Möchte gerade nochmal die ASP Versordnung hochhohlen... in der der Einsatz künstlicher Lichtquellen in Hessen erlaubt ist bis 31.12.2025. Im Säuchenfall!
5. Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des Bundesjagdgesetzes dürfen für die Erlegung von Schwarzwild künstliche Lichtquellen und Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Ziels, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, verwendet werden; zusätzlich sind für Schusswaffen bestimmte Wärmebildvorsatzgeräte zugelassen.
https://ljv-hessen.de/wp-content/uploads/2020/06/GVBl_2020_Nr_30.pdf auf Seite372
5. Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des Bundesjagdgesetzes dürfen für die Erlegung von Schwarzwild künstliche Lichtquellen und Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Ziels, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, verwendet werden; zusätzlich sind für Schusswaffen bestimmte Wärmebildvorsatzgeräte zugelassen.
https://ljv-hessen.de/wp-content/uploads/2020/06/GVBl_2020_Nr_30.pdf auf Seite372
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