ALTE PELZMÄNTEL

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Nein, es ist nicht unangebracht, und widerlich ist alleine der Tatbestand, das Interesse an und alleine schon der Gedanke an Pädophilie. Darüber ist jeder Schaum vorm Mund gerechtfertigt.
 
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Nein, es ist nicht unangebracht, und widerlich ist alleine der Tatbestand, das Interesse an und alleine schon der Gedanke an Pädophilie. Darüber ist jeder Schaum vorm Mund gerechtfertigt.


Junge...gehts Dir eigentlich noch gut? Hol Dir Hilfe.

Und les bitte mal die Überschrift des Threads.

Warum muss man hier eigentlich in jedem Thread nach einer Seite auf Hutschnurplatz-Gelaber abdriften und komplett vom Thema abweichend seinen inneren Frust auskotzen?
 
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5 Aug 2013
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Sorry, (oder eben nicht sorry)

aber es gibt (wenn auch wenige) Themen da liegt meine Toleranzgrenze nicht nur bei 0, sondern schon deutlichst im negativen Zahlenbereich.
Pädophilie ist so ein Thema. :mad:

Meine Meinung zum Besitz, Verkauf von bereits errebten Pelzen habe ich zum Ausdruck gebraucht.
Die weiteren Ausführungen des Gesellschaftswandels waren als reiner Nebensatz gedacht. "Aufgebauscht"und zum möglichen "Hauptkriegsschauplatz", des vom TS gut gewollten Treads erhoben, wurden sie von anderen. ;)
 
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Ich geh d´accord mit Dir wenns um Pädophilie geht. Aber hier gehts halt um Pelzmäntel. ;)
 
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9 Feb 2019
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Moin Alex,
ich habe einige Zeit in der Kürschnerei gearbeitet...schau mal an einer unauffälligen Stelle, ob du das Leder schon einfach so zerreißen kannst (ob es schon mürbe ist). Das kannst du natürlich auch einen Kürschner vor Ort fragen, da gibt's dann auch gleich eine weitergehende Beratung, was damit noch anzufangen ist. Grundsätzlich ist nach 60 Jahren auch der fetteste Nerz irgendwann am Ende.
Wenn du das Leder einfach zerreißen kannst: Ab in die Tonne.
Wenn nein: umarbeiten lassen (Innenfutter, Kissen, Decke, etc.) Das kostet aber auch echtes Geld!

Viel Erfolg!
C.
 
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17 Jan 2013
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Zu Artenschutzproblematik bei Erbstücken: Keine Panik bei Teilen, die vor 1976 (da trat im September das erste Abkommen in Kraft).
Originaltext Bundesamt für Naturschutz:
Höchstschutz:
Unter Höchstschutz ist in diesem Zusammenhang der Schutz von Exemplaren nach Anhang I WA, C Teil 1 der VO (EWG) Nr. 3626/82 bzw. nach Anhang A der VO (EG) Nr. 338/97 zu verstehen, wobei als Datum der früheste Zeitpunkt des Schutzes nach einem der drei Regelwerke aufgeführt wird. Das Datum ist erforderlich, um entscheiden zu können, ob eine EG-Vermarktungsgenehmigung unter den Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 3 Buchstabe a) VO (EG) Nr. 338/97 erteilt werden kann.
Beispiel 1: Ein Mantel aus Ozelotfell wurde 1975 erworben. Die Art Leopardus pardalis wird erst seit dem 18.1.1990 nach Anhang I WA geschützt, so dass das Ozelotfell vor Höchstschutz erworben wurde und daher eine EG-Vermarktungsgenehmigung erteilt werden kann.
Beispiel 2: Ein Mantel aus Ozelotfell wurde im Jahr 1985 erworben. Die Art war seit 1977 in Anh. II WA aufgeführt. Seit 1984 bestand für die Arten der Anhänge I und II WA bei der Vermarktung die Nachweispflicht in Form der alten "CITES-Bescheinigung" (Art. 29 VO (EWG) Nr. 3418/83). Auch in diesem Fall kann auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 3 a) eine EG-Vermarktungsgenehmigung erteilt werden, der Nachweis des legalen Erwerbs sollte jedoch grundsätzlich mit der o.g. Bescheinigung geführt werden.
 

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