Aufbewahrung von Waffen und Munition im Wochenendhaus

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Hallo,

ich hatte das gleiche Anliegen 2017 (=> A-Schrank noch legal!) und hatte mit meinem Sachbearbeiter folgendes vereinbart:

Aufstellung eines A-Schrankes im Ferienhaus und Anzeige zur Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition.

Auf dem Formblatt habe ich noch folgenden Text hinzugefügt:
"Diese Anzeige zur Waffenaufbewahrung gilt nur bei Anwesenheit im Ferienhaus, (Anschrift).
Ansonsten ist dieses Haus nicht dauerhaft bewohnt. In diesem Fall werden dort aber keine Waffen/Munition gelagert. Gemäß tel. Absprache mit Herrn ... am ... 2017"

Zitat Sachbearbeiter: Dies entspricht zwar nicht vollständig der Gesetzgebung, aber immer noch besser als ein Kleiderschrank.
 
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Hallo zusammen,
zunächst danke für eure Gedanken. Ich bin dort nicht gemeldet, ist also nicht mein Wohnort.
Mein Ansatz ist, dass ich auf Grund meines Revieres dort, regelmäßig das Zimmer nutzen möchte. Einen neuen 0/1 er Waffenschrank wollte ich mir deswegen nicht extra zulegen. Da ich meinen Aufenthalt dort als Urlaub sehe, gehe ich davon aus, dass ein A Schrank ausreichen müsste, auch wenn er "neu" gekauft wird. Aber ich sehe eben die Regelmäßigkeit dort vor Ort als eventuelles Problem. Bin gespannt, was der Sachberarbeiter der Behörde schreibt.
Vielen Dank

Hallo,

Wir nutzen zu Dritt eine Ferienwohnung. Alles Jäger und nur die haben einen Zugang. Freunde, Ehepartner sind auch mal dabei, war alles unkritisch. Wichtig war nur, dass nur "die Jäger" einen Schlüssel zu der Wohnung haben (der Vermieter auch). Vorher sagen, also nicht "meine Frau kommt ein paar Tage vorher..."

2. Kriterium war, dass regelmäßig jemand vor Ort ist. Regelmäßig wurde nicht definiert, bezog sich aber auch auf den Publikumsverkehr um die Wohnung herum. Negativdefinition: wenn es abgelegen ist, wird nicht genehmigt. Das regelmäßige war DAS Hauptkriterium. Wir decken sicher 3-4 Tage die Woche ab.

Wir haben einen alten Waffenschrank in der Wohnung, diese ist sozusagen aus einer der Jägerhaushalte umgezogen. Ausführung kann ich dir gerade nicht sagen, ich meine ein A-Schrank. Der Behörde war nur wichtig, dass man den Schrank nicht mal eben durchs Fenster raustragen kann oder er sichtbar rumsteht. Der Schrank steht verdübelt von 3 Wänden eingkeilt, den kriegt man nur mit Auswand raus.

Wir haben ferner die Waffen angegeben, die dort in der Wohnung sind. dh. bei Kontrollen in unseren Erstwohnsitzen ist schriftlich dokumentiert, wo die Waffen sind. Einen 2. Wohnsitz haben wir nicht in der FeWo. Also beide Ämter wissen Bescheid und das schriftlich (halte ich für sehr wichtig, alles dokumentieren). 2 Mitjäger sind ausländische Staatsbürger, hier wurde der europ. Waffenpass rangezogen - beide Ämter bezieht sich sozusagen nur auf mich

Es erfolgte eine Kontrolle vor Ort, d.h. es stehen 3 Waffen von 3 Personen im einem Schrank. Munition liegt nirgends rum, auch nicht im Schrank. Alle Waffen stehen unverändert im Schrank ohne Sicherungsmassnahmen. Die Schlüssel haben wir immer bei uns, dass wurde akzeptiert.

