Aufbewahrung von Munition in der Ferienwohnung

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Gibt es eine verbindliche Aussage über die Aufbewahrung von Munition in einer nicht dauerhaft bewohnten Ferienwohnung?
Trotz Suche habe ich dazu im Internet nichts gefunden außer Mutmaßungen.

Unstrittig und geregelt im Waffengesetz ist es, dass in einem nicht dauernd bewohnten Gebäude nur bis zu drei Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden dürfen. Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen ....
Zur Munition wird nichts ausgesagt.

Gerne würde ich auch die Munition, ggfs. in kleiner Menge, für diese drei Langwaffen dort aufbewahren. Es kursieren im Internet aber Aussagen, dass dies nicht erlaubt sei.
 
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Mein bisheriges Wissen besagt dass es für die Munition nur eine Aufbewahrungsvorschrift gibt, leidglich für die Waffen eine Ergänzung zu den nicht dauernd bewohnten Aufbewahrungen.

Da bei dieser (auswärtigen) Waffenaufbewahrung ein 1er Schrank vonnöten ist (Bestandsschutz mal außen vor) kann doch auch die Munition im Innenteil gelagert werden, oder? Falls es noch ein A-Schrank mit B-Innenfach ist, würde sich das B-Fach anbieten für die LW-Munition und das A-Fach für die KW-Munition wenn die LW im A-Fach und KW in B-Fach gelagert sind.
 
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Generell darfst du doch in einem 1er Schrank Waffen UND Munition lagern (natürlich nicht geladen) Die Einschränkung auf drei Langwaffen in nicht dauerhaft bewohnten Gebäuden ist explizit ausgeführt. Wenn der Gesetzgeber die Muni-Aufbewahrung gemeint hätte, hätte er dies doch auch einarbeiten müssen.
So lässt sich ein Verbot der Zusammenlagerung mit keiner der geltenden Bestimmungen belegen.
 
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Wird immer mal wieder diskutiert:

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) § 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

Hier stehen in Abs. 1 - 3 die allgemeinen Regeln für die verschiedenen Aufbewahrungskombinationen drin. In Abs. 4 folgt dann die Ausnahmelagerung von „…nur bis zu drei Langwaffen…“
In Gegensatz zu Abs. 1 - 3 also keine Kurzwaffen (weitgehend unstrittig unter Jägern und Schützen.) und konsekutiv: keine Munition.
So steht es wohl auch in den einschlägigen Kommentaren.

Gruß, mac
 
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Wird immer mal wieder diskutiert:

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) § 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

Hier stehen in Abs. 1 - 3 die allgemeinen Regeln für die verschiedenen Aufbewahrungskombinationen drin. In Abs. 4 folgt dann die Ausnahmelagerung von „…nur bis zu drei Langwaffen…“
In Gegensatz zu Abs. 1 - 3 also keine Kurzwaffen (weitgehend unstrittig unter Jägern und Schützen.) und konsekutiv: keine Munition.
So steht es wohl auch in den einschlägigen Kommentaren.

Gruß, mac

Das "nur" würde ich bei einem Behältnis der Klasse I anders auslegen.
In Behältnissen der Klasse I kann ich in meinem Wohnhaus oder Wohnung unbegrenzt Langwaffen und Munition lagern.
Das "nur" bezieht sich m.M.n. auf die Begrenzung auf drei Langwaffen in einem Wochenendhäuschen oder der Jagdhütte.
Über die Lagerung von Munition im Behältnis der Klasse I im Wochenendhäuschen oder Jagdhütte werden keine Beschränkungen in der AWaffV verfügt.
Damit gilt m.M.n. die Möglichkeit der Lagerung von max. drei Langwaffen UND jagdlicher Munition.
 
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Das "nur" bezieht sich m.M.n. auf die Begrenzung auf drei Langwaffen
Das würde ja, dass ich entsprechend Abs. 2, 5.c) auch ein unbegrenzte (!) Anzahl von Kurzwaffen im Klasse I Schrank in der Jagdhütte lagern dürfte…🤔
Da sind wir uns doch einig, dass dem nicht so ist, oder?
(Ich fände es übrigens auch sehr praktisch wenigstens je 5 Schuss Kugel und Schrot in der Hütte zu lagern!!)
Gruß, mac
 
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(Ich fände es übrigens auch sehr praktisch wenigstens je 5 Schuss Kugel und Schrot in der Hütte zu lagern!!)
genau darauf zielte meine Frage.

Letztlich geht es um die Munition eines oder zweier Jagdtage und nicht um den Jahresvorrat (der darf zuhause in einer Blechbüchse von Ikea mit Schwenkriegelschloss gelagert werden).

Während in meinem ständig bewohntem Wohnhaus Einbrecher in meiner Abwesenheit den Ikea-Schrank leeren, darf im Waffenschrank Klasse1 in der Ferienwohnung nicht eine Patrone gelagert werden. Das verstehe, wer will.
 
