Ausbildung Waffenhandhabung

Registriert
10 Apr 2016
Beiträge
3.996
Hallo zusammen, in einem anderen Thread viel mir die Frage zur rechtlichen Bewertung folgender Situation ein. (Daher unter Waffenrecht und nicht bei Ausbildung)

1) Der Ausbilder ist mit ein paar Schülern im Unterrichtsraum und unterrichtet die Handhabung. Im Raum 5 Kursteilnehmer zwischen 15 J. und 50 J., 3 LW 2 KW und Pufferpatronen sowie Dummy Patronen. Jetzt verlässt der Ausbilder den Raum und das Gebäude um draußen eine zu rauchen. Die Kursteilnehmer bleiben im Raum und üben alleine (gegenseitige Kontrolle) die soeben gezeigte Handhabung. Keiner hat eine WBK oder anderweitige waffenrechtliche Erlaubnis. Ausbilder kann nicht sehen was im Schulungsraum passiert.

2) Der Ausbilder gibt dem Kurssprecher den Schlüssel zur Waffenkammer und lässt diesen die Waffen in den Unterrichtsraum bringen. Hier üben dann die Kursteilnehmer unter gegenseitiger Kontrolle die Handhabung. Ausbilder ist im Gebäude in einem Büro, von wo er weder Einblick noch Zugriff auf das Geschehen im Schulungsraum hat. Wie in 1) hat auch hier keiner der anwesenden eine waffenrechtliche Erlaubnis.

1) und 2) sind Situationen wie sie in Kursen häufiger vorkommen und wie ich selber schon Erlebt habe.

Wie sind die Situationen rechtlich zu Bewerten?
 
Registriert
13 Mrz 2009
Beiträge
10.812
Wie sind die Situationen rechtlich zu Bewerten?

Ich hätte des schon mal gar nicht "bewertet", um es dann hier breit zu treten.... Wenn es nicht Deine Waffen sind und die dazu gehörige EWB hast, die ggf. dann in "Gefahr" wäre, würde ich mir keinen Kopf machen. Wenn der Jagdkurs seinen Schülern zutraut, hier mit den Waffen Handhabung zu üben, dann ist es das Problem des Ausbilders dieses Kurses, wenn dann was passieren würde.
Es passiert aber nix. Fertig. Und somit schreit auch keiner "WARUM.....".
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
28 Nov 2014
Beiträge
13.040
Was findet man dazu im Gesetz?
Der Knackpunkt ist zunächst noch der Jungendliche (15).
Die Frage stellt sich: Wie definiert man "unter Aufsicht"?
§ 3 Umgang mit Waffen oder Munition durch Kinder und Jugendliche
(1) Jugendliche dürfen im Rahmen eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses abweichend von § 2 Abs. 1 unter Aufsicht eines weisungsbefugten Waffenberechtigten mit Waffen oder Munition umgehen.
----------------------------------------------------------------------------
Im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses können die Waffen auch erworben und besessen werden. Da genügt es dies nur nach Weisung (nicht unter Aufsicht) des Berechtigten zu tun.
§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese
...
von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er
....
a) auf Grund eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses,
....
den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf;
-----------------------------------------------------------------------------------
Aber dann kommt der Speuialpragraph und regelt gleich alles (Aunsbildung und Jugendliche)
§13WaffG spezifiziert dazu
(8) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen nicht schussbereite Jagdwaffen in der Ausbildung ohne Erlaubnis unter Aufsicht eines Ausbilders erwerben, besitzen und führen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer schriftlichen oder elektronischen Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen.

Damit bleibt wieder offen: Was bedeutet "unter Aufsicht"?
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
10 Apr 2016
Beiträge
3.996
@Mantelträger vielen Dank für die sachliche Darstellung. Das deckt sich dann auch soweit mit meiner Einschätzung. Das mit dem Jugendlichen hatte ich so allerdings noch nicht auf dem Schirm.

@P.O.Ackley, ich kann den Hintergrund deiner Entrüstung so nicht verstehen, aber es bleibt dir natürlich unbenommen da eine andere Sichtweise zu vertreten und solche Szenarien lieber nicht öffentlich zu diskutieren. Letztendlich geht es aber im Detail um Rechtssicherheit für alle die damit zu tun haben.
 
Registriert
24 Aug 2016
Beiträge
7.516
Was findet man dazu im Gesetz?
Der Knackpunkt ist zunächst noch der Jungendliche (15).
Die Frage stellt sich: Wie definiert man "unter Aufsicht"?
§ 3 Umgang mit Waffen oder Munition durch Kinder und Jugendliche
(1) Jugendliche dürfen im Rahmen eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses abweichend von § 2 Abs. 1 unter Aufsicht eines weisungsbefugten Waffenberechtigten mit Waffen oder Munition umgehen.
----------------------------------------------------------------------------
Im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses können die Waffen auch erworben und besessen werden. Da genügt es dies nur nach Weisung (nicht unter Aufsicht) des Berechtigten zu tun.
§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese
...
von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er
....
a) auf Grund eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses,
....
den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf;
-----------------------------------------------------------------------------------
Aber dann kommt der Speuialpragraph und regelt gleich alles (Aunsbildung und Jugendliche)
§13WaffG spezifiziert dazu
(8) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen nicht schussbereite Jagdwaffen in der Ausbildung ohne Erlaubnis unter Aufsicht eines Ausbilders erwerben, besitzen und führen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer schriftlichen oder elektronischen Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen.

Damit bleibt wieder offen: Was bedeutet "unter Aufsicht"?
Da in "Aufsicht" das Wort "sehen" vorkommt, würde ich von einer bestehenden Kontrollmöglichkeit via Sichtverbindung ausgehen, wie auch immer dies bewerkstelligt wird (auch durch ein Fenster?; auch über Videoüberwachung?). Ich schweife ab. Unter Aufsicht würde ich verstehen, jemand steht daneben und passt auf, dass kein Quatsch passiert (Eingriffsmöglichkeit muss gegeben sein).
 
Registriert
9 Jul 2019
Beiträge
501
Solange nirgends scharfe Munition Zugriffsbereit ist, sprich ein Ausbildungsschrank mit den Übungswaffen und Pufferpatronen sehe ich persönlich alles im reinen, allerdings kann ich mir vorstellen, dass ganz genau genommen das Gesetz es nicht erlaubt. In wie weit dies dann umgesetzt wird ist die Frage. Die Rechtssicherheit muss jeder Ausbilder für sich selber klarstellen und kennen und dann dementsprechend handeln. Wäre interessant von Ausbildern zu hören ob es da Erfahrungen gibt.
 

Online-Statistiken

Zurzeit aktive Mitglieder
118
Zurzeit aktive Gäste
436
Besucher gesamt
554
Oben