Ausleihen von Waffen - Leihbescheinigung

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Mal eine Frage an die erfahrenen Juristen!

Folgender Sachverhalt:

Ich bin Jagdscheininhaber und nutze die Waffen meines Vaters. Jetzt habe ich mir für jede Waffe eine Leihbescheinigung mit allen notwendigen Angaben erstellt. Die Angaben für das Datum der Überlassung habe ich offen gelassen. Die Bescheinigungen habe ich jeweils von meinem Vater unterschreiben lassen und sie eingescannt. Sinn der Sache ist, dass ich meinem Vater nicht jedes mal wegen der Unterschrift hinterherlaufen muss, wenn ich eine neuere Leihbescheinigung brauche. In dem Fall drucke ich mir die unterschriebene Bescheinigung aus und trage das aktuelle Datum ein.

Was denkt ihr? Ist dies zulässig? Oder muss eine aktuelle Leibescheinigung jedes mal handschriftlich unterschrieben werden. In dem Fall würde ich mir dann immer die Blanko Bescheinigung ausdrucken und unterschreiben lassen.

WH Derrick
 
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Da wirst du wohl ohne Originalunterschrift nicht weit kommen. Woher soll denn der Prüfende wissen, wann die ursprüngliche Erlaubnis zur Waffennutzung erteilt wurde und, und das ist der Knackpunkt, gerade heute noch besteht? Könnte ja schon vor geraumer Zeit widerrufen worden sein und du druckst munter weiter aus, ohne dass der Herr Papa das weiß.
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Derrick:
1.) Ist dies zulässig? Oder muss eine aktuelle Leibescheinigung jedes mal handschriftlich unterschrieben werden. In dem Fall würde ich mir dann immer die Blanko Bescheinigung ausdrucken und unterschreiben lassen.

WH Derrick
<HR></BLOCKQUOTE>

1.) Nein
2.) Wie kommst du denn an die Waffen von deinem Vater?
u.U hat der so nicht mehr lange den Jagschein.
 
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Ja, das klingt plausibel.
Das mit der gescannten Unterschrift währe halt eine komfortable Möglichkeit gewesen. Habe die ganzen Bescheinigungen aber zusätzlich ohne Unterschrift gespeichert. Werde das dann wohl so handhaben.

Danke
WH Derrick
 
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Was ist denn mit der Möglichkeit, mich als zusätzlichen Berechtigten auf die WBK meines Vaters eintragen zu lassen? Dann müsste ich ja nur die WBK mitführen. Das währe dann aber wieder mit Kosten verbunden
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Geht, aber die jeweilige WBK kann nur immer einer mitnehmen. Seid ihr beide gleichzeitig mit Waffen aus der gemeinsamen WBK an verschiedenen Orten und ihr müsst euch dann ausweisen, macht einer von euch zwei eine OWi.
Das ergäbe nur einen Sinn, wenn für jede gemeinsam genutzte Waffe eine eigene gemeinsame WBK ausgestellt würde und das kostet und stellt eine überflüssige Zettelwirtschaft dar.


Du siehst, dein Vater kommt nicht daran vorbei, dass er dir endlich denn Schrank aufsperrt und dir mit den Worten "Such dir eine aus, die gehört dann dir." den Weg zur eigenen WBK eröffnet
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.
 
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So schlau waren wir auch schon.
haben die Flinte bei ihm austragen und in meiner WBK eintragen lassen.
das Problem ist, dass wir den 98er beide regelmäßig nutzen möchten.
Aber ich seh es kommen, ich muss mir doch noch eine eigene Kanone zulegen
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von 358Win:

2.) Wie kommst du denn an die Waffen von deinem Vater?
u.U hat der so nicht mehr lange den Jagschein.
<HR></BLOCKQUOTE>Was sagst du hierzu:

<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Mehrere Waffenbesitzer unter einem Dach:
Wie auch schon unter dem alten Waffengesetz gilt nach wie vor bei der Waffenaufbewahrung der Grundsatz, dass jeder nur zu den Waffen Zugriff haben darf, für die er berechtigt ist, also die in seiner WBK eingetragen sind. Nun bringt die Allgemeine Verordnung zum Waffengesetz hier eine Erleichterung für Personen, die Waffen besitzen und in häuslicher Gemeinschaft leben. Diese dürfen ihre Waffen in einem oder mehreren gemeinsamen Behältnissen aufbewahren, auch wenn sie keine gemeinsame Waffenbesitzkarte haben. <HR></BLOCKQUOTE>Fundstelle hier: LJN

[ 28. August 2006: Beitrag editiert von: Klappspaten ]
 
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§ 13 (10) AWaffV
Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft wohnen, ist zulässig.
 
