Auszug Niedersächsische Tierseuchenkasse:
öhe der Entschädigung
Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem gemeinen Wert der Tiere. Dieser wird vom zuständigen beamteten Tierarzt ermittelt. Der Tierbesitzer kann darüber hinaus die Einbeziehung zweier weiterer Schätzer beantragen. Wertminderungen, die an dem getöteten Tier aufgrund der Seuche oder der behördlich angeordneter Maßnahme entstanden sind, werden bei der Preisfeststellung nicht berücksichtigt.
Für die einheitliche Ermittlung des gemeinen Wertes bestehen nach Landesrecht tierartspezifische Richtlinien, bei denen die zum Todeszeitpunkt aktuelle Marktnotierung Berücksichtigung findet. Außerdem werden, je nach Tierart, Daten wie unter anderem Körpergewicht, Alter, nachgewiesene Trächtigkeit und Eiweißleistung der letzten Laktation in die Schätzung einbezogen.
Der daraus ermittelte Wert wird in der Regel zu 100 % entschädigt, allerdings dürfen bestimmte Höchstwerte je Tier nicht überschritten werden. Diese Höchstwerte werden durch den
§ 16 des Tiergesundheitsgesetzes festgesetzt und betragen: