https://www.gesetze-im-internet.de/sprengv_2/BJNR021890977.html
hier (2. SprengV nebst Anlagen) wird die Frage beantwortet:
1. es geht ausschließlich um die Nettoexplosivmasse (NEM) der Sprengstoffe und die ist definiert als deren Masse OHNE Verpackung und Umhüllung. (Anhang zu §2)
2. In der Anlage 7 ( bitte ganz ans Ende der Fundstelle scrollen) zum Anhang Aufbewahrung in kleinen Mengen im nichtgewerblichen Bereich.... findet sich unter Lagergruppe 1.3 lfd.Nr6 die Mengen für bewohnte Gebäude (3kg) und unbewohnte Gebäude (5kg) und zwar - wie der Titel ds Anhangs verlautbart - als NETTO-Explosivmasse.
Die Behauptung, es käme bei der Lagerung von Treibladungspulver darauf an, was auf dem Aufbewahrungsbehältnis aufgedruckt ist, lässt sich mit geltendem Recht jedenfalls nicht vereinbaren.
Teddy