Aufbewahrung teilgeladen-Jagdschein 3 Jahre weg

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Großkotzige Herangehensweise mit wenig rechtlichem Background.
Die Waffennummern und der Ladezustand dürfen überprüft werden und dies ist im Schrank selten möglich. Von daher wirst Du da über kurz oder lang den kürzeren ziehen.



Na dann erzähl mal, welche Kompetenzüberschreitungen und Straftaten von den Kontrolleuren begangen wurden. Würde mich mal interessieren, ob bei Dir tatsächlich so schlecht ausgebildete Herrschaften vor der Tür standen.

wipi

Ich bei solchen Beiträgen muss ich auch immer kräftig grinsen, kommt immer gut wenn man mit den Jungs Diskussionen anfängt oder gar noch pampig wird.

Wer in Deutschland, legal :cool:, Waffen besitzen möchte, muss sich an die Regeln halten, entsprechender Tresor, Ladezustand der Waffen und wenn man noch alte A oder A/B in Benutzung hat, muss man eben auch ein wenig nachdenken was man alles darin lagert.
etc.

Kann dieses ganze Gesabbel nicht nachvollziehen, außer das es mich generell nervt fremde Leute in mein Haus lassen zu müssen, die mir dann auch noch eine "Rechnung" dafür schreiben, hab ich null Stress mit den Kontrollen.
Halte dich an die Gesetzte oder gib die Waffen ab, wo ist das Problem.
 
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waffe-unterladen-waffenschrank-jaeger-verliert-jagdschein-




Hartes Urteil, aber es zeigt mal wieder wo der Hammer hängt. In diesem speziellen Fall, hätte man deutlich milder herangehen können. Jedenfalls solange der Sachverhat auch wirklich glaubhaft so ablief.
.

Das Strafmass für solch eine Lapalie ist in meinen Augen unverhältnismässig hoch.
Zum Thema die 3 wichtigsten Grundregeln: 1. Stehen die Kontrolleure unangemeldet vor meiner Tür, bleiben sie auch dort! Dann können sie mit mir einen Termin vereinbaren, an dem sie dann auch eingelassen werden. 2. Sollte irgendwas bei der Kontrolle auffallen oder unklar sein, Mund halten und sofort Anwalt einbinden. 3. Es sollte immer ein unabhängiger Zeuge zugegen sein. Hätte der betreffende Jäger Grundregel 1 oder spätestens 2 beachtet, wäre sein Jagdschein nicht eingezogen worden.
 
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Das ist so pauschal natürlich blödsinn. Wenn ich die Ladefähigkeit meiner Wiedergeladenen Muntion überprüfen möchte, ist die Waffe nicht nur unterladen, sondern kurzzeitig sogar geladen.
Das wird strittig sein. Erstens gibt es andere Methoden udn zweitens wird man dies wegen nicht vorhandener Sicherheitseinrichtungen als unvorsichtig, nicht sorgfältig einstufen können.
Laden scheidet in jedem Fall aus.
Das Verbot unterladen müsste man mal genauer versuchen herzuleiten. Das ist nicht so eindeutig. Nur bezüglich aufbewahrung natürlich nicht gestattet.
Vorliegend war aber nur eine schnelle Zugriffssicherung vorgenommen worden. Daran sind ja schon andere gescheitert.
 
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Wenn man gerade - warum auch immer - mit der geladenen Plempe in der Wohnung unterwegs ist und es klingelt, dann kann man vorm Indenschrankstellen auch noch schnell Magazin rausmachen.
 
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Da ich nicht auf einer Isel wohne, nicht Robinson heisse und mein Wohnsitz auch meine Geschäftsadresse ist, schaue ich normalerweise nach wer Einlass begehrt. Da ich mich aber auch an die Gesetze halte ist das kein Problem.
Einer meiner ehemaligen Jagdherren hatte einen Bock geschossen, erlegerstolz nach hause, die Frau steht erwartungsvoll in der Eingangstür und hatte Glück. Die Schrotgarbe aus dem Drilling verfehlte sie um einen Meter. Das war ein altgedienter Jäger und sehr routiniert.
 
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Wenn man gerade - warum auch immer - mit der geladenen Plempe in der Wohnung unterwegs ist und es klingelt, dann kann man vorm Indenschrankstellen auch noch schnell Magazin rausmachen.
Kann man. hat er aber nicht. Soweit ist das ja eindeutig, oder? ;)
Es sind Sicherungsmaßnahmen gegen den Zugriff Unbefugter vorgenommen worden.
Das ist eben alles im Verhältnis zu werten.
Das ist nun irgendwie nicht im Ausgleich zu 3 jahre Jagschein weg (und damit natürlich auch die waffen, da Bedürfniswegfall-was zudem schweren finanziellen Schaden nach sich ziehen kann.
Es bestand zu keinen zeitpunkt eine Gefährdung.
Da muss man eben die Kirche ma im Dorf lassen.
 
