Aneignungsrecht im befriedeten Bezirk

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Gestern so passiert. Bundesland Rhld-Pfalz.

Sau rennt durch geschlossene Ortschaft in eine offen stehende Garage. Verlässt diese dann durch das geschlossene Garagenfenster und gelangt dadurch in den umzäunten Garten. Die Sau beschädigt den Gartenzaun, kann diesen aber nicht durchbrechen. Der herbeigerufene Jagdpächter erlegt schließlich die Sau, die sich hinter zwei Regenfässern eingeschoben hat.
Hausbesitzen und Jagdpächter sind sich jetzt aber uneins, wie weiter verfahren wird. Klar ist, daß der JAB nicht Schadensersatzpflichtig ist. Darf er aber die Sau einfach mitnehmen? Er hat das Wildpret, der Andere den Schaden.
Soweit ich mich erinnern kann, liegt im befriedeten Bezirk das Aneignungsrecht beim Grundbesitzer. Wo steht das geschrieben?

Wäre der Fall bei mir eingetreten hätte ich mich mit dem Grundbesitzer so geeinigt, daß er die halbe Sau erhält. Er hat den Sachschaden (Fenster und Zaun), ich habe die Arbeit (Sau versorgen, Schweinepestuntersuchung etc.).

Gruß Wäller
 
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Du hast recht im eingefriedeten Hausgarten gehört das Aneignungsrecht dem Grundstückseigentümer...
 
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Vielen Dank!
§ 22 ist die Lösung. Danach hatte ich gesucht.

Schöne Feiertage wünscht

Wäller
 
A

anonym

Guest
Wäller schrieb:
Vielen Dank!
§ 22 ist die Lösung. Danach hatte ich gesucht.

Schöne Feiertage wünscht

Wäller

Interessant - Niedersachsen ist das völlig anders:

(4) Kommt krankgeschossenes Wild im Nachbarjagdbezirk zur Strecke, so stehen das Wildbret und die Trophäen abweichend von §1 Abs.1 und 5 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirks zu, in dem das Wild krankgeschossen worden ist ...

Und:

(7) Die zur Jagd befugte Person darf befriedete Bezirke innerhalb des Jagdbezirks zum Töten und zur Aneignung von krankgeschossenem Wild oder übergewechseltem schwerkranken Wild betreten.

Ich kann mir die Folgen einer Regelung wie in RLP nur schwer vorstellen - das würde ja bedeuten, dass bei einer Drückjagd, wo hoffentlich nur nach außen geschossen wird, nicht wie üblich nahe der Reviergrenze abgestellt werden kann, weil sonst dreiviertel der Schwarzwildstrecke dem Nachbarn zustünde, wenn die Stücke nach dem Schuss noch ein paar Gänge machen. Andererseits ist ein Revier, wo ich öfter mal eingeladen werde, nur wenige hundert Meter breit, so dass man gar nicht weiter innen abstellen kann.

Nach meinem subjektiven Rechtsempfinden (!) steht Wild demjenigen zu, in dessen Revier es vorkam, bejagt wurde und wo es beschossen wurde.
Sinnvoll sind natürlich individuell vereinbarte, den Ortsgegebenheiten angepasste Wildfolgeregelungen und revierübergreifende Jagden, was zum Glück auch mehr und mehr üblich wird.

Im beschriebenen Beispiel empfände ich es als ungerecht, wenn der Geschädigte auf seinem Schaden sitzen bleibt, sofern die Sau in Folge einer Jagdausübung in sein befriedetes Besitztum gelangt wäre. In diesem Fall müsste das eigentlich eine Art Jagdschaden sein (was eine Versicherung wohl anders sieht). Wurde die Sau aber z. B. durch Spaziergänger hochgemacht oder zuvor bei einem Autounfall verletzt, hat das Ganze mit Jagd nichts zu tun. Der Schaden müsste dann "Problem" des Hausbesitzers sein und die Sau wäre Sache der Polizei, die diesen Vorfall regeln muss (z. B. durch Beauftragung eines Jägers) und sich anschließend um die "Entsorgung" zu kümmern hätte bzw. entscheidet, ob sie das Stück jemandem zur Entsorgung überlässt.

Was mich noch interessieren würde:
Auf welcher Rechtsgrundlage hat eigentlich der Jäger im beschriebenen Beispiel die Sau überhaupt außerhalb seines Reviers erlegen dürfen (oder liegt die Ortschaft im Revier)? Die randalierende Sau ist ja im Grunde nichts anderes als ein beim Gartenbesitzer in der Blumenrabatte marodierendes Kaninchen oder ein Fuchs im Hühnerstall, und da dürfte man im befriedeten Bezirk doch auch nicht einfach schießen - oder?
 
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haeschen schrieb:
Was mich noch interessieren würde:
Auf welcher Rechtsgrundlage hat eigentlich der Jäger im beschriebenen Beispiel die Sau überhaupt außerhalb seines Reviers erlegen dürfen (oder liegt die Ortschaft im Revier)? Die randalierende Sau ist ja im Grunde nichts anderes als ein beim Gartenbesitzer in der Blumenrabatte marodierendes Kaninchen oder ein Fuchs im Hühnerstall, und da dürfte man im befriedeten Bezirk doch auch nicht einfach schießen - oder?

Die Ortschaft liegt innerhalb des Revieres.
Zur Rechtsgrundlage kann ich nur vermuten. Der JAB ging wohl von einem Notstand aus. Um eine Gefährdung unbeteiligter Personen zu verhindern hat der JAB den Fangschuß angetragen.
Andereseits wäre auch der Tierschutz möglich. Um der verletzten Sau weitere Qualen zu ersparen, wurde sie kurzerhand erschossen.

Gruß Wäller
 
A

anonym

Guest
Im Gesetz steht doch, dass nur durch Anordnung der UJB ein Stück im befriedeten Bezirk erlegt werden darf.
In Hessen ist es auch so, dass ein erlegtes Stück oder im befriedeten Bezirk verendetem Stück dem Grundstückseigentümer gehört.
 
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Tins schrieb:
Im Gesetz steht doch, dass nur durch Anordnung der UJB ein Stück im befriedeten Bezirk erlegt werden darf.
In Hessen ist es auch so, dass ein erlegtes Stück oder im befriedeten Bezirk verendetem Stück dem Grundstückseigentümer gehört.

....aber, wie erreicht man nach Feierabend die UJB?
Deshalb würde ich mich auf Notstand oder Tierschutz berufen.

Gruß Wäller
 
A

anonym

Guest
Wäller schrieb:
Tins schrieb:
Im Gesetz steht doch, dass nur durch Anordnung der UJB ein Stück im befriedeten Bezirk erlegt werden darf.
In Hessen ist es auch so, dass ein erlegtes Stück oder im befriedeten Bezirk verendetem Stück dem Grundstückseigentümer gehört.

....aber, wie erreicht man nach Feierabend die UJB?
Deshalb würde ich mich auf Notstand oder Tierschutz berufen.

Gruß Wäller

denke ich auch. Nur ich würde vorher die Polizei informieren
 

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