Aufbewahrung von Waffen und Munition im Wochenendhaus

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Ich war gerade mit der Familie für zwei Wochen in einem angemieteten Ferienhaus, Waffe dabei. Auch wenn es legal ist, hat man doch ein ungutes Gefühl, die Waffe nur in einem Schrank verschlossen zurück zu lassen.

Gibt es wirklich Leute, die mit einem Gewehrschrank in den Urlaub fahren ?
 
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Ich war gerade mit der Familie für zwei Wochen in einem angemieteten Ferienhaus, Waffe dabei. Auch wenn es legal ist, hat man doch ein ungutes Gefühl, die Waffe nur in einem Schrank verschlossen zurück zu lassen.

Gibt es wirklich Leute, die mit einem Gewehrschrank in den Urlaub fahren ?

Ja, ich kenne sogar einen, der ihn in seinem VW-Transporter in der Sitzschiene festgemacht hat und am Ferienort mit in die Wohnung schleppt.
 
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Es gibt doch nur zwei Möglichkeiten,
Entweder sieht man das als wie bei einem Hotelzimmer, dann reicht der Kleiderschrank, oder man sieht es wie eine Aufbewahrung in einem nicht dauerhaft bewohnten Haus, dann benötigt man den 1er. Von A bis 0 ist raus.
Auch der Sachbearbeiter weiß nicht wie er es halten soll (Grenzbereich, sollte)...
Ich würde mir einen 1er zulegen, dann kann die Waffe gesetzeskonform auch mal vor Ort bleiben. Wer weiß, was einem später mal einfällt.
 
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Ich war gerade mit der Familie für zwei Wochen in einem angemieteten Ferienhaus, Waffe dabei. Auch wenn es legal ist, hat man doch ein ungutes Gefühl, die Waffe nur in einem Schrank verschlossen zurück zu lassen.

?
In solchen Fällen wird ja auch offiziell empfohlen ein wesentliches Teil getrennt aufzubewahren bzw. sogar ständig mit sich zu führen um keine funktionsfähige Waffe zu hinterlassen. Der Vorderschaft einer Kipplaufwaffe oder der Kammerstängel bieten sich da klassischerweise an. Beim R8 auch gleich die ganze Abzugs-/Magazineinheit.
Im Fall eines Diebstahls bringt das sicher Pluspunkte.
 
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Es gibt doch nur zwei Möglichkeiten,
Entweder sieht man das als wie bei einem Hotelzimmer, dann reicht der Kleiderschrank, oder man sieht es wie eine Aufbewahrung in einem nicht dauerhaft bewohnten Haus, dann benötigt man den 1er. Von A bis 0 ist raus.
Auch der Sachbearbeiter weiß nicht wie er es halten soll (Grenzbereich, sollte)...
Ich würde mir einen 1er zulegen, dann kann die Waffe gesetzeskonform auch mal vor Ort bleiben. Wer weiß, was einem später mal einfällt.

Genau so sehe ich das auch! Außer den zwei Möglichkeiten gibt es nicht viel. Und sollte je die Waffe abhanden kommen oder sonstwas schief gehen würde ich da eher nicht auf Kulanz von Seiten der Behörde hoffen... Ich würde den schlechtest Möglichen Fall annehmen und so aufbewahren wie es in einem nicht dauerhaft bewohnten Gebäude vorgeschrieben ist. Klasse 1 und gut. Soviel macht das am Preis ja meistens wirklich nicht aus
 
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Ich hatte es schon mal geschrieben, manche mussten anmelden, bei manchen reicht die Vorlage der Quittung bei Bedarf!
Genau... Und er besorgt sich jetzt einen Schrank und eine alte Quittung. Sehr lebensnah.

Das Problem kommt bei solchen Vorgehensweisen dann, wenn der Sachbearbeiter mal genauer nachbohrt, woher die alte Quittung stammt.
Und wenn man dann eine rückdatierte Quittung hat und das rauskommt, kommt vielleicht noch Urkundenfälschung dazu. Oder der SB schaut sich mal an, wer den Schrank verkauft hat und am Ende hatte der Verkäufer laut Quittung zwar Waffen aber keinen Schrank mehr nach dem Verkauf.
Auch blöd für den Verkäufer, wenn ihm dann noch ein Verstoss gegen die Aufbewahrungsvorschriften angekreidet wird.

Da er aber nur Waffen Lagert wenn er vor Ort ist reicht ein 0.
Solange er vor Ort ist, ist das Gebäude ja bewohnt. Wenn er nicht vor Ort sind auch keine Waffen vor Ort;)
Das Problem ist, das Waffengesetz bzw. die Allgemeine Verwaltungsvorschrift dazu machen keine Unterschiede, ob das nicht dauerhaft bewohnte Gebäude nun bewohnt ist oder nicht.
Dort wird ein 1er Schrank gefordert, egal, ob der Nutzer anwesend ist oder nicht.
Der SB kann aber Ausnahmen erlauben und sagen, Nutzung eines 0er Schrankes erlaubt, wenn er nur bei Aufenthalt im Haus genutzt wird.
Nur macht es bei den aktuell geringen Aufpreisen von 0 auf 1 keinen Sinn, sich zu bemühen.
 
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So, zunächst nochmals danke für eure Beiträge.
Eben kam der Anruf von meinem Sachbearbeiter.
Zitat: "Das ist wohl ein Grenzbereich." Da es sich um einen regelmäßigen Aufenthalt dort handelt, sollte ein zugelassener Tresor verwendet werden. Damit meinte er 0 oder I er Tresor. Sollte ein A Tresor im Altbesitz vorhanden sein, könnte auch der verwendet werden. Das ist bei mir aber leider nicht der Fall. Ich werde mit also einen 0 / 1 Tresor anschaffen müssen.

Das find ich jetzt gut!
Dein Sachbearbeiter ist wie ich der Meinung, es handelt sich nicht um ein unbewohntes Gebäude (bzw. die Waffen bleiben ja nicht unbeaufsichtigt an diesem Ort). Würde er das meinen, dann hätte er gar keinen Spielraum, dir einen A-Schrank aus Altbesitz zu erlauben. Dann wäre der Ier zwingend vorgeschrieben.
Da er dir aber diesen Spielraum einräumt (auch wenn du ihn nicht nutzen kannst/willst), ist es genau so wie ich sage - es ist gar nix nötig für den Wochenendaufenthalt dort in diesem Zimmer.
 
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Entscheidend ist die Regelung nach § 13 Abs. 9 AWaffV:
(9) Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen des Absatzes 1 und 2 nicht möglich ist.

Befinden sich die Waffen nur dann in der FeWo, wenn Du Dich dort zur Jagd aufhältst, benötigst Du keinen Tresor. Wie beim Hotelaufenthalt ist dann das Entfernen wesentlicher Teile ausreichend.

Ob es sich bei einer Ferienwohnung tatsächlich um ein unbewohntes Gebäude handelt, ist vom Einzelfall abhängig.
 
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Das find ich jetzt gut!
Dein Sachbearbeiter ist wie ich der Meinung, es handelt sich nicht um ein unbewohntes Gebäude (bzw. die Waffen bleiben ja nicht unbeaufsichtigt an diesem Ort). Würde er das meinen, dann hätte er gar keinen Spielraum, dir einen A-Schrank aus Altbesitz zu erlauben. Dann wäre der Ier zwingend vorgeschrieben.
Da er dir aber diesen Spielraum einräumt (auch wenn du ihn nicht nutzen kannst/willst), ist es genau so wie ich sage - es ist gar nix nötig für den Wochenendaufenthalt dort in diesem Zimmer.
Nimm's mir nicht übel, aber das was du da rein interpretierst kann man aus der verkürzt wiedergegebenen Antwort des Sachbearbeiters nun wirklich nicht rauslesen. Und deine Schlussfolgerung, es wäre gar nix nötig, ist im Anbetracht der Tatsache, dass ihm ein 0/1er Schrank angeraten wurde und er sich nun auch einen für die Zweitwohnung anschaffen wird, geradezu hanebüchen.
Die Passage, dass der Sachbearbeiter bzw. die Behörde Ausnahmen zulassen kann ist schon mehrfach zitiert worden. Daher ist es ein Grenzbereich. Rechtlich auf der sicheren Seite ohne mit der Behörde verhandeln zu müssen bist du immer nur mit Schrank. Das ist dass genaue Gegenteil von "es ist gar nix nötig".
 
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Entscheidend ist die Regelung nach § 13 Abs. 9 AWaffV:
(9) Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen des Absatzes 1 und 2 nicht möglich ist.