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Ich bei solchen Beiträgen muss ich auch immer kräftig grinsen, kommt immer gut wenn man mit den Jungs Diskussionen anfängt oder gar noch pampig wird.

Wer in Deutschland, legal :cool:, Waffen besitzen möchte, muss sich an die Regeln halten, entsprechender Tresor, Ladezustand der Waffen und wenn man noch alte A oder A/B in Benutzung hat, muss man eben auch ein wenig nachdenken was man alles darin lagert.
etc.

Kann dieses ganze Gesabbel nicht nachvollziehen, außer das es mich generell nervt fremde Leute in mein Haus lassen zu müssen, die mir dann auch noch eine "Rechnung" dafür schreiben, hab ich null Stress mit den Kontrollen.
Halte dich an die Gesetzte oder gib die Waffen ab, wo ist das Problem.
Ich habe noch nie eine Waffe unterladen im Waffenschrank abgestellt. Aber trotzdem dazu mal eine Frage: Gehe ich von der Befugnis der /des Kontrollierenden aus,die lt. Rechtsvorschrift OHNE ANMELDUNG passieren darf,so würde mich mal interessieren,auf welcher RECHTSGRUNDLAGE(speziell zu diesem Bsp.) das Unterladen der Waffe ermittelt wurde ! Lt. Gesetz ist der Kontrollierende befugt,Den Waffenbestand mit der WBK abzugleichen und die Munition nach Aufbewahrung und Zuordnung zu den jeweiligen Waffen zu kontrollieren. Eine UNTERLADENE Waffe erkenne ich aber nicht äußerlich,ebenfalls nicht,ob das festverbaute oder herausnehmbare Magazin bestückt wurde. Ich müßte also zumindest das Magazin herzeigen und die Waffe öffnen..Wodurch ist dieses Verlangen des Kontrollierenden gedeckelt,wenn der Besitzer sich weigert ,dies zu tun?
 

Ulu

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Reine Schutzbehauptung, schließlich ist er ja anscheinend mit der unterladenen Waffe schon von der Jagd heimgefahren...
Soviel zu leer, unterladen und geladen und dem was man so macht oder besser nicht.

cast hat gesagt.:
Jetzt eben nur Magazin rein, holstern und im Revier durchladen.....
Ganz einfach. So mache ich das seit 20 Jahren ...
Ups, dann solltest du noch mal drüber nachdenken, was du seit 20 Jahren machst...
 
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@waldgeist:
Die Behörde prüft die sichere Aufbewahrung usw.
Sicher ist nur die ungeladene Waffe.
Was ungeladen ist, steht in Anlage 1 WaffG.
Ein mit Munition bestücktes Magazin in der Waffe oder gar Patronen im Patronenlager verstößt gegen das Gesetz.
Um dies zu prüfen und zu erkennen muss die Lang & Kurz-Waffe aus dem Schrank genommen werden.
So einfach - und doch so folgenschwer.
--------
Ansonsten bin ich beim @Mantelträger was die Relation des hier beschriebenen Falles zum Strafmaß angeht.
 
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Nur so nebenbei der Landkreis ist grünregiert.
Hab da schon öfters solche Kontrolletti-Stories gehört und bin froh da nicht zu wohnen.

Das macht es aber nicht besser. Er hatte das bestückte Magazin da wo es nicht sein durfte...
 
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Das stellt auch niemand in frage. Nur die Verhältnismäßigkeit im strafmaß erscheint unrund. es ist ja keine reguläre Aufbeahrungssituation beklagt worden, sondern ein temporärer Zustand auf Grund besonderer Umstände.
Ein Bußgeld wäre doch vollkommen ausreichend.
Im Wiederholungsfall droht zudem bereits der Verlust der Zuverlässigkeit.
Da gibt es doch ganz andere Verstöße.
 
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Na dann erzähl mal, welche Kompetenzüberschreitungen und Straftaten von den Kontrolleuren begangen wurden. Würde mich mal interessieren, ob bei Dir tatsächlich so schlecht ausgebildete Herrschaften vor der Tür standen.
Versuch andere Schränke zu öffnen, Behauptung das sie das dürften und sofort eine durch sie durchgeführte Hausdurchsuchung angedroht wenn ich ihnen nicht die möglichen Inhalte anderer Schränke zeige, weil da ja auch Waffen reinpassen würden.
Das Ergebnis hat neben den genannten Konsequenzen auch zu einer Nachschulung des Personals geführt.
 
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Das ist so pauschal natürlich blödsinn. Wenn ich die Ladefähigkeit meiner Wiedergeladenen Muntion überprüfen möchte, ist die Waffe nicht nur unterladen, sondern kurzzeitig sogar geladen.
Rechtlich genau genommen nicht erlaubt....gibt es hier im Forum auch irgendwo eine Diskussion. Du darfst rechtlich gesehen nur ne puffer Patrone ins Patronenlager stecken...oder ins Magazin und es einführen. Auch als wiederlader...
 

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