Änderungen im Bundesjagdgesetz und Waffengesetz - Vorlage im Kabinett diese Woche

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Ich kann es - ehrlich gesagt - nicht recht nachvollziehen weshalb in diesem Thread die Masse nur die Nachtzieltechnik bewegt.

Der Hammer dieses Gesetzesentwurfs hängt bei der Munition. Da wird noch viel Weinen und Wehklagen durchs Forum schallen wenn das so durchgezogen wird.
 
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Weil man dieses nur hinnehmen und nicht ändern kann.
Die Nachtzieltechnik aber direkte steuerbae Auswirkungen hat.
Man kann kaufen oder nicht.

Natürlich muss alles auch erstmal gültig werden.
 
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1 Aug 2013
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Ich kann es - ehrlich gesagt - nicht recht nachvollziehen weshalb in diesem Thread die Masse nur die Nachtzieltechnik bewegt.

Der Hammer dieses Gesetzesentwurfs hängt bei der Munition. Da wird noch viel Weinen und Wehklagen durchs Forum schallen wenn das so durchgezogen wird.
Deshalb nicht so viel im Forum abhängen, sondern laden, laden laden :LOL:.
Ich weiß, eigentlich nicht witzig...aber da hilft nur noch Galgenhumor und hoffen, dass alles gut wird.
 
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Was passiert denn mit der Munition? Vielleicht kann das jemand kurz, verständlich aufgreifen?

Update: Blei soll generell vom Markt?!? 😲
 
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11 Aug 2011
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:unsure::unsure::unsure: und was sind Nachtziel Fernrohre dann??
Das ist jetzt tatsächlich mal kein Politikergeschwurbsel.
Es gibt Zielfernrohre mit integrierter Nachtsicht oder Wärmebildtechnik. Die kommen direkt auf die Waffe, haben ein Absehen und es kommt keine, wie auch immer geartete Optik dazu.
 

BAL

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7 Jan 2016
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In Sachen "Anpassung des Landesjagdgesetzes in NRW" habe ich im Sommer die obere Jagdbehörde angeschrieben und folgende Antwort erhalten:

Sehr geehrter Herr BAL,
ich danke Ihnen für Ihre Anfrage zur Verwendung von Nachtzieltechnik in Nordrhein-Westfalen.
Es trifft zu, dass mit der letzten Änderung des Waffengesetzes u. a. die Erlaubnis zum Einsatz von Nachtsichtgeräten bei Jagdwaffen ermöglicht wurde. Es wird so die Möglichkeit zur gezielten Zulassung von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen bei der Schwarzwildbejagung geschaffen. Eine generelle Zulassung ist für Nordrhein-Westfalen zurzeit jedoch nicht vorgesehen.
Für Nordrhein-Westfalen gibt es die Zulassung und damit die Verwendung solcher Geräte nur im Seuchenfall bei der Afrikanischen Schweinepest (ASP). Dies ist in der Verordnung zur Anwendung besonderer jagdlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP-JagdVO- NRW) geregelt. Durch den Einsatz von besonderen jagdlichen Maßnahmen soll der mit der Bekämpfung beauftragte Personenkreis (Jagdeinheit ASP) in die Lage versetzt werden, den Zeitraum der Bekämpfung möglichst kurz zu halten, um eine effektive Tilgung der Seuche zu erreichen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Gez. XXX

Referat III-6 Jagd und Fischerei
Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz NRW
Schwannstraße 3, 40476 Düsseldorf
 
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Noch einmal zum Verständnis: (https://forum.wildundhund.de/thread...e-im-kabinett-diese-woche.129434/post-4394723)
Wenn das BJG geändert wird, tritt diese Änderung - soweit nicht anders mit dem Bundesrat abgestimmt - 6 Monate später in Kraft. Diese Zeit haben die Länder, um Ihre Landesjagdgesetze ggf. anzupassen (um von den neuen Regelungen des BJG abzuweichen). Wird eine entsprechende Anpassung unterlassen, gilt, in den Punkten welche im Bundes- und Landesrecht unterschiedlich geregelt sind (= konkurrieren), das BJG, da es das später erlassene Gesetz ist. ("[Es] geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor." Art. 72 Abs. 3 letzter Satz GG, "Lex posterior derogat legi priori (= Kollisionsregel)", Art 31 GG)

Edit:
Werden in Landesjagdgesetzen Regelungen getroffen, welche (z. B.) dem Waffenrecht entgegenstehen, sind diese unwirksam, da das Waffenrecht der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterliegt.
 