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Nö, sind wir uns nicht.
Also: Abs. 2 Nr. 5. steht sinngemäß, dass man in einem Kl. 1 Schrank:
a) unbegrenzt viele Lang- und Kurzwaffen lagern darf
b) nach WaffG verbotene Waffen lagern darf
c) Munition lagern darf.

d’accore?

Abs. 4 schränkt eurer Meinung mit dem Passus „…nur drei Langwaffen…) auch nur den Punkt a) in Hinblick auf „unbegrenzt“ und auf „Lang-“ ein ???

Man dürfe also (da nicht expressis verbis verboten) unbeschränkt Kurzwaffen, verbotene Waffen und Munition im schlimmsten Fall in einem besseren Holzschuppen mitten im Wald lagern?
Come on…

- Der Gesetzgeber hält die Lagerung in solchen Gebäuden für risikoreicher, als die Lagerung zu Hause.
- Mit der zahlenmäßigen Beschränkung möchte er den potenziellen Schaden dieses Risikos gering halten.
Und dann erlaubt er einem Sammler seine Vollautomaten nebst Munition dort zu lagern??
 
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Also: Abs. 2 Nr. 5. steht sinngemäß, dass man in einem Kl. 1 Schrank:
a) unbegrenzt viele Lang- und Kurzwaffen lagern darf
b) nach WaffG verbotene Waffen lagern darf
c) Munition lagern darf.

d’accore?

Soweit ja.

Abs. 4 schränkt eurer Meinung mit dem Passus „…nur drei Langwaffen…) auch nur den Punkt a) in Hinblick auf „unbegrenzt“ und auf „Lang-“ ein ???

Man dürfe also (da nicht expressis verbis verboten) unbeschränkt Kurzwaffen, verbotene Waffen und Munition im schlimmsten Fall in einem besseren Holzschuppen mitten im Wald lagern?
Come on…

- Der Gesetzgeber hält die Lagerung in solchen Gebäuden für risikoreicher, als die Lagerung zu Hause.
- Mit der zahlenmäßigen Beschränkung möchte er den potenziellen Schaden dieses Risikos gering halten.
Und dann erlaubt er einem Sammler seine Vollautomaten nebst Munition dort zu lagern??

Wenn wir nach gesunden Menschenverstand urteilen, bin ich ganz bei dir.

Nur: Gesunder Menschenverstand darf nicht auf das Waffengesetz angewendet werden. Bestes Beispiel, sowas:

Schrotflinte, Lauf knapp über 30cm, Länge knapp über 60cm... Hinterschaft abgesägt...
Lädt man das Ding durch eine Bewegung des Vorderschaftes nach --> böse Pumpgun und verboten.
Lädt das Ding halbautomatisch nach (und sieht ansonsten gleich aus) --> normale Selbstladeflinte
 
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Gibt es eine verbindliche Aussage über die Aufbewahrung von Munition in einer nicht dauerhaft bewohnten Ferienwohnung?
Wenn es wirklich rechtssicher sein sollte, würde ich beim zuständigen Landratamt anrufen und fragen. Heutzutage fragt man besser bei zuständiger Stelle nach als gesunden Menschenverstand walten zu lassen. Auf Gesetzestextinterpretationen von Laien würde ich mich in Sachen Aufbewahrung und führen von Waffen und Munition nicht verlassen.
 
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Wenn es wirklich rechtssicher sein sollte, würde ich beim zuständigen Landratamt anrufen und fragen. Heutzutage fragt man besser bei zuständiger Stelle nach als gesunden Menschenverstand walten zu lassen. Auf Gesetzestextinterpretationen von Laien würde ich mich in Sachen Aufbewahrung und führen von Waffen und Munition nicht verlassen.
Gute Idee, alles andere ist Kaffeesatzleserei.
Nur würde ich nicht anrufen, sondern das per Email klären.
Dann hat man was in der Hand.
 
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Das setzt aber voraus, dass die dort Ahnung haben. Was häufig nicht der Fall ist. Wenn die eine falsche Einschätzung abgeben, hilft das auch nicht.
 
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Das setzt aber voraus, dass die dort Ahnung haben. Was häufig nicht der Fall ist. Wenn die eine falsche Einschätzung abgeben, hilft das auch nicht.
Dann gilt aber der Vertauensschutz des Bürgers gegenüber Rechtsauskünfte der zuständigen Behörde. Das wird dann für ihn keine negativen folgen haben.
 
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Das setzt aber voraus, dass die dort Ahnung haben. Was häufig nicht der Fall ist. Wenn die eine falsche Einschätzung abgeben, hilft das auch nicht.
Wenn man die Aussage anzweifelt kann man ja Einspruch einlegen.
Eine Telefonauskunft hilft keinem. Hinterher war es keiner, odere s war anders gemeint.

Alternativ - wenn es nicht anders geht - die Telefonauskunft per Mail an die Behörde als "Gesprächsnotiz Telefonauskunft mit XYZ" mit Lesebestätigung zusenden.
 

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