Wir haben alles offen dargelegt, alles schriftlich geregelt. Der Verantwortliche hat uns eine Ausnahmegemigung erteilt, da er der Ansicht war, Waffen in FeWo sind verboten. Das stimmt m. E. nicht, aber nachvollziehbarerweise ist uns das egal. Grund war, dass wir offen und VORHER alles kommunziert haben, alles stimmte und die Wohnung regelmäßig frequentiert wird.

bei Fragen bitte PN
 
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Wir (Frau und ich) haben drei Aufbewahrungsorte für Waffen:
1. Für die meisten: Waffenschrank im Hauptwohnsitz.
2. Für einige: Waffentresor in Waffenkammer im Schützenverein.
3. Für maximal 3 Langwaffen: Ein 1er Tresor im Wochenendhaus.

Dabei sind an den verschiedenen Orten mal diese, mal jene Waffen.
Das Wochenendhaus ist in einem anderen Bundesland.
Die Aufstellung des Tresors im Wochenendhaus am Zweitwohnsitz wurde von uns dort nicht gemeldet.

Gemeldet sind die Waffen nur am Hauptwohnsitz.
Anlässlich einer Kontrolle "fehlten" einige Waffen. Unser Angebot auf eine Rundreise zu den anderen Aufbewahrungsorten wurde nicht angenommen.

Alles OK so?
 
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Schau mal in die Allgemeine VErwaltungsvorschrift zum Waffengesetz zu §36.
Der Threadstarter schreibt ja, er will ein Zimmer mieten in einen nicht ständig bewohnten Haus.
Das ist kein Hotel, sondern eher eine Ferienwohnung.
Und beide Varianten werden in der Verwaltungsvorschrift gesondert behandelt.

Einfach die Allgemeine Verwaltungsvorschrift weiter lesen.
Unter §36.2.15 steht, wie der TS das handhaben kann bei vorübergehendem Aufenthalt. Da ist ein A-Schrank noch Fort Knox dagegen.
 
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Gilt denn nur das Kaufdatum des A Schrankes an sich, oder auch die Kombination mit dem Aufstellort?

Wenn er also am Hauptwohnsitz einen A Schrank hat, der vor dem Stichtag erworben wurde, darf er diesen dann in die Ferienwohnung/Ferienzimmer verbingen und dort weiter nutzen?

Wenn dauernd bewohnt auch Waffenlagerung über die Anwesenheitszeit hinaus, wenn nicht dauerhaft Bewohnt natürlich nur während des Aufenthaltes.
Habe im §36 nichts diesbezügl. gefunden.

Hat jemand eine Idee zu meiner Frage?
 
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Für die Besitzstandsschutzregelung ist es entscheidend, dass das Kaufdatum des alten Tresors vor Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes liegt.

Merci für die Info. Das war mir nicht klar. Ich befürchtete die Besitzstandswahrung wäre an den Ort gekoppelt.
 
G

Gelöschtes Mitglied 12266

Guest
Nein, ich musste damals die in meinem Besitz befindlichen Schränke der Behörde anzeigen. Bei manchen reicht, wenn man auf Nachfrage die Kaufquittungen/Kaufvertrag vorlegen kann.
 
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Einfach die Allgemeine Verwaltungsvorschrift weiter lesen.
Unter §36.2.15 steht, wie der TS das handhaben kann bei vorübergehendem Aufenthalt. Da ist ein A-Schrank noch Fort Knox dagegen.
Und der Punkt ist gültig für Hotelaufenthalte, nicht für Ferienhäuser, -wohnungen und dergleichen.
Beim Hotel ist die Ausgangslage völlig anders. Zum einen sind immer Leute im Haus -also dauerhaft bewohnt.
Zum anderen kann man weder Hotel noch Gast zumuten, einen Waffenschrank in jedem Zimmer aufzustellen oder bei Anreise mitzubringen. Und Unterbringen im Hotelsafe ist nur zulässig, wenn sonst keiner Zugang dazu hätte.
In einer dauerhaft angemieteten Ferienwohnung oder Zimmer sieht die Sache aber anders aus. Hier trifft dann zu 36.2.9 zu und dort ist ein 1er Schrank Pflicht.
Er könnte ja seinen SB fragen, ob er eine Ausnahmeerlaubnis für was niedrigeres bekommt, aber ich bezweifle, dass ihm ein aktuell gar nicht mehr zulässiger Schrank erlaubt wird.
 