Befinden sich die Waffen nur dann in der FeWo, wenn Du Dich dort zur Jagd aufhältst, benötigst Du keinen Tresor. Wie beim Hotelaufenthalt ist dann das Entfernen wesentlicher Teile ausreichend.

Ob es sich bei einer Ferienwohnung tatsächlich um ein unbewohntes Gebäude handelt, ist vom Einzelfall abhängig.
Ich hab den entscheidenden Passus mal fett und rot markiert. Das gilt nur für außerhalb der Wohnung! Er hat die Wohnung aber gemietet und es ist demnach seine. Es wird sein Zweitwohnsitz sein, ohne wenn und aber. Das hat mit dem Waffenrecht auch nichts zu tun sondern geht aus dem Bundesmeldegesetz hervor. Es bringt auch nichts, das als Ferienwohnung zu verniedlichen, es ist und bleibt ein Zweitwohnsitz.
Daher ist der ganze Absatz schlichtweg nicht anwendbar.
 
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Hier werden zu viele Begrifflichkeiten gemixt!! Und nicht waffenrechtlich!
Der Threadstarter mietet eine Wohnung um dort die Wochenenden zur Jagd zu verbringen. Er hat dort also einen Zweitwohnsitz. Somit handelt es sich aber um kein unbewohntes Gebäude mehr und es wäre alt A/ Neu 0 notwendig. Die abwesenheit unter der Woche/ ein erscheinen nur jedes zweite wochenende ist unschädlich.
Handelt es sich allerdings um eine FW, egal ob gemietet oder gekauft wird dort regelmäßig kein wohnsitz begründet und somit auch nicht gemeldet. Die wohnhng wird sporadisch aufgesucht. Sollte dort eine waffe dauerhaft verwahrt werden-> 1er.
Wird die jagd allerdings am Ort der FW nur sporadisch ausgeübt, etwa immer die ersten beiden Nov Wochenenden zur Drückjagd und ansonsten ist man ohne Waffen in der Wohnung benötigt man auch keinen Schrank.
 
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Das hat mit dem Waffenrecht auch nichts zu tun sondern geht aus dem Bundesmeldegesetz hervor. Es bringt auch nichts, das als Ferienwohnung zu verniedlichen, es ist und bleibt ein Zweitwohnsitz.
Daher ist der ganze Absatz schlichtweg nicht anwendbar.
Es gibt einen Unterschied zwischen FW und Zweitwohnsitz. Wenn du dir den Spaß erlaubst und eine wohnung mietest um dort 1 woche im jahr mal deine Geliebte.... wird dort ja auch kein zweitwohnsitz begründet!
 
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Es gibt einen Unterschied zwischen FW und Zweitwohnsitz. Wenn du dir den Spaß erlaubst und eine wohnung mietest um dort 1 woche im jahr mal deine Geliebte.... wird dort ja auch kein zweitwohnsitz begründet!
Ja und Nein.
Ich gebe dir vor allem diesbezüglich recht:
Hier werden zu viele Begrifflichkeiten gemixt!! Und nicht waffenrechtlich!
Es ist ein riesen Unterschied ob ich eine Ferienwohnung, bspw. über ein Internetportal, buche und nur für die Zeit
der Ferien dort wohne, oder ob ich eine Wohnung dauerhaft miete und dort meine Ferien verbringe. Letzteres ist dann immer ein Zweitwohnsitz, egal ob du da jedes Wochenende verbringst oder nur ein mal im Jahr die Geliebte freist. Entscheidend ist das dauerhafte Mietverhältnis und die regelmäßige Anwesenheit/Nutzung der Räumlichkeit. Anders sieht es nur aus wenn du die Wohnung ausschließlich an andere Feriengäste untervermietest! Je nach Höhe der Mieteinnahmen ist dann aber auch ein Gewerbe anzumelden, aber das tut hier nichts zu Sache.

Beim TS ist die Wohnung ganz klar ein Zweitwohnsitz.
Und du hast auch recht damit, dass durch sein eigenes Mietverhältnis das Gebäude dann kein unbewohntes Gebäude mehr ist. Das wurde auch von mir bislang übersehen.
Daher gelten die üblichen Aufbewahrungsvorschriften (wie auch am Erstwohnsitz), entweder Altbestand A-Schrank oder neuer 0/1er.
 

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