Aufbewahrung teilgeladen-Jagdschein 3 Jahre weg

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Von jedem, der mit Waffen umgeht, darf man erwarten, dass er sich der Verantwortung bewusst ist und nicht nachlässig wird. Das ist eben nicht wie beim Handwerker, der eine Bohrmaschine ablegt.
Fehler können sehr schnell Leben kosten.

Ich habe mal eine Tasche auf die Rückbank im Auto eines Jagdkollegen gelegt. Da lag ne Waffe, die in meine Richtung zeigte. Kommentar des Jägers. Vorsicht, die ist geladen. Hätte ihm liebend gerne in die Weichteilen getreten.

Weil solche Dinge hin und wieder schiefgehen, gibt es Vorschriften. Wer sie missachtet, muss mit Strafe rechnen. So einfach ist das.

Und weil es eben nicht die Bohrmaschine ist, sind die Strafen drakonisch. Ebenfalls ganz einfach....
 
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In meinem Bekanntenkreis älterer Jäger, angekündigte Kontrolle, die war da und dann trotzdem positiv, wartet noch 1 Jahr auf seinen Jagdschein, (4 sind schon rum), Drilling entladen, Patronen im Schaftmagazin, galt vor Gericht als geladen und zusätzlich Munition nicht ordnungsgemäß aufbewahrt, da nur ein A-Schrank.

Aus dem Nachbarhegering, von der Jagd heimgefahren, Kammer entladen, aber halt geladenes Magazin in der Waffe im abgeschlossenen Futteral... wartet noch 2 Jahre (3 Jahre Schein weg).


Das die Strafen drakonisch sind ist gut so. Das aber vor Gericht eine Patrone im Schaftmagazin als geladene Waffe gilt, weil sich die Patrone IN der Waffe befindet, ist mir doch sehr befremdlich..
 
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Genau das ist der Paragraph, der da besonders streng ausgelegt wird.
Du meinst wahrscheinlich 2. A)?
Eine Waffe zuhause zu laden halte ich nicht für "leichtfertig verwenden", wenn man die typischen vier Sicherheitsregeln beachtet. Ein Richter mag das natürlich anders auslegen. Das liegt aber auch daran, dass der das nur mitbekommt wenn was passiert. Dann hat man die Waffe aber auch leichtfertig verwendet!


Grüße

Tom
Das haben diese Richter nun außerordentlich oft und im einklang mit den bestehenden Sicherheitsbestimmungen geurteilt.
Daher interessiert eine persönlich abweichende Einstellung nicht.
Viele meinen ja auch dass sie nicht zu schnell unterwegs sind und dennoch ist es dann nicht angepasste Geschwindigkeit als Unfallursache ;)
Der Käs ist doch lang gegessen und bedarf unserer persönlichen einschätzungen nicht mehr.
Geladene Waffe nur wo zwingend notwendig und unter Beachtung größtmöglicher Sicherheit.
So ist es beschrieben.
Kurzform: Laden erst am Stand für die Sportschützen.
Laden nur zur Jagdausübung für die Jäger.
Garnicht laden für Sammler.
Alles immer geschlossen mit dem Punkt des Entladesn. Darüberhinaus gibt es keine Spielräume.
 
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Das die Strafen drakonisch sind ist gut so. Das aber vor Gericht eine Patrone im Schaftmagazin als geladene Waffe gilt, weil sich die Patrone IN der Waffe befindet, ist mir doch sehr befremdlich..

Nein. Er hat gegen die Aufbewahrungsvorschriften verstoßen. A oder B Tresor mit Innenfach. Schaftmagazin leer machen und Munition ins Innenfach geht, kein Innenfach, keine Munition im Schrank.

Das mit dem Schaftmagazin darf man nicht mit dem führen der Waffe verwechseln, auf dem Weg ins Revier ist das erlaubt.
 
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Das mit dem "kreuzweise" aufbewahren der Munition gilt aber noch?
 
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Das kam und kommt schon immer auf das Aufebwahrungsverhältnis an.
Es kann verboten sein. Das Innenfach gibt das dann ev mangels Verschluss nicht her.
Es kann erlaubt sein. Jägerschrank darf dann sogar Kurzwaffen und zugehörige Munition gemeinsam im Innenfach lagern.
Es kann unnötig sein. Da alles gemeinsam in einem 0/1 Schrank gelagert sein.
In jedem Fall ist aber ungeladen aufzubewahren.
 
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Ja.
Pistole im Innenfach und Munition dafür bei den Langwaffen und umgekehrt.
 
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Eigentlich ist gerade im Gesetz geregelt, dass man die Kanone zur Jagdausübung (schussbereit) führen darf.
Jagdausübung, ist das Aufsuchen, Nachstellen und Erlegen von Wild.

Somit ist seine Gesetzesauslegung falsch interpretiert.
Schusswaffen dürfen nur während der tatsächlichen Jagd- ausübung geladen sein. Die Laufmündung ist stets - un- abhängig vom Ladezustand - in eine Richtung zu halten, in der niemand gefährdet wird.
Nach dem Laden ist die Waffe zu sichern.
Eine gestochene Waffe ist sofort zu sichern und zu ent- stechen, falls der Schuss nicht abgegeben wurde.
Beim Pirschen darf die Waffe weder eingestochen noch ent- sichert sein.
Beim Besteigen von Fahrzeugen und während der Fahrt muss die Schusswaffe entladen sein.
Eine Schusswaffe im Sinne dieses Absatzes ist nur dann ent- laden, wenn sich keine Munition im Patronenlager oder im Magazin befindet.
Der Waffentransport im Fahrzeug kann wie dargestellt erfol- gen (Beachtung des Waffengesetzes).

Soweit die UVV.

Den Rest Deiner eigenwilligen Interpretation darfst Du der Richterin erzählen, wenn Du vor ihr gelandet bist. Bis dahin ist alles egal, genauso, wie wenn Du mit 1,5 promille nach dem Schüsseltreiben nach hause kurvst und nicht erwischt wirst.

Gruß,

Mbogo
 
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Das Gesetz gibt ihm allerdings auch recht.
6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht.
Dort wird eine Einschränkung getroffen wann nicht schussbereit zu führen ist und einmal wird diese Einschränkung nicht getroffen.
(4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.
Die Jagdausübung ist ebenfalls definiert.
Einschränkungen bennent die VSG4.4 nur an ganz konkreten Punkten.

Ihr könnt natürlich beide recht haben. Ich weis nicht ob die Jagdausübung abweichend vom Gesetz definierst.
 
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Das Gesetz gibt ihm allerdings auch recht.

Dort wird eine Einschränkung getroffen wann nicht schussbereit zu führen ist und einmal wird diese Einschränkung nicht getroffen.

Die Jagdausübung ist ebenfalls definiert.
Einschränkungen bennent die VSG4.4 nur an ganz konkreten Punkten.

Ihr könnt natürlich beide recht haben. Ich weis nicht ob die Jagdausübung abweichend vom Gesetz definierst.
An welcher Stelle ist da nach deiner Meinung denn eine unterschiedliche Auslegung der beiden Texte möglich?
 
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Die unterschiedliche Auslegung findet im eigenen Kopf statt, indem man einfach andere Parameter hinzunimmt, wie das Wort "unmittelbar". Es kann aber auch so eben nur ein scharfe Formulierung des Selben sein.
Im Grunde bedeutet dies keinen Unterschied, denn Jagdausübung bleibt Jagdausübung und all dass ist eben unmittelbar.
Ich las hier sogar schon Individuen, die das bis vor die tatsächliche Schussabgabe hinausgezögert sehen wollten.
Nur ist das nirgends gefordert. Es widerspräche auch den bekannten einschränkungen in bestimmten Zuweisungen nur unterladen zu führen. Unterladen erfüllt im WaffG bereits den Status geladen.
Es gibt immer nur Einschränkungen auf nicht schussbereit, entladen in verschiedensten Stadien und dem gegenüber der generellen Erlaubnis zum Führen und Schießen i.V.m mit der Jagdausübung.
 
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Soweit die UVV.

Den Rest Deiner eigenwilligen Interpretation darfst Du der Richterin erzählen, wenn Du vor ihr gelandet bist. Bis dahin ist alles egal, genauso, wie wenn Du mit 1,5 promille nach dem Schüsseltreiben nach hause kurvst und nicht erwischt wirst.

Gruß,

Mbogo

Für mich ist das Jagd- und Waffengesezt diesbezüglich relativ klar.
Ist von Mantelträger oben zitiert.

Was du da hinein interpretierst, ist deine Sache.
Und ist für mich okay, wenn du es anders händelst, aber lass das mit deiner albernen Angstmacherei, von wegen vor Gericht landen!:rolleyes:

Wie sollte die Anklage lauten?
Führen einer schussbereiten Waffe während der Jagd!?

Merkst du hoffentlich selber oder?

Und das mit den Promillie, schenk ich dir!;)
 
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