[Baden-Württemberg] Ausgabe Begehungsscheine, rechtlich unsauber

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Gelöschtes Mitglied 8792

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Keine Ahnung.... aber es scheint so!

Das ist echt grausam, mit was für einem Wissen rund um die Jagd so mancher hier unterwegs ist. Da fehlen einem die Worte.

Ohne Begehungsschein muss halt eine Jagdeinladung vorliegen, der Pächter muss im Revier anwesend sein, Waffentransport im verschlossenem Futteral.... Für die WBK ist der bestandene Jagdschein schon das ausreichende Bedürfnis, darf man sich halt nicht abnehmen lassen. Nur bezüglich Munition bedarf es einen gelösten Jagdschein, es seih denn man hat sich die Munition in die WBK eintragen lassen, dann wäre das auch ohne gelösten Jagdschein kein Problem.

Wer über das waffenrechtliche Wissen anderer lästert, sollte erst mal überprüfen was gerade er selbst so falsches schreibt 😉
 

Fex

Moderator
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Keine Ahnung.... aber es scheint so!

Das ist echt grausam, mit was für einem Wissen rund um die Jagd so mancher hier unterwegs ist. Da fehlen einem die Worte.

Allerdings.

Ohne Begehungsschein muss halt eine Jagdeinladung vorliegen
Korrekt
,der Pächter muss im Revier anwesend sein,
falsch
Waffentransport im verschlossenem Futteral....
falsch
 
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Ok, der Pächter hat Dich eingeladen, mündlich eingeladen , das Revier liegt in München, der Pächter aber derzeit in Hamburg auf der Coronastation!

Was nun!? Waffe unverpackt auf die Rückbank, quer durch München, ins Revier!?
 
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Ok, der Pächter hat Dich eingeladen, mündlich eingeladen , das Revier liegt in München, der Pächter aber derzeit in Hamburg auf der Coronastation!
hallo.
München... Bayern, dann gilt dies für dich:

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayJG-17?hl=true

Wenn diese Auflagen nicht erfüllt werden, hast du bewaffnet im Revier eigentlich nichts zu suchen...

Was nun!? Waffe unverpackt auf die Rückbank, quer durch München, ins Revier!?
ja, genau.
Die Waffe darf zugriffsbereit, ungeladen und von aussen nicht erkennbar auf der Rücksitzbank liegen.
Du transportierst die Waffe nicht, sonder du führst sie (aus, zum bewaffneten Spaziergang) .

Du findest die Bestimmungen dazu in der WaffVwV, ich zitiere :

"..... Der Jäger darf die Jagdwaffen auch im Zusammenhang mitdiesen Tätigkeiten, z. B. auf dem direkten Hin- und Rückwegzum Jagdrevier zum Zwecke der befugten Jagdausübung füh-ren, allerdings darf die Waffe nicht schussbereit sein. Sie darf lediglich zugriffsbereit sein. ....."


Muss man schon wissen, denke ich mir
 
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Formell gesehen: nein.

Als Ersatz einen Begehungsschein stimm ich dir zu, aber falls man nur irgendwas haben will, um zu beweisen - man war nicht kompett unberechtigt mit der Waffe im Revier (soll ja Fälle geben, da kann sich mancher an einer Jagdeinladung nicht mehr erinnern...)

Wobei es ja - zumindest nach bayrischen Gesetz heißt, die Jagderlaubnis muss auf seinen Namen ausgestellt sein... da können jetzt die Juristen streiten, ob da nicht Namen und Telefonnummer gleichgestellt sind... aber ich weiß, dünnes Eis...
 
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Bei uns gibt es auch einen regen austausch im Freundeskreis, z.B. zur Milchreife sitze ich oft bei Freunden an, für deren Reviere ich keinen BGS habe und auch ich nicht als Wildtierschützer hinterlegt bin. Ehrlich gesagt mache ich das aber nur wenn die Herren nicht grade im Urlaub auf Hawai sind, wurde zwar noch nie kontrolliert, trotzdem möchte ich mich nicht nur auf eine SMS oder mündliche Absprache berufen müssen wenn ich mit dem Gewehr über der Schulter durch die Landschaft laufe. Der Pächter sollte zumindest greifbar sein.
 
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G

Gelöschtes Mitglied 8792

Guest
Dann sag mi bitte, was falsch ist!

Pächter muss nicht anwesend sein . Entweder er ist unmittelbar erreichbar und in der Nähe , oder er hat einen betätigten Jagdaufseher.

Die Waffe Kuss beim Weg zur jagt nicht ins Futteral. Sie darf ungeladene geführt werden .
Gilt auch bei einer einmaligen Jagdeinladung. Selbst wenn du dafür von München nach Hamburg fährst.
 
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bei uns im revier läuft das völlig unbürokratisch ... anruf beim pächter dass man gerne rausgehen würde , er sagt dann auf welche kanzel und was frei ist - das gilt dann auch ohne bgs als einladung .

was nicht geht : ohne wissen des pächters "einfach so" rausgehen, egal ob mit bgs oder als gast.
 
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Das ist klar, ohne Abstimmung geht nichts, aber ich denke unser Kollege meinte den rechtlichen Aspekt.
 
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bei uns im revier läuft das völlig unbürokratisch ... anruf beim pächter dass man gerne rausgehen würde , er sagt dann auf welche kanzel und was frei ist - das gilt dann auch ohne bgs als einladung .

was nicht geht : ohne wissen des pächters "einfach so" rausgehen, egal ob mit bgs oder als gast.
Wo kein Kläger, da kein Richter; aber eigentlich: Nein.
 
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So viel spekulieren muss man darüber eigentlich nicht, die Sache ist gesetzlich geregelt.

Die gelebte Praxis ist häufig eine andere, ich kenne keinen aus unserem Hegering der in den letzten Jahren im Revier kontrolliert wurde, eher im Rahmen der üblichen Haben Sie getrunken?! Kontrolle auf dem Heimweg. Da wusste aber keiner aus welchem Revier er grade kam oder wessen Einladung er Stunden zuvor gefolgt ist.

Ob man jetzt gleich solche extreme leben muss wie in Freiburg wohnen und auf Whatsapp Einladung nach Heidelberg fahren, am besten noch mit einem AR auf der Rücksitzbank, ist fraglich ;)
 
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Ich weiß schon, dass es überall so gehandhabt wird, dass..... "kommst halt mal zu mir ins Revier, setz dich mal an".... "bin aber net zu Hause"... "kennst Dich ja aus".... "wenn was iss, ruf halt mal an". Ich weiß auch... dass mich eine einmalige Jageinladung dazu berechtigt die Waffe zugriffsbereit zu führen und ich rein theoretisch damit von München bis Hamburg mit dem Fahrrad fahren kann. Nur ohne Beweis, kann es zu längeren Diskussionen führen.

Nur mal so aus dem Hessischen Jagdgesetz

§ 12 HJagdG – Jagderlaubnis (5)

Soweit Jagdgäste die Jagd in Abwesenheit von Jagdausübungsberechtigten oder von ihnen beauftragte Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher im Jagdbezirk ausüben, haben sie die auf sie ausgestellte Jagderlaubnis bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.

Oder aus Sachsen Anhalt:

§ 18 LJagdG – Jagderlaubnis (2)

Übt ein Jagdgast die Jagd aus, ohne dass der Revierinhaber oder ein von diesem mit der Begleitung des Jagdgastes beauftragter angestellter Jäger im Jagdbezirk anwesend und ohne Schwierigkeiten zu erreichen ist, so hat er eine schriftliche Jagderlaubnis des Revierinhabers (Jagderlaubnisschein) mit sich zu führen.
 
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