[Baden-Württemberg] Änderungen imJagdrecht BW 2021

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Landwirtschaftsausschuss beschließt Änderung des Jagdgesetzes


Stuttgart. Der Ausschuss für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz empfiehlt dem Landtagsplenum, dem Gesetz zur Änderung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes zuzustimmen. Einen entsprechenden Beschluss fasste das Gremium mit den Stimmen von Grünen, CDU und SPD in seiner Sitzung am Dienstag, 26. Mai 2020. „Mit den Änderungen wird das Ziel verfolgt, das Jagd- und Wildtiermanagement zukunftsfähiger und effizienter zu gestalten“, sagte der Ausschussvorsitzende Martin Hahn (Grüne).

Mit dem Gesetzentwurf wird laut Hahn das Wildschadensersatzrecht dahingehend geändert, dass die Wildschadensverhütung sowie eine bessere Kommunikation und Zusammenarbeit aller Beteiligten gefördert werden. Das Verfahren zur Geltendmachung des Wildschadens und die Ersatzpflicht der Verfahrenskosten würden neu geregelt. Außerdem werde das Institut der Stadtjägerin und des Stadtjägers geschaffen, die oder der konzeptbasiert in Fragen des Wildtiermanagements berät und nach festgelegten Maßgaben die Jagd in befriedeten Bezirken ausüben darf.

Weiterhin würden die Handlungsmöglichkeiten für eine Verringerung der Störung und Beunruhigung von Wildtieren geschaffen. Die Handlungsmöglichkeiten zur Tierseuchenprävention und Tierseuchenbekämpfung werden erweitert sowie die allgemeine Schonzeit um zwei Wochen vorverlegt. Die untere Jagdbehörde könne anordnen, dass die jagdausübungsberechtigte Person, unabhängig von den Vorschriften zu Jagd- und Schonzeiten, innerhalb einer bestimmten Frist in bestimmtem Umfang den Wildtierbestand zu verringern oder einzelne Wildtiere zu erlegen hat, wenn dies mit Rücksicht auf überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses, insbesondere auf die Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege, zur Bekämpfung von Tierseuchen oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit notwendig ist. Die jagdausübungsberechtigte Person hat eine unverzügliche Bejagung der betroffenen Wildtierarten durch Dritte gemäß den Vorgaben der unteren Jagdbehörde zu dulden, wenn dies zur Bekämpfung von Tierseuchen geboten ist.

Wie Hahn weiter ausführte, trat das Jagd- und Wildtiermanagementgesetz am 1. April 2015 in Kraft. Es regelt die Ziele der Jagd, bringt die gesellschaftlichen, ökologischen und ökonomischen Belange mit den heimischen Wildtierpopulationen in Einklang und dient dem Tierschutz. Mit dem Gesetz hat das Land von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht, für das Jagdwesen ein eigenes Landesgesetz zu schaffen.
 
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Zum Thema Wildschaden haben die Vertreter der Bauern den LJV hintenrum gelinkt. Stadtjäger wollten alle. Vorverlegen der Jagdruhe ist sinnvoll, hoffentlich werden die Jagdzeiten auf Rehwild ebenfalls angepasst. Beim Thema Seuchenprävention sehe ich die Sinnhaftigkeit, sollte irgendwo die ASP ausbrechen dann muss schnell und entschieden gehandelt werden, das ist im Sinne aller Jäger, da müssen Einzelinteressen auch mal zurückstehen.
 
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Da lagen die Positionen weit auseinander, dann gab es einen runden Tisch bei dem nach langen Diskussionen ein Kompromiss gefunden wurde.
Anschließend sind die Lobbyisten der Bauern im Ministerium aufgeschlagen und haben da erfolgreich auf ein Gesetz hingearbeitet das eben nicht der Kompromiss war sondern viel näher an der Position der Bauern. Der LJV hat das dann erfahren als der fertige Gesetzentwurf da lag. So ist zumindest die Darstellung des LJV im Verbandsblatt.
 
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Da.....

Anschließend sind die Lobbyisten der Bauern im Ministerium aufgeschlagen und haben da erfolgreich auf ein Gesetz hingearbeitet das eben nicht der Kompromiss war sondern viel näher an der Position der Bauern. Der LJV hat das dann erfahren als der fertige Gesetzentwurf da lag. So ist zumindest die Darstellung des LJV im Verbandsblatt.
hallo.
Halten wir fest: das Jagdrecht liegt, gesetzlich verbrieft, beim Grundeigentümer.

Dass sich Jener gegen Eingriffe in sein Eigentumsrecht zur Wehr setzt, sollte nachvollziehbar sein ?

" Wer bezahlt, der schafft an! "
 
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Es bezahlt der Jagdpächter.
der Jagdpächter hat keine Eigentumsrechte. Der Jagdpächter pachtet das Jagdrecht. So schauts aus.
Wenn sich also Gesetzesänderungen zukünftig für einen Jagdpächter zu nachteilig auswirken, dann beendet er die Jagdpacht und geht fortan vielleicht Golf spielen.
Der Grundeigentümer muss sich dann aber mit diesem Problem herum schlagen. Ausser er gestaltet sein Jagdrevier zu einem Golfplatz um.
Du verstehst? ...so über den Tellerrand geschaut ;)
 
G

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Es bezahlt der Jagdpächter.
der ist aber beliebig austauschbar und sollte bei dem was er tut die Interessen der Grundeigentümer mit einbeziehen. Es geht nur gemeinsam daher sollten wenn es um Schäden geht beide in einem Boot sitzen.
 
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Problematisch ist eigentlich nur die Fristsetzung für Bestandsreduktion im Hinblick auf die Belange von Forst-, Land- und Fischereiwirtschaft.
Das wäre nur in Ordnung, wenn die dafür zugrunde liegenden Gutachten von unabhängiger Stelle kämen - zumal Schäden nicht zwangsläufig nur etwas über Bestandsdichte aussagen.

Ansonsten ist alles wie üblich schwammig formuliert. Das kann so und so laufen. Wenn die Reduktion der Störungen den Erholungsdruck aus der Landschaft nimmt, wäre das zu begrüßen, ich fürchte aber, es gibt einen Pferdefuß...
 
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der Jagdpächter hat keine Eigentumsrechte. Der Jagdpächter pachtet das Jagdrecht. So schauts aus.
Wenn sich also Gesetzesänderungen zukünftig für einen Jagdpächter zu nachteilig auswirken, dann beendet er die Jagdpacht und geht fortan vielleicht Golf spielen.
Der Grundeigentümer muss sich dann aber mit diesem Problem herum schlagen. Ausser er gestaltet sein Jagdrevier zu einem Golfplatz um.
Du verstehst? ...so über den Tellerrand geschaut ;)

Der Jagdpächter pachtet einen Teil des Eigentumsrechts, nämlich das Recht, die Jagd auszuüben. Dafür bezahlt er.

Wenn Du schreibst, „wer zahlt, schafft an“, dann muss man eben auch genau hinsehen, wer bezahlt.

Ich wollte nur drauf hinweisen, dass der Spruch, den Du zitierst, Deinen Standpunkt nicht unbedingt stützt.
 
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der ist aber beliebig austauschbar und sollte bei dem was er tut die Interessen der Grundeigentümer mit einbeziehen. Es geht nur gemeinsam daher sollten wenn es um Schäden geht beide in einem Boot sitzen.

Du hast recht, es geht nur gemeinsam. Die These mit der beliebigen Austauschbarkeit halte ich für gewagt.

Im übrigen kann ich mir kaum vorstellen, daß die gesetzliche Regelung bzgl. Eingriff ins Jagdrecht vor Gericht standhalten würde.
 
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Problematisch ist eigentlich nur die Fristsetzung für Bestandsreduktion im Hinblick auf die Belange von Forst-, Land- und Fischereiwirtschaft.
Das wäre nur in Ordnung, wenn die dafür zugrunde liegenden Gutachten von unabhängiger Stelle kämen - zumal Schäden nicht zwangsläufig nur etwas über Bestandsdichte aussagen.

Ansonsten ist alles wie üblich schwammig formuliert. Das kann so und so laufen. Wenn die Reduktion der Störungen den Erholungsdruck aus der Landschaft nimmt, wäre das zu begrüßen, ich fürchte aber, es gibt einen Pferdefuß...


Ich frage mich schon, ob der Jagdpächter den fremden Jägern seine AnsitzeinRichtungen auch noch kostenlos zur Verfügung stellen muss.

Das ganze Paket ist ein weiterer Schuss gegen private, engagierte Jäger.
 
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Der Jagdpächter pachtet einen Teil des Eigentumsrechts, nämlich das Recht, die Jagd auszuüben. Dafür bezahlt er.

Wenn Du schreibst, „wer zahlt, schafft an“, dann muss man eben auch genau hinsehen, wer bezahlt.

Ich wollte nur drauf hinweisen, dass der Spruch, den Du zitierst, Deinen Standpunkt nicht unbedingt stützt.
...du verstehst es immer noch nicht, oder?

Wenn du das Jagdrecht eines Grundbeseitzers pachtest, dann bist du Besitzer des Jagdrechtes auf befristete Laufzeit des Pachtvertrages. Eigentümer bist du nicht und wirst es durch Pacht auch niemals werden.
Noch einmal: jegliche Jagdgesetzesänderung schlägt in aller erster Linie auf den Eigentümer des Jagdrechtes durch.

Als Jagdpächter stehst Du, weil austauschbar, an zweiter Stelle. Wenn Du die Pacht hinschmeissst, weil du lieber golfen gehst, beiben dem Jagdrechtseigentümer! aber die Sorgen aus der Jagdgesetzänderung.

Natürlich treffen dich gesetzliche Einschränkungen auch als Jagdausübungsberechtigten. Aber es wir nicht in deine persönlichen Eigentumsrechte eingegriffen. Du bist nämlich nicht zur Jagdpacht oder zum Jagen gehen gezwungen.
 

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