffe mitgeführt, stellt dies aus Sicht der LUV ein starkes Indiz gegen das Bestehen eines Versicherungsschutzes dar."
im Umkehrschluss durchaus eine Ausnahme vom Grundsatz "Begehungsscheininhaber sind nicht versichert" darstellen könnte.

Falls jemand nähere Infos hierzu aus erster Hand (keine Vermutung oder Hörensagen) hat, wäre auch ich für eine Mitteilung dankbar.
 
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Soweit ich weiß ist es so, dass die BG aufkommt, wenn man arbeiten durchführt, welche vom Pächter in Auftrag gegeben wurden. Ist es zum Beispiel so, dass man sich beim Hochsitzbau eine Fraktur zuzieht, die BG dafür aufkommt. (Solange der Hochsitzbau in Autrag gegeben wurde) Anders ist es, wenn man Jagdlich unterwegs ist, dann haftet man für sich selbst.
 
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Am Besten hat man sich einfach zu Hause verletzt.

Sicherlich die einfachste Möglichkeit. Problematisch wird's allerdings, wenn man durch eine längerfristige Erkrankung ins Krankengeld rutscht!

Das beträgt 70 % des letzten Lohnes, das Verletztengeld, welches die BG aufgrund eines Arbeitsunfalles bezahlt, immerhin 80 %.

M. M. n. ist die Handhabung von Unfällen von JES-Inhabern durch die BG ein absolutes Unding. Man schiebt den Pächtern ein unternehmerisches Handeln zu, um sie per Gesetz zur Mitgliedschaft zu zwingen. Bei den "Arbeitnehmern" jedoch wird von Liebhaberei ausgegangen.....
 
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Gelöschtes Mitglied 16028

Guest
Sicherlich die einfachste Möglichkeit. Problematisch wird's allerdings, wenn man durch eine längerfristige Erkrankung ins Krankengeld rutscht!

Das beträgt 70 % des letzten Lohnes, das Verletztengeld, welches die BG aufgrund eines Arbeitsunfalles bezahlt, immerhin 80 %.

M. M. n. ist die Handhabung von Unfällen von JES-Inhabern durch die BG ein absolutes Unding. Man schiebt den Pächtern ein unternehmerisches Handeln zu, um sie per Gesetz zur Mitgliedschaft zu zwingen. Bei den "Arbeitnehmern" jedoch wird von Liebhaberei ausgegangen.....
Das verstehe ich nicht ich zahle Jährlich meine nicht unerheblichen Beiträge in die BG und bin versichert Der JES Inhaber Zahlt nix aber erwartet Leistungen ????
Irgend wie verkehrte Welt es steht doch jeden frei sich privat zu versichern nix weiter mache ich als Pächter doch auch. Hab jetzt erst wieder die Rechnung bekommen hab gerade mal geschaut sind knapp 400,-€
 
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Jemand, der dir bspw. hilft,
- deine jagdlichen Einrichtungen zu bauen / warten
- als Treiber durch den Busch rennt
- Wildschadensverhütung betreibt
- etc.
soll also nicht in den Genuss einer Leistung durch eine SOLIDARGEMEINSCHAFT kommen, wenn er sich bei diesen Tätigkeiten verletzt? Hat dann einfach Pech gehabt oder wie?!

Ich finde die Zwangsmitgliedschaften auch fragwürdig, aber wenn sie schon sein muss, dann doch bitte für alle, die sich in dem Zusammenhang der Jagd verletzen können!
 
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Gelöschtes Mitglied 16028

Guest
Zahlt ein Arbeitnehmer BG Beiträge?
Meine Begeher sind aber nun mal keine Arbeitnehmer kannst du drehen wie du willst währe manchmal schön wenn sie Weisungsgebunden währen sind sie aber nicht Die Jagd ist bei denen reines Hobby sonst nix und wer eine Ansitzeirichtung nutzen möchte muss sich auch an der Erstellung und Unterhaltung beteiligen dazu kann ich aber niemanden zwingen weil kein Vertrags Verhältnis besteht.
 
G

Gelöschtes Mitglied 16028

Guest
Jemand, der dir bspw. hilft,
- deine jagdlichen Einrichtungen zu bauen / warten
- als Treiber durch den Busch rennt
- Wildschadensverhütung betreibt

- etc.
soll also nicht in den Genuss einer Leistung durch eine SOLIDARGEMEINSCHAFT kommen, wenn er sich bei diesen Tätigkeiten verletzt? Hat dann einfach Pech gehabt oder wie?!

