Anzeigepflicht entgeltlicher Begehungsscheine in Hessen

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Mich würde interessieren, ob eine generelle Anzeigepflicht von entgeltlichen Begehungsscheinen besteht und wenn ja, wie man eine solche Pflicht gesetzlich herleitet.

Wichtig: es handelt sich um das Bundesland Hessen und er wird für nicht länger als 12 Monate ausgestellt.
Er bedarf demnach nicht der Genehmigung nach § 12 III HJagdG

Einer Pflicht zur Anzeige nach § 12 IV HJagdG sind ausdrücklich unentgeltliche Begehungsscheine über 12 Monate unterworfen.


Bleibt eine Lücke für entgeltliche Begehungsscheine für bis zu 12 Monate.


Eventuell ist § 10 III HJagdG iVm § 12 BJagdG die Lösung, jedoch bleibt die Frage, ob der entgeltliche Begehungsschein als einen der dort genannten Fälle trifft?


Besten Dank
 
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Mich würde interessieren, ob eine generelle Anzeigepflicht von entgeltlichen Begehungsscheinen besteht und wenn ja, wie man eine solche Pflicht gesetzlich herleitet. Wichtig: es handelt sich um das Bundesland Hessen und er wird für nicht länger als 12 Monate ausgestellt.
Er bedarf demnach nicht der Genehmigung nach § 12 III HJagdG

Aber der nach § 12 Abs. 2 - der Zustimmung durch die JR-Inhaber

Einer Pflicht zur Anzeige nach § 12 IV HJagdG sind ausdrücklich unentgeltliche Begehungsscheine über 12 Monate unterworfen.
Bleibt eine Lücke für entgeltliche Begehungsscheine für bis zu 12 Monate.

Nein! s.u.

Eventuell ist § 10 III HJagdG iVm § 12 BJagdG die Lösung, jedoch bleibt die Frage, ob der entgeltliche Begehungsschein als einen der dort genannten Fälle trifft?

Besten Dank

§ 12 Abs. 2 regelt beide BGS mit Gültigkeit < 12 Monate,
§ 12 Abs. 3 regelt den entgeltlichen BGS > 12 Monate
§ 12 Abs. 4 regelt den unentgeltlichen BGS > 12 Monate
 
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Vielen Dank Ips, für deine Antwort.

Habe mich oben in dem Sinne nicht konkret genug ausgedrückt, als dass es um die Anzeigepflicht bei der Behörde gehen soll.

Genehmigung durch den JagdR-Inhaber ist verständlich geregelt.
 
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Vielen Dank Ips, für deine Antwort.

Habe mich oben in dem Sinne nicht konkret genug ausgedrückt, als dass es um die Anzeigepflicht bei der Behörde gehen soll.

Genehmigung durch den JagdR-Inhaber ist verständlich geregelt.


diesbezüglich gilt nicht § 12 BJG, sondern § 11 Abs. 3 Satz 3 bzw. Abs. 7 BJG
 

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