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modernhunter schrieb:frodo schrieb:Das steht doch eigentlich ziemlich eindeutig im Gesetz.
BJagdG §17 Versagung des Jagdscheins
(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die
....
4.trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.
Oder dreht sich die Diskussion darum, ob Alkoholismus was anderes ist als Trunksucht, oder die Formulierung "in der Regel" einen Ermessensspielraum gibt?
Endlich eine vernünftige Antwort - Danke, und diesmal ohne Ironie ...
Genau um diesen Unterschied bzw. die praktischen Auswirkungen bzgl. Jagdschein geht es - und um die Feststellung, wer nun trunksüchtig oder alkohlkrank ist.
dieser text sollte eigentlich jedem der in besitz eines jagdscheines ist bekannt sein. der text steht immerhin im jagdgesetz :roll: :roll: :roll: