Aufbewahrung: im Keller eines Mehrfamilienhauses ?

Registriert
25 Apr 2012
Beiträge
2.963
Statt einem :thumbdown::
Hört doch einfach mal auf, bei Waffenrechtsfragen darüber zu lamentieren, ob etwas verboten ist, was explizit qua Gesetz nicht verboten ist.

DeutscherMichelTum!

Gesetze benennen Dinge, die verboten sind.
Solange das Verbot eines Sachverhalts nicht konkret aus dem Gesetz abzuleiten ist, ist der Sachverhalt erlaubt.

Die Aufstellung eines nach dem Gesetz geeigneten Waffenschranks in einem zu Eurer Wohnung gehörenden Kellerraum und die Verwahrung der sich rechtmäßig in Eurem Besitz befindlichen Waffen in diesem Behältnis an diesem Ort ist rechtens.

Warum? Weil es das WaffG nicht verbietet.

Was irgendwelche halbgaren Fuzzies von irgendwelchen Behörden meinen, ist so relevant wie der sprichwörtliche Sack Reis in China.

Hört mit dem Duckmäusertum auf und grabt uns Legalwaffenbesitzern nicht ständig das Wasser ab!
* Hervorhebung von mir!
Nein Nein Nein!
Zu pauschal, Vermischen, rechtsdogmatisch insuffizient!

Merke, nicht alles, was nicht verboten ist ist erlaubt! 1.
Und 2.: Nicht alles, was grundsätzlich nicht erlaubt ist ist mir verboten!

-> Duckmäusertum findet sich an anderen Orten mehr als einem lieb ist.....

Nur, damit es nicht einfach so unwidersprochen stehen bleibt! ;-)
 
M

MeierHans

Guest
...Merke, nicht alles, was nicht verboten ist ist erlaubt! ...

Und auf Grundlage welcher Rechtsnorm wird sanktioniert, wenn man etwas tut, was nicht erlaubt und nicht verboten ist (im zitierten Satz subsummiert unter "nicht alles")? :biggrin:
 
Registriert
2 Okt 2015
Beiträge
1.259
- In England ist alles erlaubt, was nicht ausdrücklich verboten ist.
- In Deutschland ist alles verboten, was nicht ausdrücklich erlaubt ist.
- In Italien ist alles erlaubt, auch wenn es eigentlich verboten ist.
 
Registriert
27 Feb 2017
Beiträge
81
Grundsätzlich ja sofern Du die örtlichen gesetzlichen Bestimmungen einhältst - ich würde zu Deiner Behörde gehen die für Jagdschein u WBK zulässig ist!


Gesendet von iPhone mit Tapatalk
 
Registriert
15 Jun 2007
Beiträge
1.264
Liebe Gemeinde,

natürlich hat ein jeder - zumindest ein bißchen - Recht.

Natürlich haben die geposteten bayerischen Regelungen zunächst nur Wirkung in Bayern selbst.
Trotz alledem stellen die ja einen Indikator dar.

In Beitrag #3 verlinktem Merkblatt ist jedoch nur von 240mm die Rede.

Kann jemand aus Niedersachsen berichten wie hier die Handhabe so ist ?

Wie berichtet ist mein Keller gemauert, ohne Fenster. Die lt. bayerischem Schreiben geforderten 360mm Wandstärke bringe ich aber nicht zusammen...
In eine entsprechende Tür würde ich investieren.

Ich würde jedoch die Waffen in einem A-Schrank verwahren wollen, der Keller wäre also quasi nur drumherum....

Wie ist da euer Lösungsansatz ?`Die Waffenbehörde kann ich nicht fragen, der Sachbearbeiter ist bis auf weiteres krank...
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
15 Jun 2007
Beiträge
1.264
Die Aufrüstung zu einem Waffenraum wird wohl zu schwierig.

Aber sehe ich das richtig, daß der Keller im Zweifel als "nicht bewohntes Gebäude" interpretiert werden könnte und die dementsprechenden Vorschriften für solche Räumlichkeiten gelten könnten ?
Das würde ja bedeuten Klasse 0 für bis drei Langwaffen oder Klasse I für mehr.

