AR15 und DJV Schießstand Vorschrift

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Das hab ich mir gespart, da ich ja extra aufs jagdliche Schießen hingewiesen hatte (und auch nur das das Thema war).
Den Hinweis dort zu lesen, kam von dir. Du hattest nach deiner eigenen Aussage gelesen.
Die Auszüge AWaffV kommen erst 11 Seiten später , auf Seite 55.

Aber auch mit "bösen" Waffen darf man auf den Stand. Nur eben nicht sportlich schießen (Sportschützen-->Sportordnung).
Ich hoffe jetzt schließt sich der Kreis.
 
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Das hab ich mir gespart, da ich ja extra aufs jagdliche Schießen hingewiesen hatte (und auch nur das das Thema war).
Den Hinweis dort zu lesen, kam von dir. Du hattest nach deiner eigenen Aussage gelesen.
Die Auszüge AWaffV kommen erst 11 Seiten später , auf Seite 55.

Aber auch mit "bösen" Waffen darf man auf den Stand. Nur eben nicht sportlich schießen (Sportschützen-->Sportordnung).
Ich hoffe jetzt schließt sich der Kreis.
Vieleicht hilft das hier.

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
§ 7 Unzulässige Schießübungen im Schießsport


(1) Im Schießsport sind die Durchführung von Schießübungen in der Verteidigung mit Schusswaffen (§ 22) und solche Schießübungen und Wettbewerbe verboten, bei denen 1.
das Schießen aus Deckungen heraus erfolgt,
2.
nach der Abgabe des ersten Schusses Hindernisse überwunden werden,
3.
das Schießen im deutlich erkennbaren Laufen erfolgt,
4.
das schnelle Reagieren auf plötzlich und überraschend auftauchende, sich bewegende Ziele gefordert wird,a)
ausgenommen das Schießen auf Wurf- und auf laufende Scheiben,
b)
es sei denn, das Schießen erfolgt entsprechend einer vom Bundesverwaltungsamt genehmigten Sportordnung,
5.
das Überkreuzziehen von mehr als einer Waffe (Cross Draw) gefordert wird,
6.
Schüsse ohne genaues Anvisieren des Ziels (Deutschüsse) abgegeben werden, ausgenommen das Schießen auf Wurfscheiben, oder
7.
der Ablauf der Schießübung dem Schützen vor ihrer Absolvierung nicht auf Grund zuvor festgelegter Regeln bekannt ist.
Die Veranstaltung der in Satz 1 genannten Schießübungen und die Teilnahme als Sportschütze an diesen sind verboten.
(2) Das Verbot von Schießübungen des kampfmäßigen Schießens (§ 15 Abs. 6 Satz 2 des Waffengesetzes) und mit verbotenen oder vom Schießsport ausgeschlossenen Schusswaffen oder Teilen von Schusswaffen (§ 6), soweit nicht eine Ausnahme nach § 6 Abs. 3 erteilt ist, bleibt unberührt.
(3) Die Ausbildung und das Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe werden durch die vorstehenden Regelungen nicht beschränkt.
 
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11 Aug 2012
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Leute, erspart Euch doch das ganze Hin und Her, und hört einfach auf das, was der @Mantelträger dazu von sich gegeben hat. Das stimmt nämlich.

Oder soll ich alles das auch noch mal zusätzlich paraphrasieren?
 
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14 Mai 2009
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Die Frage war eigentlich mit Post #2 bereits klar und richtig beantwortet.

Bei uns auf dem Stand ist jeder willkommen und solche Abwechslungen werden auch immer interessiert begutachtet.
 

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