Aufbewahrung teilgeladen-Jagdschein 3 Jahre weg

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@ Carpe Diem mit seinem sonnigen gemüt:
Das wissen mehrheitlich weder Jäger noch Polizisten, Staatsanwälte und Richter.
Gesetz, Verordnung, Verwaltungsvorschriften - jeweils vielseitig und mit vielen Seiten Anhang.
Dann such Du z.B. mal brav, wo das Gesetz z.B. sagt, was eine "geladene" oder eine "nicht geladene Waffe" ist, also wie diese Zustände definiert sind. :whistle:
 
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@cast
nein, es gab Explizit 2 Anlagepunkte, der Eine die nicht sachgemäße Aufbewahrung, der Andere, dass das Gewehr geladen im Schrank stand. Patronen im Schaftmagazin zählen als geladene Waffe (sobald sich Patronen IN der Waffe befinden, gilt sie als geladen, wo in der Waffe war dem Richter wurscht).
 
G

Gelöschtes Mitglied 27371

Guest
@ Carpe Diem mit seinem sonnigen gemüt:
Das wissen mehrheitlich weder Jäger noch Polizisten, Staatsanwälte und Richter.
Gesetz, Verordnung, Verwaltungsvorschriften - jeweils vielseitig und mit vielen Seiten Anhang.
Dann such Du z.B. mal brav, wo das Gesetz z.B. sagt, was eine "geladene" oder eine "nicht geladene Waffe" ist, also wie diese Zustände definiert sind. :whistle:

Steht das nicht im WaffG unter Anlage 1, Abschnitt 2 und

Zitat

12.
ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;

Zitate Ende

?
 
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@cast:
Da haben wir das Problem! Laut WaffGes.- Anlage 1(2) ist definiert, wann eine Waffe als geladen gilt, wie @Steinkautz für @carpe diem richtig rausfand.
Da aber der durchschnittliche Richter nicht allzu waffentechnikaffin ist, bedarf es mehrerer Instanzen, um (hoffentlich) dem Recht zu seinem Recht zu verhelfen - wozu ich ehrlich nicht allzuviel Lust habe.
Also: meine LW im Safe sind auch bezüglich Schaftmagazin leer - so spar ich mir zähneknirschend Ärger.
Bezüglich Führen auf/zur/von der Jagd ist das Schaftmagazin voll., die Waffe aber nicht unterladen.
Bezüglich vom/zum Schießstand: Munition und Waffe getrennt: Waffe im Futteral, Munition in der seitlichen Außentasche des Futterals oder - bei mehreren Waffen zur Nutzung auif dem Schießstand - in einer separaten Box mit allem Gerödel.
Da neige ich insgesamt zum Pragmatismus.
Und auch auf dem Weg zum Schiestand ist der JJSch dabei, sonst wäre der Munitionstransport eine Ornungswidrigkeit (es sei denn, man hat die LW-Munition auch per WBK-Eintrag abgesichert - die Kosten spar ich mir).
 
G

Gelöschtes Mitglied 27371

Guest
Naja, ich denke, @Mantelträger und @cast haben es schon alles gut auf den Punkt gebracht. Läßt sich eigentlich auch alles ganz gut in Eigenrecherche anhand der o.g. Definition und §13(6) WaffG und §13(2) AWaffV herleiten.
 
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@cast:
Da haben wir das Problem! Laut WaffGes.- Anlage 1(2) ist definiert, wann eine Waffe als geladen gilt, wie @Steinkautz für @carpe diem richtig rausfand.
Da aber der durchschnittliche Richter nicht allzu waffentechnikaffin ist, bedarf es mehrerer Instanzen, um (hoffentlich) dem Recht zu seinem Recht zu verhelfen - wozu ich ehrlich nicht allzuviel Lust habe.
Also: meine LW im Safe sind auch bezüglich Schaftmagazin leer - so spar ich mir zähneknirschend Ärger.
Bezüglich Führen auf/zur/von der Jagd ist das Schaftmagazin voll., die Waffe aber nicht unterladen.
Bezüglich vom/zum Schießstand: Munition und Waffe getrennt: Waffe im Futteral, Munition in der seitlichen Außentasche des Futterals oder - bei mehreren Waffen zur Nutzung auif dem Schießstand - in einer separaten Box mit allem Gerödel.
Da neige ich insgesamt zum Pragmatismus.
Und auch auf dem Weg zum Schiestand ist der JJSch dabei, sonst wäre der Munitionstransport eine Ornungswidrigkeit (es sei denn, man hat die LW-Munition auch per WBK-Eintrag abgesichert - die Kosten spar ich mir).

Tja, "Klein-cast" vergisst halt gerne, dass auch eine "falsche" Richterentscheidung viel Zeit, Geld und Ärger kostet bis sie wieder in "Recht und Ordnung" gebracht ist. 🤮
Ab Absatz drei = (y)
 
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@cast
nein, es gab Explizit 2 Anlagepunkte, der Eine die nicht sachgemäße Aufbewahrung, der Andere, dass das Gewehr geladen im Schrank stand. Patronen im Schaftmagazin zählen als geladene Waffe (sobald sich Patronen IN der Waffe befinden, gilt sie als geladen, wo in der Waffe war dem Richter wurscht).
Das ist natürlich nicht richtig.
 
