Soeben erhalte ich folgende Mail von Frankonia:
Hat das seine Richtigkeit ?
Wir informieren Sie heute über eine wichtige Gesetzesänderung der Aufbewahrungsvorschriften AWaffV §13 ab Juli 2017.
§13 (2) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen … aufzubewahren:
Mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist.
Das bedeutet für Besitzer von Gas-Signalwaffen, CO2-, Air-Soft-Waffen, Luftpistolen und -gewehren, Armbrüsten, Blankwaffen, sowie für Besitzer von Gas-, Pfeffer-, Knallpatronen und Signaleffekten, die frei ab 18 Jahren erworben werden können, dass die Aufbewahrungsvorschriften nach AWaffV §13 erfüllt werden müssen.
Das würde bedeuten, daß wir auch das Jagdmesser wegschließen müssen ????§13 (2) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen … aufzubewahren:
Mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist.
Das bedeutet für Besitzer von Gas-Signalwaffen, CO2-, Air-Soft-Waffen, Luftpistolen und -gewehren, Armbrüsten, Blankwaffen, sowie für Besitzer von Gas-, Pfeffer-, Knallpatronen und Signaleffekten, die frei ab 18 Jahren erworben werden können, dass die Aufbewahrungsvorschriften nach AWaffV §13 erfüllt werden müssen.
Hat das seine Richtigkeit ?