Du schreibst selbst,daß die sichere(!) AUFBEWAHRUNG gebrüft wird !!!!!! In dem Fall,muß aber die WAFFE kontrolliert werden !!! Davon steht aber nichts in der RECHTSVORSCHRIFT,daß der Kontrollierende die WAFFE kontrollieren darf ?! Die Kontrolle ,ob Munition in der Waffe ist oder nicht , überschreitet m.E. die Kontrollbefugnis dann,wenn sie nicht ausdrücklicht im Gesetz gestattet ist. Wäre doch mal interessant,da die Meinung von Fachleuten zu hören,bzw. die rechtliche Begründung dieses Vorgangs.@waldgeist:
Die Behörde prüft die sichere Aufbewahrung usw.
Sicher ist nur die ungeladene Waffe.
Was ungeladen ist, steht in Anlage 1 WaffG.
Ein mit Munition bestücktes Magazin in der Waffe oder gar Patronen im Patronenlager verstößt gegen das Gesetz.
Um dies zu prüfen und zu erkennen muss die Lang & Kurz-Waffe aus dem Schrank genommen werden.
So einfach - und doch so folgenschwer.
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Ansonsten bin ich beim @Mantelträger was die Relation des hier beschriebenen Falles zum Strafmaß angeht.
Du schreibst selbst,daß die sichere(!) AUFBEWAHRUNG gebrüft wird !!!!!! In dem Fall,muß aber die WAFFE kontrolliert werden !!!
Wobei man hier zu Gute halten muss, dass die einschlägigen UrteileWaldgeist, Du bist auf'm Holzweg - soll es ja geben im Wald.
Im Gesetz steht z.B. auch nicht, dass Du einem Bundespolizisten an der Grenze deinen Pass zur Kontrolle in seine Hände geben, also aushändigen mußt; es steht nur, dass er zur Identifikation an der Grenze dient. Nur: wie soll's denn anders gehen?
Gesetze setzten auch bei den Anwendern und den Betroffenen einen Hauch von "gesundem Menschenverstand" voraus - und keine Korinthenkackerei.
noch auf einer anderen Formulierung des §36 WaffG berufen. DDa waren die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 zu prüfen. Absatz 2 ist komplett gestrichen und Absatz 1 anders formuliert.a) Soweit der Kläger geltend macht, § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG erlaube nur eine Kontrolle der Aufbewahrungsbehältnisse, aber nicht eine Kontrolle der Waffen durch Abgleich der Seriennummer etc., weil § 39 Abs. 3 WaffG dafür die spezialgesetzliche Ermächtigungs-grundlage sei, liegt dem ein zu enges Verständnis des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG zu-grunde. Die Kontrollbefugnis der Behörden bezieht sich auf die „Überprüfung der Pflich-ten aus den Absätzen 1 und 2“. Die Absätze 1 und 2 umfassen nicht nur technische An-forderungen an Aufbewahrungsbehältnisse, sondern insbesondere Anforderungen an die Aufbewahrung selbst. Die Behördenmitarbeiter überschreiten demnach ihre Befugnisse nicht, wenn sie den Inhalt des Waffenschranks mit den aktenkundigen Waffenbestand abgleichen (VGH BW, Beschluss vom 03.08.2011 – 1 S 1391/11 –, Rn. 8, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2011 – 5 K 4898/10 –, Rn. 73 ff., juris; Lehmann/v. Grotthus, Aktuelles Waffenrecht, 12/2014, § 36 Rz. 127 ff.; Gerlemann in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl., § 36 Rz. 10).
Um die sichere Aufbewahrung Deiner Waffen zu kontrollieren ist es darüber hinaus notwendig
zu überprüfen ob sich überhaupt Deine Waffen im Tresor befinden.
JoWie sieht das eigentlich mit der Magazineinheit der R8 aus? Die liegt bei mir immer - ausserhalb der Waffe - mit Patronen gefüllt im Schrank (W-Grad Klasse 1). Das ist doch analog zum Magazin, erlaubt, oder?
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Die saßen hier zwar in schusssicherer Weste. .......
Genau. Und zudem auch angepasst worden.Nach wie vor gültig:
Die AllgWaffGesVO, dort §13 zur sicheren Aufbewahrung der Waffen:
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