Aber das müsste dann ja in jedem Fall reichen. Richtig ?
Oder hat sich das vor dem Hintergrund der letzten Verschärfungen noch mal geändert ?
Was wäre dann Thema für unbewohnte Räume ?
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
27 Jul 2016
Beiträge
294
Hei,

mein Keller ist auch nicht bewohnt, dennoch ist das Gebäude in dem sich der Keller befindet, bewohnt... ;-)


Grüße,

Tom
 
Registriert
20 Mrz 2010
Beiträge
938
Die Aufrüstung zu einem Waffenraum wird wohl zu schwierig.

Aber sehe ich das richtig, daß der Keller im Zweifel als "nicht bewohntes Gebäude" interpretiert werden könnte und die dementsprechenden Vorschriften für solche Räumlichkeiten gelten könnten ?
Das würde ja bedeuten Klasse 0 für bis drei Langwaffen oder Klasse I für mehr.

Aber das müsste dann ja in jedem Fall reichen. Richtig ?
Oder hat sich das vor dem Hintergrund der letzten Verschärfungen noch mal geändert ?
Was wäre dann Thema für unbewohnte Räume ?

Musst du halt abwägen für dich. Prinzipiell verboten ist es nicht im Keller aufzubewahren. Kannst du damit ruhig schlafen und drei Wochen in Mallorca am Strand lümmeln? Oder macht dich das dann innerlich nervös.hängt sicher auch davon ab ob du drei Ar 15 da reinstellst oder 3 BDF von Kettner aus den 90 ern

Entweder

Stell die Anfrage an deine Behörde , wenn dein SB krank ist , muss halt sein Chef antworten .( Dann ist aber die Maschine am rollen ...
)

Stell dir nen 1 er in den Keller und Kauf dir nur 3 Waffen

Oder halt einfach aufbewahren im Keller im A Schrank und keinen Kopf machen .
 
A

anonym

Guest
Der VGH München hat den Fall der Aufbewahrung (von Kurzwaffen) in einem B-Schrank im Keller eines Mehrfamilienhauses entschieden (Beschluß vom 7.4.17, Az. 21 CS 16.2083). Abgekürzt: Die Untere Waffenbehörde vertrat die vom VGH schließlich verworfene Auffassung, daß eine Aufbewahrung im Keller unzulässig sei, "weil nach § 13 Abs. 6 AWaffV in einem nicht dauernd bewohnten Gebäude nur bis zu drei erlaubnispflichtige Langwaffen aufbewahrt werden dürften." Der VGH hat entschieden, daß die Aufbewahrung zulässig ist, weil der Keller kein "nicht dauerhaft bewohntes Gebäude" ist und darüber hinaus "der Zugang zum Keller nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragstellers durch eine Stahltüre gesichert (gewesen) ist, für die lediglich die Bewohner des Hauses einen Schlüssel (besessen hat), und der allseitig ummauerte Raum wiederum eine mit Sicherheitsschloss versehene, stabile Türe besitzt, für deren Sicherheitsschloss nur der Antragsteller einen Schlüssel besessen hat.

Quelle: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VGH%20Bayern&Datum=07.04.2017&Aktenzeichen=21%20CS%2016.2083

Verallgemeinert: Waffenaufbewahrung im vorgesehenen Schrank im Keller eines Mehrfamilienhauses ist dann statthaft, wenn die Keller besondes gesichert sind, der betroffene der Keller allseits ummauert ist und mit einer überdurchschnittlich bewehrten Tür versehen ist, zu der nur der WBK-Besitzer den Schlüssel hat.