Ich finde die Zwangsmitgliedschaften auch fragwürdig, aber wenn sie schon sein muss, dann doch bitte für alle, die sich in dem Zusammenhang der Jagd verletzen können!
du erbringst eine Dienstleistung um Jagen zu können da must due dich schon selbst versichern das ist nicht Aufgabe der Pächter
Dann müssen auch alle einzahlen in die Gemeinschaft
 
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https://www.lw-heute.de/-jagd-versichert

Teilzitat:

Revierinhaber ist versichert, sein Jagdgast nicht

Die Voraussetzungen für Leistungen durch die Berufsgenossenschaft sind dann gegeben, wenn ein Arbeitsunfall vorliegt, der bei einer versicherten Person einen Körperschaden durch einen Unfall verursacht hat, der infolge einer versicherten Tätigkeit erlitten wurde. Versichert sind nach dem Gesetz Eigenjagdinhaber und Pächter, wobei der Versicherungsschutz aber nur im eigenen Revier besteht. Ender wies darauf hin, dass im fremden Revier die Unternehmergemeinschaft verloren gehe. Versicherungsschutz besteht ferner für mitarbeitende Ehegatten und Partner, nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige und Beschäftigte wie angestellte Berufsjäger und bestätigte Jagdaufseher und Beschäftigte ohne Arbeits- und Dienstverhältnis wie Jagdhelfer, Jagdleiter und Treiber, wenn ihre Tätigkeit arbeitnehmerähnlich ist. Wesentliche Kriterien sind die Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit, Ort, Dauer und Art der Arbeitsausführung, die dem Willen des Jagdunternehmers entsprechend durchgeführt wird und keine selbstbestimmte unternehmerähnliche Tätigkeit darstellt. Arbeitnehmerähnlich tätige Jagd- und Revierhelfer verlieren den Versicherungsschutz, wenn sie als Jäger tätig werden, das gilt dann auch für Treiber, wenn sie treibende Schützen sind, das heißt eine Waffe mitführen. Schweißhundeführer und Hundeführer, die ihre Dienste bei Drückjagden anbieten, gelten als eigenständige Unternehmer und sind damit ebenfalls nicht durch die LUV versichert.


Das bedeutet doch im Klartext:

Wenn ein Begehungsscheininhaber NICHT bei der Jagdausübung und ohne Waffe im Auftrag des Beständers einen Hochsitz baut und erleidet einen Unfall ist er über die BG versichert.

Siehe auch mein Post Nr. # 19.

Auch als Treiber bist du versichert- als Durchgehschütze jedoch nicht.

Merkwürdig wäre die Konstellation: Treiber wird bei dem Versuch, eine angeflickte Sau mit dem Messer abzufangen verletzt.
Dann wäre er ja bewaffnet und somit wiederum nicht versichert ???????
 
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Uiuiui, ein Revierfürst vom alten Schlage, wie mir scheint.

dazu kann ich aber niemanden zwingen weil kein Vertrags Verhältnis besteht.

Dir steht es frei, dir genehme JES-Inhaber auszusuchen. Wenn jemand nicht anpackt, kann er ja demnächst woanders jagen gehen. ;-)

du erbringst eine Dienstleistung um Jagen zu können da must due dich schon selbst versichern das ist nicht Aufgabe der Pächter

Mh, und wenn ich jetzt einen entgeltlichen JES habe? Dann ist die Legitimation zur Jagd mit Zahlung des Entgelts gegeben. Deiner Logik nach müsste der JES-Inhaber dann ja keinen Finger mehr krum machen, außer dem am Abzug. Jetzt stell dir einmal vor, er stürzt aufgrund einer kaputten Sprosse von der Kanzel. Ich weiß, wen ich dann in Regress nehmen würde, weil er seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen ist -> den Pächter.

Wobei ich das natürlich nur tun würde, wenn ich in einer so kameradschaftlichen Jagd wie deiner unterwegs wäre.....
 
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Uiuiui, ein Revierfürst vom alten Schlage, wie mir scheint.
... Jetzt stell dir einmal vor, er stürzt aufgrund einer kaputten Sprosse von der Kanzel. Ich weiß, wen ich dann in Regress nehmen würde, weil er seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen ist ...
Deine Aussage klingt so hypothetisch, warum?
Als Jagdgast (auch mit entgeltlichem JES) steht der JAB mir ggü. in einem solchen Fall gerade. (Hier allerdings Haftpflicht, nicht BG!).
Sogar dann, wenn ich diese Einrichtung (in seinem Auftrag oder mit seiner Duldung) selber gebaut habe, denn ER muß die Sicherheit überprüfen.
 
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