Aufbewahrung freier Waffen

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Erwerben darfst du so ein Teil ja, besitzen auch. Nur auf's Oktoberfest sollt's nicht mit, auch nicht in den Wald zum Schwammerl suchen.

Da haben wir Rheinländer es besser. Die roten, blauen und Appelsinefunken dürfen ihre Säbel auf dem Rosenmontagszug und dem mittlerweile auch ins Rheinland importierten Oktoberfest mitführen.

Waidmannheil
bonchasseur
 
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So wie ich die AWaffV lese, gilt die nur für Schusswaffen. Also Brotmesser schön in der Küche belassen, Luftgewehr und Schreckschuss bitte einsperren.

Andere Meinungen?

So ähnlich. Nicht generell über 12 cm, sondern Messer mit Waffeneigenschaft, z.B. Springmesser. Welche das sind, wird durch Feststellungsbescheide des BKA geregelt. Für die >12cm Messer gelten nur Führungseinschränkungen (§42a). Schön zusammengafasst stehts hier: http://messer-werkzeuge.de/initiative/pages/rechtslage-waffengesetz-und-messer.php

Für Messer mit Waffeneigenschaft und natürlich alle anderen Waffen gilt WaffG §36 (1), https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/ Die Bestimmung zu erlaubnisfreien Waffen (Luftgewehre etc.) habe ich mal hervorgehoben:

Heisst: Schrank, Vitrine, Hauptsache abgeschlossen.

Das ist aktueller Stand. Soweit ich weiss, ändert sich auch mit der neuesten Verschärfung nichts für erlaubnisfreie Waffen. Die Nuller Thematik gilt nur für erlaubnispflichtige Waffen. Da kann ich mich aber auch irren, so genau habe ich die Änderungen leider nicht gelesen.


und somit dürfen nicht mal die Diabolos für ein LG mit in den Schrank für ein LG, da ja auch Diabolos "Munition" sind, wenn auch nicht erlaubnispflichtig.

es war schon perfid ... doch wird es nun echt irrsinnig ...
 
G

Gelöschtes Mitglied 15851

Guest
Seit wann sind Diabolos denn Munition?
 
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Wenigstens wissen jetzt die Tresorhersteller, wohin sie ihre Altbestände von A- und B-Schränken hinverticken können. Da eröffnet sich ein völlig neues Geschäftsfeld. In der nächsten Waffenrechtsnovelle kommt bestimmt dann doch endlich ein Bezug auf S1/S2 - für freie Lang- und Kurzwaffen.
 
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Das erweitert die unangekündigten Kontrollen aber auf gang ganz viele Bürger dieses Staates ;)
Da kann von der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art 13 GG nun wirklich keine Rede mehr sein.

Der §36 (3) wurde nicht geändert. Es bleibt bei den Kontrollen der Besitzer erwerbspflichtiger Waffen.
 
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Der §36 (3) wurde nicht geändert. Es bleibt bei den Kontrollen der Besitzer erwerbspflichtiger Waffen.

Na ja in NRW macht die Polizei ja durchaus Hausbesuche bei Menschen mit kleinem Waffenschein , wobei eher beim erstantrag. Aber das lässt sich ja ausbauen ^^
 

WP

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Es wird immer bekloppter, ich hatte einen Kurs belegt in dem ein Hauptkommissar über das Waffenrecht referierte.
Seiner Aussage nach müssen alle Messer ( außer Küchenmesser :lol:) die feststehend sind und über eine Klingenlänge über 12 cm verfügen, weggeschlossen sein. Mindestens Vitrine, verschließbar.
Das Beste war, das Cutter ebenfalls in der Öffentlichkeit verboten sind :roll:. Das heißt der Zimmermann, solange er am Bau arbeitet darf es benutzen, geht er aber einkaufen (z.B. Bäcker, Metzger etc.) oder nach Feierabend in die Kneipe, muss er ihn wegschließen.:no:
Er erzählte auch, dass solche Verstöße weniger durch Kontrollen auffliegen, sonder meist durch Ruhestörungen. Die Kollegen werden gebeten zum Nachbarn zu kommen wegen lauter Musik z.B. dort liegt dann ein Hirschfänger oder ähnliches<script id="gpt-impl-0.9906887214348352" src="https://securepubads.g.doubleclick.net/gpt/pubads_impl_121.js"></script> auf der Vitrine rum, dann wird das angezeigt.
Grüße Günter

Da hat sich der Herr Hauptkommissar in Teilbereichen geirrt: Messer und andere Gegenstände gelten nur dann als Waffen und sind als "freie" seit gestern verschlusspflichtig, wenn es sich um "2a-und2b"-Gegenstände handelt (§1 Abs. 2a und 2b WaffG plus Anlage).