 
Registriert
20 Mrz 2010
Beiträge
938
Der VGH München hat den Fall der Aufbewahrung (von Kurzwaffen) in einem B-Schrank im Keller eines Mehrfamilienhauses entschieden (Beschluß vom 7.4.17, Az. 21 CS 16.2083). Abgekürzt: Die Untere Waffenbehörde vertrat die vom VGH schließlich verworfene Auffassung, daß eine Aufbewahrung im Keller unzulässig sei, "weil nach § 13 Abs. 6 AWaffV in einem nicht dauernd bewohnten Gebäude nur bis zu drei erlaubnispflichtige Langwaffen aufbewahrt werden dürften." Der VGH hat entschieden, daß die Aufbewahrung zulässig ist, weil der Keller kein "nicht dauerhaft bewohntes Gebäude" ist und darüber hinaus "der Zugang zum Keller nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragstellers durch eine Stahltüre gesichert (gewesen) ist, für die lediglich die Bewohner des Hauses einen Schlüssel (besessen hat), und der allseitig ummauerte Raum wiederum eine mit Sicherheitsschloss versehene, stabile Türe besitzt, für deren Sicherheitsschloss nur der Antragsteller einen Schlüssel besessen hat.

Quelle: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VGH%20Bayern&Datum=07.04.2017&Aktenzeichen=21%20CS%2016.2083

Verallgemeinert: Waffenaufbewahrung im vorgesehenen Schrank im Keller eines Mehrfamilienhauses ist dann statthaft, wenn die Keller besondes gesichert sind, der betroffene der Keller allseits ummauert ist und mit einer überdurchschnittlich bewehrten Tür versehen ist, zu der nur der WBK-Besitzer den Schlüssel hat.



Unterm Strich wird die Lebensgefährtin auch noch einen Schlüssel zum waffenkeller haben dürfen, wie soll sie sonst kochen !!^^
 
Registriert
30 Jan 2010
Beiträge
2.720
Unterm Strich wird die Lebensgefährtin auch noch einen Schlüssel zum waffenkeller haben dürfen, wie soll sie sonst kochen !!^^

Einfachste Lösung: Sie soll den Jagdschein machen. Eröffnet einem jagdlich auch nochmal deutlich mehr Freiheiten(die aber auch vorher schon da war)bzw. Verständis:biggrin:
 
A

anonym

Guest
Unterm Strich wird die Lebensgefährtin auch noch einen Schlüssel zum waffenkeller haben dürfen, wie soll sie sonst kochen !!^^

Habe nur die Entscheidung des VGH wiedergegeben. Der liegt der von der Waffenbehörde unwidersprochen gebliebene Vortrag des WBK-Besitzers zugrunde. Da also nicht strittig, mußte sich das Gericht damit nicht befassen. Im Übrigen: Wo manche ihre Frauen kochen lassen ...
;-)
 
Registriert
15 Jun 2007
Beiträge
1.264
Ein wichtiger Punkt! Danke für die Info.

Bei mir ginge es - so es denn machbar ist - tatsächlich nur um Langwaffen. Im Zweifel dann eben im 0er oder 1er. Das spielte im Keller auch keine Rolle mehr.

Noch einmal nachgefragt: hat die letzte Verschärfung da etwas verändert ? Oder blieb es bei 0 Schrank = 3 Langwaffen oder 1 Schrank = x Langwaffen ?
 
Registriert
20 Mrz 2010
Beiträge
938
Ein wichtiger Punkt! Danke für die Info.

Bei mir ginge es - so es denn machbar ist - tatsächlich nur um Langwaffen. Im Zweifel dann eben im 0er oder 1er. Das spielte im Keller auch keine Rolle mehr.

Noch einmal nachgefragt: hat die letzte Verschärfung da etwas verändert ? Oder blieb es bei 0 Schrank = 3 Langwaffen oder 1 Schrank = x Langwaffen ?

Bei 0 und 1 3 Waffen über mehr entscheidet die Behörde, wahrscheinlich nach Begehung . Wäre ja irgendwie auch ziemlich verrückt im Keller 3 zu erlauben und in einer jagdhütte im finsteren Wald auch 3 , aber das entscheidet dann die Behörde.
 
A

anonym

Guest
Lest doch mal die Entscheidung des VGH. Das Wesentliche ist, daß der Keller eines Mehrfamilienhauses nicht (grundsätzlich) als ein nicht dauerhaft bewohntes Gebäude anzusehen ist. Deswegen gelten für solche Keller die Vorschriften nicht, die auf nicht dauerhaft bewohnte Gebäude anzuwenden sind.
 

Online-Statistiken

Zurzeit aktive Mitglieder
131
Zurzeit aktive Gäste
535
Besucher gesamt
666
Oben