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Was passiert denn mit der Munition? Vielleicht kann das jemand kurz, verständlich aufgreifen?

Update: Blei soll generell vom Markt?!? 😲
OK. Ich probiers...

Munition muss gewissermaßen "zertifiziert" sein um jagdlich verwendet werden zu dürfen.
Dies soll durch Prüfstellen gemacht werden, welche das werden sollen ist noch nicht bekannt.

ALLE Details zu den Anforderungen sollen über eine VERORDNUNG geregelt werden.

Heißt im Klartext:
1. Über die Munition kann so viel an Auflagen gemacht werden bis fast nichts mehr geht. Wenn ein Ministerium bzw. dessen Mitarbeiter schon immer mal "die Jäger" ärgern wollte - das ist die Chance ihres Lebens. Wenn da z. B. drin aufgenommen würde, dass Munition vor "gefährlicher Überalterung" ausgesondert werden muss, dann kriegt sie halt einfach ein Verfallsdatum. Dann hat man fast schon was man immer wollte: Kaum noch Munitionsvorräte in Privathand. Usw. Usw.
Nimmt die Firma XY hinter vorgehaltener Hand Einfluss und produziert selber nur Zerleger - schreibt man halt gnädigerweise rein, dass Deformatoren in ihrer Tötungswirkung zweifelhaft sind.
Wie geduldig Papier und Gutachten nach dem Willen ihrer Verfasser sind hat man schon zur Genüge an allen möglichen "Baustellen" sehen können.

2. Es wird im Entwurf nur von Munition geredet. Das ist die Summe aller Komponenten. Geschoss, Treibladung, Hülse, Zündhütchen.
Da ein Wiederlader die Komponenten selber nach eigenem Rezept zusammensetzt steht im Raum, dass ein Wiederlader künftig jede neue Laborierung eigenverantwortlich zur Prüfung einreichen müsste. Und natürlich den gesamten Zertifizierungsprozess auch aus eigener Tasche bezahlen muss. Das wiederum kann so teuer sein/werden wie man nur will. Und damit faktisch das Ende des (rentablen) Wiederladens bedeuten.
Sinn hätte es Geschosse zu zertifizieren und einen Geschwindigkeitsbereich zu definieren, innerhalb dessen sie wirken. Trotzdem wird im Text eben nur von Munition geredet, da beißt die Maus keinen Faden ab.

3. Egal was man am Anfang für eine Verordnung kriegt - sie kann jederzeit Ministeriums-intern umgeschrieben werden. NOCH steht im Gesetz was verlangt wird. Heißt: Wenn eine Änderung erfolgen würde, dann könnte man über seine gewählten Vertreter im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens Einfluss nehmen. (Gilt auch für die Verbände.)
Sobald das auf eine Verordnung ausgelagert ist, kann keiner von uns oder den Verbänden auf jede Art von kommender Änderung noch einwirken. Wir sind dann alle der Gnade oder eben auch Willkür des Ministers und seiner Beamten ausgeliefert.

KEIN MENSCH hat was dagegen, dass nur geeignete Munition für die Jagd genutzt wird.
Aber das was da gemacht wird, ist entweder "von Laien für Profis" - oder die Lizenz zur Willkür.
Kontrollmechanismen oder Leitlinien sind im Gesetzestext nicht vorhanden oder vorgesehen.
 
G

Gelöschtes Mitglied 16028

Guest
Oh das ist ja nett, die Frau Klöckner bezieht sich auf die ASP. Liebe Politiker, bis ihr alle Gesetze geändert habt damit rechtlich endlich alles glatt geht ist die ASP in Deutschland in ihrer dritten Welle.
Das halte ich aber für sehr optimistisch:p
 
G

Gelöschtes Mitglied 16028

Guest
Der LJV NRW hat sich doch bereits positiv für eine Änderung ausgesprochen:


"Präsidium und Landesvorstand des Landesjagdverbandes Nordrhein-Westfalen haben sich am 19. August für eine Weiterentwicklung der LJV-Position zum Einsatz von Nachtzieltechnik (Dual-Use Geräte in Verbindung mit der Tageszieloptik) bei der Bejagung von Schwarzwild ausgesprochen. Hintergrund ist die im Februar 2020 in Kraft getretene Novellierung des Waffengesetzes, die den Umgang mit Nachtsichtvor- und -aufsätzen durch Jäger nun waffenrechtlich erlaubt hat.
Acht Bundesländer gestatten inzwischen die jagdliche Verwendung solcher Geräte zur Schwarzwild-Bejagung. Auch in Nordrhein-Westfalen hält der Landesjagdverband eine einheitliche Regelung für notwendig und wird sich beim NRW-Umweltministerium für eine jagdrechtliche Erlaubnis der waffenrechtlich bereits zulässigen Geräte zum ausschließlichen Zweck der Schwarzwildbejagung einsetzen.
Maßstab für die Anwendung müssen nach Ansicht des Landesjagdverbandes nicht nur die Möglichkeiten zur Intensivierung der Schwarzwildjagd, sondern auch die Grundsätze der Waidgerechtigkeit und des Tierschutzes sein.
Der Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen wird Fortbildungsseminare für den Einsatz und die Anwendung der Nachtzieltechnik anbieten, sobald sie in NRW auf Schwarzwild erlaubt ist.
Zudem unterstützt der Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen die Stellungnahme des Deutschen Jagdverbandes zur Novellierung des Bundesjagdgesetzes in vollem Umfang."

Quelle: TopAgrar https://www.topagrar.com/jagd-und-w...saetzen-zur-schwarzwildbejagung-12334764.html

Auch im RWJ wurden bereits entsprechende Geräte vorgestellt und getestet.
n Sachen "Anpassung des Landesjagdgesetzes in NRW" habe ich im Sommer die obere Jagdbehörde angeschrieben und folgende Antwort erhalten:

Sehr geehrter Herr BAL,
ich danke Ihnen für Ihre Anfrage zur Verwendung von Nachtzieltechnik in Nordrhein-Westfalen.
Es trifft zu, dass mit der letzten Änderung des Waffengesetzes u. a. die Erlaubnis zum Einsatz von Nachtsichtgeräten bei Jagdwaffen ermöglicht wurde. Es wird so die Möglichkeit zur gezielten Zulassung von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen bei der Schwarzwildbejagung geschaffen. Eine generelle Zulassung ist für Nordrhein-Westfalen zurzeit jedoch nicht vorgesehen.
Für Nordrhein-Westfalen gibt es die Zulassung und damit die Verwendung solcher Geräte nur im Seuchenfall bei der Afrikanischen Schweinepest (ASP). Dies ist in der Verordnung zur Anwendung besonderer jagdlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP-JagdVO- NRW) geregelt. Durch den Einsatz von besonderen jagdlichen Maßnahmen soll der mit der Bekämpfung beauftragte Personenkreis (Jagdeinheit ASP) in die Lage versetzt werden, den Zeitraum der Bekämpfung möglichst kurz zu halten, um eine effektive Tilgung der Seuche zu erreichen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Gez. XXX

Referat III-6 Jagd und Fischerei
Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz NRW
Schwannstraße 3, 40476 Düsseldorf
 
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28 Nov 2014
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13.040
Das ist jetzt tatsächlich mal kein Politikergeschwurbsel.
Es gibt Zielfernrohre mit integrierter Nachtsicht oder Wärmebildtechnik. Die kommen direkt auf die Waffe, haben ein Absehen und es kommt keine, wie auch immer geartete Optik dazu.
Die Begriffsbestimmungen im WaffG erklären ganz genaus was alles wozu gehört.
Da braucht man nicht orakeln.
Der TExt in §40 prüzisiert die Freigaben dann.
Ich weiis jetzt nicht, wie oft das hier schon haarklein erläutert wurde.
 
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28 Nov 2014
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Noch einmal zum Verständnis: (https://forum.wildundhund.de/thread...e-im-kabinett-diese-woche.129434/post-4394723)
Wenn das BJG geändert wird, tritt diese Änderung - soweit nicht anders mit dem Bundesrat abgestimmt - 6 Monate später in Kraft. Diese Zeit haben die Länder, um Ihre Landesjagdgesetze ggf. anzupassen (um von den neuen Regelungen des BJG abzuweichen). Wird eine entsprechende Anpassung unterlassen, gilt, in den Punkten welche im Bundes- und Landesrecht unterschiedlich geregelt sind (= konkurrieren), das BJG, da es das später erlassene Gesetz ist. ("[Es] geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor." Art. 72 Abs. 3 letzter Satz GG, "Lex posterior derogat legi priori (= Kollisionsregel)", Art 31 GG)

Edit:
Werden in Landesjagdgesetzen Regelungen getroffen, welche (z. B.) dem Waffenrecht entgegenstehen, sind diese unwirksam, da das Waffenrecht der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterliegt.
Und jetzt kommt noch dazu, dass die Änderung im WaffG auch erst in Kraft treten muss.
Mit dem BJagdG kann man sonst nichts bekennen.
 
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