Aufbewahrung nicht dauerhaft bewohntes Gebäude

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Hallo, ich hatte vor 3 Langwaffen in meinem Ferienhaus in einem Schrank Klasse 1 den Sommer über aufzubewahren,weil ich mich dort im Sommer die meiste Zeit aufhalte und ich dort auch auf den Stand gehe und ab und zu eine Einladung erhalte.

Mündlich habe ich das abgeklärt bei der Behörde, habe mir den Schrank gekauft und jetzt möchte die SB allerdings noch einen Begehungsschein einer Jagd in dem Ort.

In der Verordnung zur Aufbewahrung steht doch nichts darüber das diese Aufbewahrung an eine bestehende Jagd geknüpft ist. Sehe ich das richtig oder kann die SB das handhaben wie sie das möchte?

Wäre dankbar für ein paar hilfreiche Tipps.
 
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Bitte sie schriftlich um einen rechtsmittelfähigen Bescheid mit Nennung der Rechtsgrundlage.
Jeder Bescheid ist mit der Möglichkeit des Rechtsbehelfes, manchmal auch direkt des Rechtsmittels, versehen. Diese "Aussage" ist also doppelt gemoppelt und betrifft nur sehr wenige Bescheide. Es würde ja schon mal reichen, um schriftliche Äusserung zu bitten. Meines Erachtens gilt diese Vorschrift ja auch für Sportschützen, was sollen die denn machen? Die Öffnungszeiten der Schießanlage einsenden? Das Verknüpfen mit einer Jagdgelegenheit ist m.E. Unsinn.
 
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§ 13 Abs. 4 AWaffV schrieb:
In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen. Die zuständige Behörde kann Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbehältnis auf Antrag zulassen.

Jede Voraussetzung erfüllst du: Maximal drei Langwaffen und Widerstandsgrad I.

Es gibt keine Grundlage, eine "Art Bedürfnisprüfung" durchzuführen. Du darfst die Waffen dort lagern, ohne Wenn und Aber. Du könntest sie ja ausschließlich für den Schießstand nutzen, dann gibt's ja keinen Nachweis.

Bitte sie schriftlich um einen rechtsmittelfähigen Bescheid mit Nennung der Rechtsgrundlage.

Das ist eine Möglichkeit. Ich gebe jedoch zu bedenken, dass wer viel fragt viel Antworten bekommt. Nicht, dass die gute Dame nachher noch kreativ wird......(Heißt natürlich nicht, dass ihre Rechtsauffassung dadurch richtiger wird, bleibt immer noch falsch)

Edit: Die Anzeige, dass in deinem Ferienhaus Waffen aufbewahrt werden, schriftlich einreichen, mit der Bitte um Eingangsbestätigung.
 
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Aus der Sicht eines Verwaltungsbeamten der mutmaßlich gleichen Laufbahn wie die Kollegen der Waffenbehörde sei gesagt, dass das nicht immer Einzelmeinungen sind, sondern oft ein "das haben wir immer schon so gemacht". Stadtamtmann Hinkelhuber kam beim Klogang die Idee, die eher seltene Situtation mit der Aufbewahrung an anderem Orte mit einer Bedingung zu verknüpfen, und wenn das seit 1988 halt alle brav mitgemacht haben, eben, weil sie eine JG vorweisen konnten (aber nie mussten), schleift sich sowas eben ein. 80% der "Kunden" kuschen, 15% fragen nach und 5% klagen. Oder so.
 
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Jede Voraussetzung erfüllst du: Maximal drei Langwaffen und Widerstandsgrad I.

Es gibt keine Grundlage, eine "Art Bedürfnisprüfung" durchzuführen. Du darfst die Waffen dort lagern, ohne Wenn und Aber. Du könntest sie ja ausschließlich für den Schießstand nutzen, dann gibt's ja keinen Nachweis.



Das ist eine Möglichkeit. Ich gebe jedoch zu bedenken, dass wer viel fragt viel Antworten bekommt. Nicht, dass die gute Dame nachher noch kreativ wird......(Heißt natürlich nicht, dass ihre Rechtsauffassung dadurch richtiger wird, bleibt immer noch falsch)

Edit: Die Anzeige, dass in deinem Ferienhaus Waffen aufbewahrt werden, schriftlich einreichen, mit der Bitte um Eingangsbestätigung.
Wenn man zu sehr nachbohrt, darf es plötzlich nur noch eine Waffe sein...
 
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Hallo, ich hatte vor 3 Langwaffen in meinem Ferienhaus in einem Schrank Klasse 1 den Sommer über aufzubewahren,weil ich mich dort im Sommer die meiste Zeit aufhalte und ich dort auch auf den Stand gehe und ab und zu eine Einladung erhalte.

Mündlich habe ich das abgeklärt bei der Behörde, habe mir den Schrank gekauft und jetzt möchte die SB allerdings noch einen Begehungsschein einer Jagd in dem Ort.

In der Verordnung zur Aufbewahrung steht doch nichts darüber das diese Aufbewahrung an eine bestehende Jagd geknüpft ist. Sehe ich das richtig oder kann die SB das handhaben wie sie das möchte?

Wäre dankbar für ein paar hilfreiche Tipps.

Ich würde es auch nur schriftlich klären. Wenn ich der SB wäre, würde ich mich fragen, ob es bei Dir zu Hause so unsicher ist, dass du die Waffen da nicht lagern kannst, während du weg bist.
Das wäre dann ein klassisches Eigentor mit Anlauf.

Offen gesagt würde ich mittlerweile immer eine kurze Meinung von einem versierten Anwalt holen. Das kostet dann zwar Geld, aber er kann rechtlich stabiler formulieren und die häufig vorkommende Unkenntnis der SB wird "adaptiert". Wohnsitz, Ferienwohnung, Dauer des AUfenthaltes, Aufbewahrung/Transport, Munition, falls du dort Üben gehst, das sind zig Fallstricke immer nah an der Unzuverlässigkeit.

edit: spontan/aus dem Bauch gebe ich dem SB Recht. Vereinfacht gesagt, weil man ja nicht mal wegen längerer Abwesenheit von Zuhause dann die Waffen woanders lagern darf. §§ kann ich keine dafür nennen. Habe selber die Situation Zweitwohnsitz plus FeWo für die Jagd. In der FeWo mit wöchentlicher Anwesenheit darf ich lagern, im Zweitwohnsitz meinten die Behörden (Erstwohnsitz und Zweitwohnsitz) dann nicht mehr. Sie wollten wissen, wo die Waffen sind - war keine §§ Diskussion, sondern eher Verhandlung mit schriftlicher Dokumentation. Es wurde auch mit Ansage alles kontrolliert und war vernünftig im Ablauf.

Wenn du dir unsicher bist, warte die nächten 15 Einträge mit zig verschiedenen Meinung und Nennung der §§ ab.:sneaky:
 
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Guest
Danke für den Hinweis. Ist nur die Frage ob mein Anliegen auch Aussicht auf Erfolg hat? Nicht das ich mich umsonst unbeliebt mache bei der Behörde.
so weit wie ich die Gesetzeslage kenne kann die Behörde jederzeit weitere Auflagen zur Aufbewahrung machen genauso wie sie auch zB. einen Schrank ohne Zertifizierung anerkennen kann wie bei einem Jagdfreund der nutzt einen alten 1,7t Banktresor in seinem Keller.
 
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Wo steht das du dem SB überhaupt die vorübergehende Aufbewahrung mitteilen musst?
Vorauseilender Gehorsam und nix zu tun?
Wer viel fragt kriegt auch viele Antworten......
 
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Wo steht das du dem SB überhaupt die vorübergehende Aufbewahrung mitteilen musst?

§ 36 Abs. 3 WaffG:

Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt [...] hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen.

Damit ist m. M. n. erst Recht der Ort der Aufbewahrung gemeint. Erscheint auch gesetzgeberisch logisch.
 
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Melden würde ich es schon. Falls am Erstwohnsitz mal eine Kontrolle kommt bist du sicher.
Es geht das SB aber im Vorfeld nichts an welche Waffen dort gelagert werden.
Wie oben schon genannt, es könnten auch reine "Sportwaffen" sein die du zum jagdlichen Training am dortigen Stand verwendest.

Auf alle Fälle soll dir die Frau SB das Thema schriftlich begründen.
Wenn sie fragt wieso, du willst damit zur Rechtsberatung beim Anwalt...
 
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Auf alle Fälle soll dir die Frau SB das Thema schriftlich begründen.
Wenn sie fragt wieso, du willst damit zur Rechtsberatung beim Anwalt...

Naaaa, nicht gleich mit Kanonen auf Spatzen......

Einfach ein nettes kleines Schreiben, dass du ANZEIGST (nicht beantragst, begehrst oder bittest etc.), dass an dem und dem Ort deine Schusswaffen ggf. aufbewahrt werden. Natürlich mit Nachweis des entsprechenden Schranks.
 
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so weit wie ich die Gesetzeslage kenne kann die Behörde jederzeit weitere Auflagen zur Aufbewahrung machen genauso wie sie auch zB. einen Schrank ohne Zertifizierung anerkennen kann wie bei einem Jagdfreund der nutzt einen alten 1,7t Banktresor in seinem Keller.

Die Behörde hat zwei Rechte nach §36 Waffg:

1.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden.

2.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

Als Grundlage einen Jagderlaubnisschein zu fordern, erhöht aber nicht die Sicherheit der Aufbewahrung.
 
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