- Registriert
- 30 Jun 2017
- Beiträge
- 442
Das wird so leider nicht funktionieren. Der Gesetzentwurf sieht eine Übergangsfrist mit verbindlichem Ablaufdatum vor.
Das liest du wo? Ich lese nur § 18e des Entwurfs:
§ 18e schrieb:Dieser Abschnitt gilt nicht für Büchsenmunition, dievor dem Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 18d Absatz 1 Nummer1 ordnungsgemäß erworben und ordnungsgemäß nach diesem Gesetz oder nach landesrechtlichen Vorschriften, soweit diese hinsichtlich der Zulässigkeit der Verwendung bleihaltiger Büchsenmunition weitergehen, zur Jagd auf Schalenwild verwendet wird, bis die Bestände aufgebraucht sind. Für diese Büchsen-munition ist § 19 Absatz 1 Numme 2 Buchstabe a und b und Absatz 3 in der bis zum [Einsetzen: Datum des Tages vor dem Tag des Inkrafttretensnach Artikel3 diesesGesetzes] geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Sprich: Restbestände dürfen genutzt werden, sofern sie die aktuellen Regelungen einhalten.