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Gegenfrage: Wo steht Deine Behauptung?
Dies steht im Waffengesetz §42a (2) 3
Man darf ein Messer führen wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse hat laut OLG sozialadäquat zu sein "Sozialadäquat ist eine übliche, von der Allgemeinheit gebilligte Handlung (BGHSt 23, 228). Sie bewegt sich im Rahmen der normalen, geschichtlich gewordenen sozialen Ordnung des Lebens (Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., Vor. §§ 13ff Rn.69)"
Kauf und Heimtragen eines Küchenmessers bewegt sich für mein dafürhalten absolut innerhalb der sozialen Ordnung und wird von der Allgemeinheit auch gebilligt und ist damit erlaubt.