Aus der Vorlage:
Artikel 3
Änderung des Waffengesetzes
§ 40 Absatz 3 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 228 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 4 werden nach dem Wort „mit“ die Wörter „Vorrichtungen, die das Ziel beleuch-ten, nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.1 sowie“ eingefügt.
2. In Satz 5 werden nach dem Wort „von“ die Wörter „Vorrichtungen, die das Ziel beleuch-ten, sowie von“ eingefügt.
Ich habe das mal in den Gesetztestext eingebaut:
Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes dürfen abweichend von § 2 Absatz 3 für jagdliche Zwecke Umgang mit
Vorrichtungen, die das Ziel beleuch-ten, nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.1 sowie Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 haben. Jagdrechtliche Verbote oder Beschränkungen der Nutzung von
Vorrichtungen, die das Ziel beleuch-ten, sowie von Nachtsichtvorsatzgeräten und Nachtsichtaufsätzen bleiben unberührt.
Orignaltext:
https://www.buzer.de/40_Waffengesetz.htm