Aufbewahrung von Waffen und Munition im Wochenendhaus

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Es geht ja nicht um ein unbewohntes Gebäude, sondern um ein nicht dauerhaft bewohntes Gebäude.
Und darunter fallen nach der allgemeinen Vorschrift zum Waffengesetz zu Paragraph 36.2.9 nun mal auch Ferienhäuser, -wohnungen usw.
Ergo ist ein 1er Schrank Pflicht.
 
S

scaver

Guest
dass ein A Schrank ausreichen müsste, auch wenn er "neu" gekauft wird.

wenn der 1 er reichen würde (was sehr beruhigend ist) für dieses Gebäude(Wohnung), dann tut man gut daran hier nicht zu spaaren. Ansonsten die Antwort des Sachbearbeiters abwarten. Schriftlich.
sca
 
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Es geht ja nicht um ein unbewohntes Gebäude, sondern um ein nicht dauerhaft bewohntes Gebäude.
Und darunter fallen nach der allgemeinen Vorschrift zum Waffengesetz zu Paragraph 36.2.9 nun mal auch Ferienhäuser, -wohnungen usw.
Ergo ist ein 1er Schrank Pflicht.
Nein,Nein und Nein!

Entscheidet euch mal! Entweder er ist gezwungen einen Zweitwohnsitz zu melden, dann ist es kein nicht dauerhaft bewohntes Gebäude mehr, auch wenn er lediglich jedes zweite Wochenende im Jahr dort verbringt-》 also A bzw. neu 0.

Oder es ist seine FW, regelmäßig wird die ja gekauft und nicht gemietet wie hier der Fall. Aber das ist ja mal egal. Es wird kein zweitwohnsitz gemeldet. Nun ist es ein dauerhaft nicht bewohntes Gebäude welches einen 1er benötigt um dort bis zu 3 Langwaffen bei Abwesenheit zu verwahren. Sollte er sehr unregelmäßig Waffen dort verwahren. Etwa nur 2 Novemberwochenenden zur Drückjagd und sonst nie, bräuchte er gar keinen Waffenschrank.
 
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Nein,Nein und Nein!
Doch, doch und doch.
Zitat aus der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz:"36.2.9 Bei nicht dauerhaft bewohnten Gebäuden nach § 13 Absatz 6 AWaffV handelt es sich um Gebäude, in denen nur vorübergehend Nutzungsberechtigte verweilen, wie z.B. Jagdhütten, Wochenend- oder Ferienhäuser oder –wohnungen."
Und genau das liegt hier ja vor.
Ergo 1er Schrank oder mit Genehmigung des SB auch 0er.
 
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Doch, doch und doch.
Zitat aus der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz:"36.2.9 Bei nicht dauerhaft bewohnten Gebäuden nach § 13 Absatz 6 AWaffV handelt es sich um Gebäude, in denen nur vorübergehend Nutzungsberechtigte verweilen, wie z.B. Jagdhütten, Wochenend- oder Ferienhäuser oder –wohnungen."
Und genau das liegt hier ja vor.
Ergo 1er Schrank oder mit Genehmigung des SB auch 0er.

Euch ist schon klar, dass sich der Artikel zu "nicht dauerhaft bewohnten Gebäuden" darauf bezieht, dass die Waffen dort stets gelagert sind, auch wenn der Besitzer nicht anwesend ist?
Bspw. wenn die Waffen permanent in der Jagdhütte verbleiben oder zB. Hegeringswaffen, die am Schießstand gelagert werden.
 
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Euch ist schon klar, dass sich der Artikel zu "nicht dauerhaft bewohnten Gebäuden" darauf bezieht, dass die Waffen dort stets gelagert sind, auch wenn der Besitzer nicht anwesend ist?
Bspw. wenn die Waffen permanent in der Jagdhütte verbleiben oder zB. Hegeringswaffen, die am Schießstand gelagert werden.
Jein. Weil die Zweitwohnsitzproblematik nirgends konkret benannt wird. Also macht die VwV da keinen Unterschied. Aber das macht ja praktisch eh kaum mehr einen Unterschied, seit min. 0/I vorgeschrieben ist.
 
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Eben. Es wird nicht unterschieden, ob gerade bewohnt oder nicht.
Aber dafür gibt es ja die Möglichkeit, dass der SB dir Abweichungen genehmigt.
Siehe den ersten Beitrag auf Seite 2 vom Foristen Plump.
 

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