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@cast
nein, es gab Explizit 2 Anlagepunkte, der Eine die nicht sachgemäße Aufbewahrung, der Andere, dass das Gewehr geladen im Schrank stand. Patronen im Schaftmagazin zählen als geladene Waffe (sobald sich Patronen IN der Waffe befinden, gilt sie als geladen, wo in der Waffe war dem Richter wurscht).
Hast Du da ein Aktenzeichen? Denn nach WaffG, Anlage 1, Nr. 12 ist eine Waffe geladen, "wenn [sie geladen ist, das heißt, dass] Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind,...".

Wir dürfen hier nicht vergessen, daß Waffenrecht für einen Anwalt sehr undankbar ist. Es ist ein Dickicht aus Gesetz, Anlage, Verordnung und alles schön mit Definitionen und Zwischen-Definitionen.... Ohne einen Anwalt, der auf Waffenrecht spezialisiert ist, der da auch mit Herzblut dabei ist, steht man auf verlorenem Posten, denn auch der Richter hat nur begrenzt Zeit, sich damit im Detail zu befassen; er muß es vom Anwalt en detaill erklärt bekommen; idealerweise so, daß er es 1:1 ins Urteil diktieren kann. Ein schönes Beispiel sind hier die Strafbefehle/Urteile wg. Pfefferspray ohne PTB-Kennzeichnung.

Das Ergebnis sind dann Urteile, die in jeder Hinsicht contra legem sind und nur rechtskräftig werden, weil dem Beschuldigten/Verurteilten die Puste ausgeht.
 
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waffe-unterladen-waffenschrank-jaeger-verliert-jagdschein-




Hartes Urteil, aber es zeigt mal wieder wo der Hammer hängt. In diesem speziellen Fall, hätte man deutlich milder herangehen können. Jedenfalls solange der Sachverhat auch wirklich glaubhaft so ablief.
Kardinalsfehler ist aber überhaupt der Einlas zur Kontrolle.
De verweigert man besser mit vorgeschobener Begründung und gelobt gleichzeitig volle Kooperation.
Total irre, hätte auch eine Bussgeld gereicht
 
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Die Zeiten sind vorbei..... Verstösse werden immer maximal bestraft. Wer sich nicht auskennt sollte sich informieren. Teilweise erschreckend mit welchem Rechtsstand manche unterwegs sind und für richtig halten.
 
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@cast:
Da haben wir das Problem! Laut WaffGes.- Anlage 1(2) ist definiert, wann eine Waffe als geladen gilt, wie @Steinkautz für @carpe diem richtig rausfand.
Da aber der durchschnittliche Richter nicht allzu waffentechnikaffin ist, bedarf es mehrerer Instanzen, um (hoffentlich) dem Recht zu seinem Recht zu verhelfen - wozu ich ehrlich nicht allzuviel Lust habe.
Also: meine LW im Safe sind auch bezüglich Schaftmagazin leer - so spar ich mir zähneknirschend Ärger.
Bezüglich Führen auf/zur/von der Jagd ist das Schaftmagazin voll., die Waffe aber nicht unterladen.
Bezüglich vom/zum Schießstand: Munition und Waffe getrennt: Waffe im Futteral, Munition in der seitlichen Außentasche des Futterals oder - bei mehreren Waffen zur Nutzung auif dem Schießstand - in einer separaten Box mit allem Gerödel.
Da neige ich insgesamt zum Pragmatismus.
Und auch auf dem Weg zum Schiestand ist der JJSch dabei, sonst wäre der Munitionstransport eine Ornungswidrigkeit (es sei denn, man hat die LW-Munition auch per WBK-Eintrag abgesichert - die Kosten spar ich mir).
Ja, aber hier gehts um Aufbewahrung nicht ums führen und ob in einem der aktuellen Waffenschränke Klasse 0/1 die Munition zum Gewehr neben dem Gewehr liegt oder im Schaftmagazin, macht keinen Unterschied, nur im Magazin in der Waffen ist das böse, weil lt. Gesetz geladen.
In einem A/B-Schrank muss das Schaftmagazin leer sein.
 
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Die rechtskenntnis ist vorhanden und richtig hält einen Verstoß auch niemand.
Es geht lediglich um das empfinden, dass die Strafe der Tat nicht angemessen ist.
Das wiederum ist eigentlich eine klare Vorgabe.
Man hätte viel früher dazu Unmut äußern und das auch in jede Waffenrechtsdebatte tragen müssen.
Hier überzieht die Justiz (von sich aus und ohne zwingende Vorgabe) sodass das Gesetz entsprechend anzupassen ist, damit wieder Maß und Mitte herrschen.
Bußgelder sind explizit als Strafmaß vorgesehen. Es muss nicht direkt die Unzuverlässigkeit vermutet werden. Zumal der geschilderte Sachverhaltl durch das Gericht in der beschriebenen Form geglaubt wurde.
 
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Wenn du Waffenträger bist dann bekommst du immer richtig in die Fresse.
Waffen weg,Jagdschein weg und Revier auch weg.

Verhindern wird das kein Amoklauf oder Attentat.
Und Ihr findet das auch noch richtig.

... und der nächste Mist wird kommen , und dann geht es uns wieder an den Kragen
 

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