Aufbewahrung teilgeladen-Jagdschein 3 Jahre weg

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Wie sieht das eigentlich mit der Magazineinheit der R8 aus? Die liegt bei mir immer - ausserhalb der Waffe - mit Patronen gefüllt im Schrank (W-Grad Klasse 1). Das ist doch analog zum Magazin, erlaubt, oder?
 
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@waldgeist:
Die Behörde prüft die sichere Aufbewahrung usw.
Sicher ist nur die ungeladene Waffe.
Was ungeladen ist, steht in Anlage 1 WaffG.
Ein mit Munition bestücktes Magazin in der Waffe oder gar Patronen im Patronenlager verstößt gegen das Gesetz.
Um dies zu prüfen und zu erkennen muss die Lang & Kurz-Waffe aus dem Schrank genommen werden.
So einfach - und doch so folgenschwer.
--------
Ansonsten bin ich beim @Mantelträger was die Relation des hier beschriebenen Falles zum Strafmaß angeht.
Du schreibst selbst,daß die sichere(!) AUFBEWAHRUNG gebrüft wird !!!!!! In dem Fall,muß aber die WAFFE kontrolliert werden !!! Davon steht aber nichts in der RECHTSVORSCHRIFT,daß der Kontrollierende die WAFFE kontrollieren darf ?! Die Kontrolle ,ob Munition in der Waffe ist oder nicht , überschreitet m.E. die Kontrollbefugnis dann,wenn sie nicht ausdrücklicht im Gesetz gestattet ist. Wäre doch mal interessant,da die Meinung von Fachleuten zu hören,bzw. die rechtliche Begründung dieses Vorgangs.
 
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Waldgeist, Du bist auf'm Holzweg - soll es ja geben im Wald.
Im Gesetz steht z.B. auch nicht, dass Du einem Bundespolizisten an der Grenze deinen Pass zur Kontrolle in seine Hände geben, also aushändigen mußt; es steht nur, dass er zur Identifikation an der Grenze dient. Nur: wie soll's denn anders gehen?
Gesetze setzten auch bei den Anwendern und den Betroffenen einen Hauch von "gesundem Menschenverstand" voraus - und keine Korinthenkackerei.
 
G

Gelöschtes Mitglied 25014

Guest
Du schreibst selbst,daß die sichere(!) AUFBEWAHRUNG gebrüft wird !!!!!! In dem Fall,muß aber die WAFFE kontrolliert werden !!!

Um die sichere Aufbewahrung Deiner Waffen zu kontrollieren ist es darüber hinaus notwendig
zu überprüfen ob sich überhaupt Deine Waffen im Tresor befinden.;)
 
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Gelöschtes Mitglied 25014

Guest
Das Urteil ist bereits veröffentlicht und stellt sich nun doch ein wenig anders da.
Nun Stand auch noch Munition frei zugänglich auf dem Tresor.

Angesichts der Tatsache, dass das alles innerhalb von Minuten passiert sein soll und der Jäger unmittelbar die Kontrolleure reingelassen hat gehe ich davon aus, das dem Richter die Erklärungsversuche des Jägers zu unplausibel erschienen.
Bestenfalls war der Mann grundlegend naiv.
 
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Da siehst Du recht optimistisch und voll des guten Glaubens zur deutschen Rechtssprechung auf.
Diese Naivität - 'Tschuldigung, Gutgläubigkeit - geht mit zunehmendem Lebensalter, zumindest in der unteren Gerichtsinstzanz, den Bach runter.
 
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Waldgeist, Du bist auf'm Holzweg - soll es ja geben im Wald.
Im Gesetz steht z.B. auch nicht, dass Du einem Bundespolizisten an der Grenze deinen Pass zur Kontrolle in seine Hände geben, also aushändigen mußt; es steht nur, dass er zur Identifikation an der Grenze dient. Nur: wie soll's denn anders gehen?
Gesetze setzten auch bei den Anwendern und den Betroffenen einen Hauch von "gesundem Menschenverstand" voraus - und keine Korinthenkackerei.
Wobei man hier zu Gute halten muss, dass die einschlägigen Urteile
a) Soweit der Kläger geltend macht, § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG erlaube nur eine Kontrolle der Aufbewahrungsbehältnisse, aber nicht eine Kontrolle der Waffen durch Abgleich der Seriennummer etc., weil § 39 Abs. 3 WaffG dafür die spezialgesetzliche Ermächtigungs-grundlage sei, liegt dem ein zu enges Verständnis des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG zu-grunde. Die Kontrollbefugnis der Behörden bezieht sich auf die „Überprüfung der Pflich-ten aus den Absätzen 1 und 2“. Die Absätze 1 und 2 umfassen nicht nur technische An-forderungen an Aufbewahrungsbehältnisse, sondern insbesondere Anforderungen an die Aufbewahrung selbst. Die Behördenmitarbeiter überschreiten demnach ihre Befugnisse nicht, wenn sie den Inhalt des Waffenschranks mit den aktenkundigen Waffenbestand abgleichen (VGH BW, Beschluss vom 03.08.2011 – 1 S 1391/11 –, Rn. 8, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2011 – 5 K 4898/10 –, Rn. 73 ff., juris; Lehmann/v. Grotthus, Aktuelles Waffenrecht, 12/2014, § 36 Rz. 127 ff.; Gerlemann in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl., § 36 Rz. 10).
noch auf einer anderen Formulierung des §36 WaffG berufen. DDa waren die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 zu prüfen. Absatz 2 ist komplett gestrichen und Absatz 1 anders formuliert.
Ich glaube zwar nicht, dass es vor Gericht viel hilft, aber nun stehen tatsächlich die blanken Aufbewahrungsplfichten drin (Abhandenkommen und ungefugte Dritte).
Nur wer hat Muße dagegen zu klagen - und dabei auf die geänderte gesetzgebung eingehen, die das Gericht dann trotzdem aus der alten Vorlage heranziehen kann, da dies dem Willen des gesetzgebers entsprach und die Streichung keinen Hinweis darauf gibt, dass daran eine Änderung beabsichtigt war usw....? :D
 