Aufpassen!!!: Es gibt durchaus 2a UND 2b Gegenstände die verboten sind...hier reicht ein normales Behältnis, wie für den 2a-Schlagstock, nicht aus>>>>>da muss es dann ein Nuller sein.


Gegenstände, die nicht mindestens eine Technische Beschreibung als 2b-Gegenstände haben ( das sind die, für die der 42a geschaffen wurde ), müssen mangels Waffenbegriff überhaupt nicht "sicher behältert" werden. Das wäre z.B. das Kochmesser mit 14 cm Klinge, das Cutter- und jegliches Einhandmesser, aber auch ein nicht verbotenes Spring- mit 8 cm Klingenlänge
 

WP

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....übrigens hat der Gesetzgeber für ein Jahr den bösen Buben für jegliche illegale waffenrechtliche Betätigung einen Freibrief verpasst:

Eine angenommene Kontrolle........:

"Haben Sie für die Pistole, die ich gerade neben ihrem Warndreieck im Reserveradkasten sehe, eine waffenrechtliche Erlaubnis????"

"Nein, Herr Wachtmeister! Diese ( die ich gerade beim Darknetdealer geholt habe ) ist eine illegale, die ich gerade zur Polizei bringen will, um sie abzugeben.....Mann, bin ich froh, dass Sie mich jetzt gerade kontrollieren. Da können Sie sie gleich mitnehmen......

Falls es jemand überlesen hat:Anders, als bei der letzten Amnestieregelung, ist das nächste Jahr auch die Umgangsform "Führen" straffrei.

"Die spinnen, die Römer" (Obelix)
 
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....
"Die spinnen, die Römer" (Obelix)

Ja, aber die "Römer" setzen alles in Bewegung, um Dinge durchzusetzen die genau nur auf uns ab ziehen. Und momentan werden die Fallen und Fallstricke immer mehr. Man muss nur genug Vorschriften erlassen, wo selbst die Behörden nicht mehr durchsteigen, dann erwischt man schon irgendwann alle. Jeder macht Fehler.... Und den Rest wird man mit der MPU knacken....
 
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Da hat sich der Herr Hauptkommissar in Teilbereichen geirrt: Messer und andere Gegenstände gelten nur dann als Waffen und sind als "freie" seit gestern verschlusspflichtig, wenn es sich um "2a-und2b"-Gegenstände handelt (§1 Abs. 2a und 2b WaffG plus Anlage).

Aufpassen!!!: Es gibt durchaus 2a UND 2b Gegenstände die verboten sind...hier reicht ein normales Behältnis, wie für den 2a-Schlagstock, nicht aus>>>>>da muss es dann ein Nuller sein.


Gegenstände, die nicht mindestens eine Technische Beschreibung als 2b-Gegenstände haben ( das sind die, für die der 42a geschaffen wurde ), müssen mangels Waffenbegriff überhaupt nicht "sicher behältert" werden. Das wäre z.B. das Kochmesser mit 14 cm Klinge, das Cutter- und jegliches Einhandmesser, aber auch ein nicht verbotenes Spring- mit 8 cm Klingenlänge

Obacht !! Ein in Deutschland erlaubte s springmesser ist immer frei ab 18! Und hat zwingend eine Waffeneigneschaft!

Und jetzt bitte keinen spezialfall aufgreifen wo die die klinge nur 2 cm hat . ( Mini Springer vom Rummel)
 
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Hast du da Belege für? Die Begründung würde mich interessieren.

Etwa Duisburg und Wesel schicken den dorfsherrif nach Hause bei Kl Waffenschein .
Ob dies bei jedem Alter des Antragstellers und in jedem Stadtbezirk geschieht ist mir nicht bekannt.
Oder ob dort schwerpunkte liegen.

Da wird geschaut, ob der Antragsteller alle Tassen im Schrank hat ,Umfeld etc.
Ich könnte mir vorstellen das in diesem Zusammenhang auch die Aufbewahrung kontrolliert wird. Nichts was man nicht durch kluge Antworten umgehen könnte, aber wenn man mal den Durchschnitt nimmt....
 
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also klartext : muss ich ne gaspistole an sofort entladen wegschliessen oder nicht ?
 

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