[Baden-Württemberg] Änderungen imJagdrecht BW 2021

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Und eben so hätte man es einfach mit den Rehen Regeln können, anstatt der RW-Bejagung den Saft abzudrehen...
 
G

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Guest
Die Magazinbeschränkung ist im Waffenrecht festgeschrieben. Dass wird und kann durch ein Jagdgesetz nicht umgangen werden. Also immer noch max. 3.
 
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Die Magazinbeschränkung ist im Waffenrecht festgeschrieben. Dass wird und kann durch ein Jagdgesetz nicht umgangen werden. Also immer noch max. 3.
Stimmt nicht.
Die drei Schuss für SLB ergeben sich nur aus dem Jagdgesetz. Bis Anfang diesen Jahres gab es im Waffengesetz überhaupt keine Einschränkung der Magazinkapazität und auch jetzt liegt sie für LW bei 10. Das Waffengesetz unterscheidet hier auch nicht zwischen Jagdlangwaffen oder bspw. Sportlangwaffen und die Magazinbeschränkung auf zehn Schuss gilt auch für Einzellader und Halbautomaten gleichermaßen.
Die drei Schuss kommen einzig und allein bei der Jagd mit Selbstladern ins Spiel und das ergibt sich aus dem Jagdgesetz, was Ländersache ist und nicht aus dem Waffengesetz was Bundesgesetz ist.
 
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Denke dazu ist alles gesagt.
Wenn das Jagdgesetzt an dieser Stelle geändert wird, sind mehr Patronen zulässig.
Ob notwendig oder nicht, kann jeder für sich entscheiden.

Meine Browning fast 4+1, bisher war eben nur 2+1 rechtlich okay.
 
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Stimmt nicht.
Die drei Schuss für SLB ergeben sich nur aus dem Jagdgesetz. Bis Anfang diesen Jahres gab es im Waffengesetz überhaupt keine Einschränkung der Magazinkapazität und auch jetzt liegt sie für LW bei 10. Das Waffengesetz unterscheidet hier auch nicht zwischen Jagdlangwaffen oder bspw. Sportlangwaffen und die Magazinbeschränkung auf zehn Schuss gilt auch für Einzellader und Halbautomaten gleichermaßen.
Die drei Schuss kommen einzig und allein bei der Jagd mit Selbstladern ins Spiel und das ergibt sich aus dem Jagdgesetz, was Ländersache ist und nicht aus dem Waffengesetz was Bundesgesetz ist.
..und darüberhinaus aus internationalen Abkommen, hier Berner Konvention Anhang IV.
 
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Der Beitrag über meinem behauptet fälschlicherweise aber anderes, darauf beziehe ich mich. Mir ist klar das Waffen- und Jagdrecht erstmal unterschiedliche Themen sind
Oh, das tut mir leid. In meiner Darstellung antwortest du auf den Link zum Jagdrecht von Jyskall.
Der folgende -und damit dein Bezug- ist ein Beitrag, der mir nicht angezeigt wird, da der Nutzer auf meiner ignoreliste steht.
Dieser -mir nicht angezeigte Beitrag- ist natürlich eine fehlerhafte Darstellung.

Du hast natürlich korrekt geantwortet, nur habe ich das durch den ignorierten Nutzer falsch gesehen.
Ich bitte um Verzeihung. Da habe ich falsch zugeordnet.
 
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..und darüberhinaus aus internationalen Abkommen, hier Berner Konvention Anhang IV.

Das ist zwar richtig, jedoch hat die Berner Konvention keine Gesetzeskraft. Sie kann nur bei Auslegungszweifeln als Hilfe herangezogen werden. Hier ist der Gesetzeswortlaut aber eindeutig: § 31 I Nr. 7 c) spricht eindeutig von "fünf".

Im Ergebnis mag hier ein Verstoß gegen die Berner Konvention vorliegen, aber das kann dem einzelnen Jäger egal sein.

Übrigens ist Nr. 10 a) gestrichen worden.
 

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