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Und der Punkt ist gültig für Hotelaufenthalte, nicht für Ferienhäuser, -wohnungen und dergleichen.
Beim Hotel ist die Ausgangslage völlig anders. Zum einen sind immer Leute im Haus -also dauerhaft bewohnt.
Zum anderen kann man weder Hotel noch Gast zumuten, einen Waffenschrank in jedem Zimmer aufzustellen oder bei Anreise mitzubringen. Und Unterbringen im Hotelsafe ist nur zulässig, wenn sonst keiner Zugang dazu hätte.
In einer dauerhaft angemieteten Ferienwohnung oder Zimmer sieht die Sache aber anders aus. Hier trifft dann zu 36.2.9 zu und dort ist ein 1er Schrank Pflicht.
Er könnte ja seinen SB fragen, ob er eine Ausnahmeerlaubnis für was niedrigeres bekommt, aber ich bezweifle, dass ihm ein aktuell gar nicht mehr zulässiger Schrank erlaubt wird.

Ich kann dir nur sagen, du bist voll auf dem Holzweg. Nicht nur, weil du "vorübergehend" nur auf Hotel beziehst und Ferienwohnungen etc. ausschließt (was so nicht in der Verordnung steht), sondern auch, weil die Waffen ja nicht dauerhaft im Wochenendzimmer aufbewahrt werden, sondern nur beim gelegentlichen Jagdaufenthalt mit dabei sind.
Würden die Waffen ständig vor Ort bleiben, hättest du recht - so aber eben nicht.
 
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Ich kann dir nur sagen, du bist voll auf dem Holzweg. Nicht nur, weil du "vorübergehend" nur auf Hotel beziehst und Ferienwohnungen etc. ausschließt (was so nicht in der Verordnung steht), sondern auch, weil die Waffen ja nicht dauerhaft im Wochenendzimmer aufbewahrt werden, sondern nur beim gelegentlichen Jagdaufenthalt mit dabei sind.
Würden die Waffen ständig vor Ort bleiben, hättest du recht - so aber eben nicht.
FeWoen sind explizit erwähnt. Und weil der TS eben genau dieses Zimmer in diesem Haus dauerhaft mietet und dort regelmäßig absteigen will, wird es behandelt wie bei ihm zu Hause - egal, ob die Waffen dort dauerhaft oder jeweils nur 1-2 Nächte aufbewahrt werden.
 
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Ich würde eher sogar davon ausgehen, das für die Ferienwohnung ein Schrank Klasse 1 erforderlich ist. So hatte ich es zumindest im Hinterkopf...

Auf die schnelle dazu bei Google gefunden:

b) Aufbewahrung in nicht dauerhaft bewohnten Gebäuden § 13 Abs. 4 AWaffV
Nicht dauernd bewohnt sind Gebäude, in denen nur vorübergehend und unregelmäßig Nut-zungsberechtigte verweilen (Jagdhütten, Wochenend- oder Ferienhäuser oder –wohnungen). In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen bis zu 3 erlaubnispflichtige Langwaffen auf-bewahrt werden, wenn dies in einem mindestens der Norm EN 1143-1 Widerstandsgrad I ent-sprechenden Behältnis erfolgt.

Quelle:
https://www.bva.bund.de/SharedDocs/...enaufbewahrung.pdf?__blob=publicationFile&v=4

Ich hoffe, es ist in dem Fall Ok den Link hier einzustellen.

A- und B-Schränke sind ausser bei denen, die jetzt schon welche mit Bestandsschutz haben meiner Einschätzung nach Geschichte. Ob das Sinn macht oder nicht spielt eigentlich keine Rolle. Wir werden das sowieso nicht mehr ändern.
Viel wichtiger ist es, das wir versuchen, für die Zukunft Einfluss zu nehmen um nicht noch mehr eingeschränkt zu werden. Und da sollten alle Legalwaffenbesitzer, egal ob Jäger, Sportschützen oder Sammler, zusammenhalten!
 

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