Änderungen im Bundesjagdgesetz und Waffengesetz - Vorlage im Kabinett diese Woche

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Bundesjagdgesetz: Kabinett billigt Entwurf zu Änderungen


Bedeutet bald sind IR Aufheller und Nachtzieltechnik laut Bundesjagdgesetz erlaubt.

... aber zumindest die Aufheller, sofern an der Waffe montiert, nach WaffG Anlage 2 weiterhin verboten ...

Weiß jemand von einer ähnlichen Initiative bzgl. Anpassung auch des WaffG?
 
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Die Änderungen zum §21 lesen sich doch auch spannend.
Bin mal gespannt, wie der Nachweis erbracht werden soll....
 
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... aber zumindest die Aufheller, sofern an der Waffe montiert, nach WaffG Anlage 2 weiterhin verboten ...

Weiß jemand von einer ähnlichen Initiative bzgl. Anpassung auch des WaffG?

Hier ist es ganz gut zusammengefasst:
LINK gelöscht

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Demnach : (PDF Seite 12 1.Link) Soll das Waffengesetz angepasst werden das Jäger "Vorrichtungen die das Ziel beleuchten" nutzen dürfen. So verstehe ich es zumindest.

Scheinbar darf man den Link hier nicht posten .... Sucht mal nach :TOP2 BMEL 2. GE Änd. Bundesjagdgesetz Kabinettvorlage_1910045[1].pdf ... dann Seite 13
 
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..., es gibt ja Landesgesetze und die darf jeder im Rahmen des BJG anpassen.
Das stimmt so nicht.
Mit der Föderalismusreform 2006 wurde der Bereich der Rahmengesetzgebung abgeschafft.
Jagdrecht fällt gem. Art. 72 Abs. 3 GG in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung mit Abweichungskompetenz der Länder.
D.h.: Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen.
Entsprechende Bundesgesetze treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.
 
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....vorhin auf Arte, irgendwas zu Wild. Hab nach 5 Minuten weggedrückt. Der Waldbiologe mit seinen 08/15 Weisheiten, der Jäger, der viel Wild will, weil er ja viel schießen will. Absolut schädlich für den Wald, der so wichtig ist. Und auf der Meinung, die sich bei genau diesen Experten seit 50 Jahren nicht geändert hat, werden dann Gesetze auf gebaut. :sick:
 
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Hier ist es ganz gut zusammengefasst:
LINK gelöscht

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Demnach : (PDF Seite 12 1.Link) Soll das Waffengesetz angepasst werden das Jäger "Vorrichtungen die das Ziel beleuchten" nutzen dürfen. So verstehe ich es zumindest.

Scheinbar darf man den Link hier nicht posten .... Sucht mal nach :TOP2 BMEL 2. GE Änd. Bundesjagdgesetz Kabinettvorlage_1910045[1].pdf ... dann Seite 13

Super, danke für die Klärung - hatte ich glatt überlesen.
 
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Das stimmt so nicht.
Mit der Föderalismusreform 2006 wurde der Bereich der Rahmengesetzgebung abgeschafft.
Jagdrecht fällt gem. Art. 72 Abs. 3 GG in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung mit Abweichungskompetenz der Länder.
D.h.: Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen.
Entsprechende Bundesgesetze treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

Aber sie können bspw keine Nachtzielgeräte per Gesetz erlauben , wenn die im Bundesgesetz verboten sind.
 
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Natürlich können sie. Du darfst sie halt nicht besitzen, einsetzen, ... bevor auch das Bundesgesetz angepasst ist. Aber wenn das dann angepasst wird, brauchst du das Landesgesetz nicht mehr zu ändern.
 
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Seh ich das richtig? Die Mindest-Energie und das Mindestkaliber soll für Schalenwild aufgehoben werden ?
§19 aa
Die Zulässigkeit der Verwendung der Munition ist dann nur noch auf der Verpackung der Munition ersichtlich? Nachdem sie einer nicht näher bestimmten Prüfung unterzogen wurde?
§18 (1) 1. und 3. und (2) 1. und 2.
Das ganze dann auf Länderebene!
:eek:
 
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