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Ich dachte immer hier wäre ein anderer Faden , weil man ohne nur 3 kilo durch die Gegend karren darf .Ich dachte immer, er sei Büchsenmacher und kein Heizölfahrer. Warum fragst Du?
Ich dachte immer hier wäre ein anderer Faden , weil man ohne nur 3 kilo durch die Gegend karren darf .Ich dachte immer, er sei Büchsenmacher und kein Heizölfahrer. Warum fragst Du?
Achso. Ja, das mit den drei Kilo beim Transport ist mir bekannt. Aber es war doch nur ein Beispiel für die Lagerung.Ich dachte immer hier wäre ein anderer Faden , weil man ohne nur 3 kilo durch die Gegend karren darf .
Hmmm ... das bedeutet, wenn ich zwei angebrochene 1000g-Flaschen habe, dann gilt 2000 g ..??
Du meinst also die max. zulässige Lagermenge (z.B. 3 Kg Nitropulver) bezöge sich auf die auf die Behälter aufgedruckte Nettomenge, egal, wie voll - oder besser: leer - die Gebinde sind?
Ja ,Du meinst also die max. zulässige Lagermenge (z.B. 3 Kg Nitropulver) bezöge sich auf die auf die Behälter aufgedruckte Nettomenge, egal, wie voll - oder besser: leer - die Gebinde sind?
Wieso kommt dann das KVR München (lt. diverser Forenmeldungen) extra mit einer Waage und einer Liste der Tara-Gewichte der verschiedenen Pulverdosen, um mglw. Überschreitungen der zulässigen Lagermenge nachzuweisen?
Da müssten die doch einfach nur die auf den (auch fast leeren) Dosen aufgedruckten Nettogewichte addieren.
Hast Du auch eine Fundstelle zu Deiner Ansicht?
WaiHei
Na Du Forumszerberus , belege doch einfach das Gegenteil indem Du die ensprechenden Gesetze und Verordnungen zitierst . GGVS und Anlage 6 zum Sprengstoffgesetz in der Fassung nach 2009 wäre da am besten .@Stomberger
DU hast das mit den Gebindeangaben hier aufgebracht!
Hatte auch mit dem Threadtitel nichts zu tun.
Dann verweise mich jetzt bitte auch nicht darauf!
Das Thema dürfte ohnehin abgehandelt sein.
"Die Amis", bzw. manche US-Hersteller von Wiederladekomponenten legen halt ein (oder auch mehr) Stück mehr in die Packung, als angegeben, sei es, um bei Verpackungsfehlern immer noch die angegebene Menge zu liefern oder gleich einen Ersatz für ein Stück "mit Macken" zu liefern.
Das hat früher jeder Kaufmann so gemacht:
Da kamen halt in die Tüte mit 1 Kg Nägeln (oder was auch immer) immer noch "ein paar 'oben drauf'", falls die Waage des Kunden etwas zu wenig anzeigt.
Statt einem knappen "JA" hätte ich doch gerne die Fundstelle genannt, die besagt, dass beim privaten! Transport oder der Lagerung von TLP die auf den Gebinden aufgedruckte und nicht die tatsächliche Menge gezählt wird!
BTW: Ein Fullquote, noch dazu auf einen unmittelbar darüber stehenden Beitrag ist überflüssig.
WaiHei
Üblicherweise hat derjenige, der eine Behauptung aufstellt sie auch zu belegen und nicht anders'rum!..., belege doch einfach das Gegenteil indem Du die ensprechenden Gesetze und Verordnungen zitierst .
ICH kann hier gar nichts verbieten.Und Du darfst gern dein Fullquoteverbot weiter aufrecht erhalten , es macht dann um so mehr Spass ebensolche zu produzieren
Saubere Argumentation . Einwandfrei belegt . Geht jahttps://www.gesetze-im-internet.de/sprengv_2/BJNR021890977.html
hier (2. SprengV nebst Anlagen) wird die Frage beantwortet:
1. es geht ausschließlich um die Nettoexplosivmasse (NEM) der Sprengstoffe und die ist definiert als deren Masse OHNE Verpackung und Umhüllung. (Anhang zu §2)
2. In der Anlage 7 ( bitte ganz ans Ende der Fundstelle scrollen) zum Anhang Aufbewahrung in kleinen Mengen im nichtgewerblichen Bereich.... findet sich unter Lagergruppe 1.3 lfd.Nr6 die Mengen für bewohnte Gebäude (3kg) und unbewohnte Gebäude (5kg) und zwar - wie der Titel ds Anhangs verlautbart - als NETTO-Explosivmasse.
Die Behauptung, es käme bei der Lagerung von Treibladungspulver darauf an, was auf dem Aufbewahrungsbehältnis aufgedruckt ist, lässt sich mit geltendem Recht jedenfalls nicht vereinbaren.
Teddy
Das war doch von Anfang an klar. Mich wundert nur, das dieser absichtliche Hoax soviel "Furore"nach sich gezogen hat.Die Behauptung, es käme bei der Lagerung von Treibladungspulver darauf an, was auf dem Aufbewahrungsbehältnis aufgedruckt ist, lässt sich mit geltendem Recht jedenfalls nicht vereinbaren.
Wie vereinbart sich das denn mit deiner folgenden Angabe?Es gilt was auf dem Gebinde steht , egal wie voll.
Das mit den Angaben auf den Gebinden hat mal einer behauptet und ich habe es ihm dann Wiederlegt