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Um die sichere Aufbewahrung Deiner Waffen zu kontrollieren ist es darüber hinaus notwendig
zu überprüfen ob sich überhaupt Deine Waffen im Tresor befinden.;)

Dafür braucht sie der Kontrollierende aber nicht in die Hand zu nehmen, denn für solche Fälle stehe ich ja daneben. Waffe herausnehmen, Nummer/Hersteller/Kaliber zeigen und wieder reinstellen. Dann besteht auch nicht die Gefahr, dass dem Kontrollierenden der teure Ferlacher Barock oder die wertvolle Boss Schwesterflinte aus der Hand fällt.
Bei mir gab es übrigens keinen Hausbesuch, die nette und sehr kompetente Sachbearbeiterin (ernst gemeint) unserer Behörde rief mich nur an und sagte ich soll ihr ein Bild meines Waffenschrankes und des Typenschildes per Mail schicken. Gesagt, getan. Danach kam ein Anruf von ihr, dass ich einen Schrank für 10 LW habe, ich aber 11 LW eingetragen habe und ich bitte noch einen Schrank kaufen solle. Das habe ich getan und ihr Wunschgemäss die geforderten Bilder vom neuen Schrank geschickt. Damit war die Kontrolle erledigt.
 
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Bei mir haben die Kontrolleure die Kipplaufwaffen eigenhändig zerlegt und die Waffennummer kontrolliert und notiert.
Die saßen hier zwar in schusssicherer Weste. Die Kontrolle war aber unproblematisch und das Auftreten der beiden sehr angenehm.
 
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Einige sind hier regelmässig echt nicht ganz auf der Höhe.
3 Seiten glatt am Thema vorbei. Ob die Kontolleure reingelassen werden sollen und was weiss ich noch alles.
Wer mit ner unterladenen Kanone bis in sein eigenes Heim spaziert der braucht erstmal Bedenkzeit. Denn es ist davon auszugehen das derjenige ansonsten auch locker mit den Sicherheitsbestimmungen umgeht. Und das schadet wieder uns allen. Meine Güte.
 
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@ #38 & #39:
Nach wie vor gültig:
Die AllgWaffGesVO, dort §13 zur sicheren Aufbewahrung der Waffen:
(1)...
(2) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Beschränkungen aufzubewahren:
1. ...
2. ...
3. in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 entspricht.....
--------
Anmerkung:
Was "geladen" bedeutet ist definiert in der Anlage 1 zum WaffG.
Diese zu kontrollieren kann nur durch in Hand und in Augenschein nehmen geschehen.
Natürlich nehme nur ich alleine die Waffen aus dem Schrank, versehen mit ehrfurcht-einflößenden weißen Baumwollhandschuhen. Auch den verschluss öffne ich auf Anfrage selbst, genauso wie die vorherige entnahme des (hoffentlich leeren) Magazins.
 
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Nach wie vor gültig:
Die AllgWaffGesVO, dort §13 zur sicheren Aufbewahrung der Waffen:
(1)...
Genau. Und zudem auch angepasst worden.
Zum Deliquenten zurück stufe ich das ganze mal als minderschweren Fall ein, was auch entsprechende Milde bedeuten würde.
" Abzugrenzen ist dies von Verhalten, das als situative Nachlässigkeit minderen Gewichts einzustufen ist und bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden kann (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 7.8.2015, 5 Bs 135/15, juris Rn. 16; VGH Mannheim, Beschl. v. 3.8.2011, 1 S 1391/11, juris Rn. 4, jeweils m.w.N. "

Ein schwerwiegender Aufbewahrungsverstoß wird bereits einmalig mit verlust der Zuverlässigkeit bestraft. Alles in allem bleibt es bei der Milde, die durch ein Bußgeld angemessen bestraft wäre. Im wiederholungsfall ist der dann Käs gegessen.
 
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