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Ich pers. verstehe nicht, wieso jemand einen 0er nimmt?! Wenn man nur noch 1er produzieren würde, wären die wahrscheinlich genau so teuer.Den Fuffi mehr für den I-er sollte man haben.
Ich pers. verstehe nicht, wieso jemand einen 0er nimmt?! Wenn man nur noch 1er produzieren würde, wären die wahrscheinlich genau so teuer.Den Fuffi mehr für den I-er sollte man haben.
Ich war gerade mit der Familie für zwei Wochen in einem angemieteten Ferienhaus, Waffe dabei. Auch wenn es legal ist, hat man doch ein ungutes Gefühl, die Waffe nur in einem Schrank verschlossen zurück zu lassen.
Gibt es wirklich Leute, die mit einem Gewehrschrank in den Urlaub fahren ?
In solchen Fällen wird ja auch offiziell empfohlen ein wesentliches Teil getrennt aufzubewahren bzw. sogar ständig mit sich zu führen um keine funktionsfähige Waffe zu hinterlassen. Der Vorderschaft einer Kipplaufwaffe oder der Kammerstängel bieten sich da klassischerweise an. Beim R8 auch gleich die ganze Abzugs-/Magazineinheit.Ich war gerade mit der Familie für zwei Wochen in einem angemieteten Ferienhaus, Waffe dabei. Auch wenn es legal ist, hat man doch ein ungutes Gefühl, die Waffe nur in einem Schrank verschlossen zurück zu lassen.
?
Es gibt doch nur zwei Möglichkeiten,
Entweder sieht man das als wie bei einem Hotelzimmer, dann reicht der Kleiderschrank, oder man sieht es wie eine Aufbewahrung in einem nicht dauerhaft bewohnten Haus, dann benötigt man den 1er. Von A bis 0 ist raus.
Auch der Sachbearbeiter weiß nicht wie er es halten soll (Grenzbereich, sollte)...
Ich würde mir einen 1er zulegen, dann kann die Waffe gesetzeskonform auch mal vor Ort bleiben. Wer weiß, was einem später mal einfällt.
Ich hatte es schon mal geschrieben, manche mussten anmelden, bei manchen reicht die Vorlage der Quittung bei Bedarf!
Genau... Und er besorgt sich jetzt einen Schrank und eine alte Quittung. Sehr lebensnah.
Das Problem ist, das Waffengesetz bzw. die Allgemeine Verwaltungsvorschrift dazu machen keine Unterschiede, ob das nicht dauerhaft bewohnte Gebäude nun bewohnt ist oder nicht.Da er aber nur Waffen Lagert wenn er vor Ort ist reicht ein 0.
Solange er vor Ort ist, ist das Gebäude ja bewohnt. Wenn er nicht vor Ort sind auch keine Waffen vor Ort
So, zunächst nochmals danke für eure Beiträge.
Eben kam der Anruf von meinem Sachbearbeiter.
Zitat: "Das ist wohl ein Grenzbereich." Da es sich um einen regelmäßigen Aufenthalt dort handelt, sollte ein zugelassener Tresor verwendet werden. Damit meinte er 0 oder I er Tresor. Sollte ein A Tresor im Altbesitz vorhanden sein, könnte auch der verwendet werden. Das ist bei mir aber leider nicht der Fall. Ich werde mit also einen 0 / 1 Tresor anschaffen müssen.
Nimm's mir nicht übel, aber das was du da rein interpretierst kann man aus der verkürzt wiedergegebenen Antwort des Sachbearbeiters nun wirklich nicht rauslesen. Und deine Schlussfolgerung, es wäre gar nix nötig, ist im Anbetracht der Tatsache, dass ihm ein 0/1er Schrank angeraten wurde und er sich nun auch einen für die Zweitwohnung anschaffen wird, geradezu hanebüchen.Das find ich jetzt gut!
Dein Sachbearbeiter ist wie ich der Meinung, es handelt sich nicht um ein unbewohntes Gebäude (bzw. die Waffen bleiben ja nicht unbeaufsichtigt an diesem Ort). Würde er das meinen, dann hätte er gar keinen Spielraum, dir einen A-Schrank aus Altbesitz zu erlauben. Dann wäre der Ier zwingend vorgeschrieben.
Da er dir aber diesen Spielraum einräumt (auch wenn du ihn nicht nutzen kannst/willst), ist es genau so wie ich sage - es ist gar nix nötig für den Wochenendaufenthalt dort in diesem Zimmer.
Ich hab den entscheidenden Passus mal fett und rot markiert. Das gilt nur für außerhalb der Wohnung! Er hat die Wohnung aber gemietet und es ist demnach seine. Es wird sein Zweitwohnsitz sein, ohne wenn und aber. Das hat mit dem Waffenrecht auch nichts zu tun sondern geht aus dem Bundesmeldegesetz hervor. Es bringt auch nichts, das als Ferienwohnung zu verniedlichen, es ist und bleibt ein Zweitwohnsitz.Entscheidend ist die Regelung nach § 13 Abs. 9 AWaffV:
(9) Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen des Absatzes 1 und 2 nicht möglich ist.
Befinden sich die Waffen nur dann in der FeWo, wenn Du Dich dort zur Jagd aufhältst, benötigst Du keinen Tresor. Wie beim Hotelaufenthalt ist dann das Entfernen wesentlicher Teile ausreichend.
Ob es sich bei einer Ferienwohnung tatsächlich um ein unbewohntes Gebäude handelt, ist vom Einzelfall abhängig.
Es gibt einen Unterschied zwischen FW und Zweitwohnsitz. Wenn du dir den Spaß erlaubst und eine wohnung mietest um dort 1 woche im jahr mal deine Geliebte.... wird dort ja auch kein zweitwohnsitz begründet!Das hat mit dem Waffenrecht auch nichts zu tun sondern geht aus dem Bundesmeldegesetz hervor. Es bringt auch nichts, das als Ferienwohnung zu verniedlichen, es ist und bleibt ein Zweitwohnsitz.
Daher ist der ganze Absatz schlichtweg nicht anwendbar.
Ja und Nein.Es gibt einen Unterschied zwischen FW und Zweitwohnsitz. Wenn du dir den Spaß erlaubst und eine wohnung mietest um dort 1 woche im jahr mal deine Geliebte.... wird dort ja auch kein zweitwohnsitz begründet!
Es ist ein riesen Unterschied ob ich eine Ferienwohnung, bspw. über ein Internetportal, buche und nur für die ZeitHier werden zu viele Begrifflichkeiten gemixt!! Und nicht waffenrechtlich!