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wenigstens das, abgesehen davon, dass wir selbiges schon immer so in der Familie gehandhabt haben. Mit dem ausleihen ist es halt ein rechter dreck, wenn man jedes mal einen wisch ausstellen muss, nur weil einer in der familie irgendeine kanone mit auf die jagd nimmt (besonders wenn der offizielle waffenbesitzer mal wieder am anderen ende der welt ist). Um ehrlich zu sein wird das bei uns recht locker gesehn, man kanns mit den gesetzen auch uebertreiben.
Bin einmal kontrolliert worden und der satz: "gehoert meinem vater" hat dem freundlichen beamten absolut ausgereicht. Nur fuer den jagdkurs hatte ich immer ne bescheinigung dabei. die jungs in gruen sind ja auch meist vernuenftig (zumindest auf dem land).

fuer den mitlesenden gesetzgeber:

FRAGE MICH SCHON LANGE WARUM MAN KEINE "BENUTZUNGSBERECHTIGUNG" FUER FAMILIENWAFFEN IN DIE WBK EINTRAGEN LASSEN KANN, DESHALB WIRD JA DIE EIGENTUMSEINTRAGUNG NICHT MINDERWERTIG UND GENAUSO ANGREIFBAR (WAFFENEINZUG). AUSSERDEM, WENN JEMAND IN DER FAMILIE EINE BANK AUSRAUBEN WILL UND DIE GEMEINSAME AUFBEWAHRUNG ERLAUBT IST, FRAGT ER NICHT NACH EINER ERLAUBNIS ODER NIMMT SEINE EIGENE KANONE.

Auch bei reisen ist die sache mehr als umstaendlich. schliesslich kauft sich nicht jeder in der familie ne .257 WM nur weil er mal nen kumpel in schottland besucht.
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Genauso wie die neuen import und export gesetze absoluter schwachsinn, da unpraktisch und sinnlos!!!!

[ 28. August 2006: Beitrag editiert von: saujager1977 ]
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Klappspaten:
Fundstelle hier: LJN

[ 28. August 2006: Beitrag editiert von: Klappspaten ]
<HR></BLOCKQUOTE>

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Das: <BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat
Zitat Derrick: Ich bin Jagdscheininhaber und nutze die Waffen meines Vaters
Da hat er nichts davon gesagt das er sich schon als Erbsch.... betätigt hat und eine Flinte gestaubt hat, und somit gemeinsam Waffen in Häuslicher gemeinschaft uffbewahrt werden.
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von 358Win:

Da hat er nichts davon gesagt das er sich schon als Erbsch.... betätigt hat und eine Flinte gestaubt hat, und somit gemeinsam Waffen in Häuslicher gemeinschaft uffbewahrt werden.
<HR></BLOCKQUOTE>

Das hätte ich der Vollständigkeit halber wohl erwähnen sollen

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Leihbescheinigung nur mit original Unterschrift und längstens für einen Monat. ACHTUNG: Geht aus der Leihbescheinigung hervor, daß die Waffe länger als einen Monat ausgeliehen ist, dann haben wir nicht nur die OWI (kein gültiger Leihschein) sondern die Straftaten unberechtigtes Überlassen (Vater) und unberechtigter Besitz (Sohn)!!!

Gemeinsame Aufbewahrung zweier Berechtigter die in häuslicher Gemeinschaft leben ist zulässig.

Vorschlag: als Mitbenutzer in die WBK des Vaters eintragen lassen. Das ist für die Langwaffen völlig unproblematisch, für Kurzwaffen würden diese auf das eigene KW-Kontingent anrechnen (evtl. Mitbenutzer auf die Waffen gem. Zeile x-y beschränken). Der Eintrag als Mitbenutzer ist billiger als ein Aus/Eintrag einer Langwaffe in eine WBK.

WH
Amadeus

[ 29. August 2006: Beitrag editiert von: Amadeus ]
 
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MV-Jaeger

Guest
Hallo
Es gibt auch die Möglichkeit: ZWEI WBK's und darauf werden die Berechtigten eingetragen.
d.h. Vater hat eine WBK und darauf stehen auch die Waffen der Sohnes u. Umgekehrt.
Auf der WBK ist auch der Vermerk, dass 2 Berechtigt je eine WBK haben.
Einfach zum OA gehen und dies beantragen.

Im LK Lüneburg kenne ich 2 derarige Fälle wo Ehepaaren auf alle Waffen je eine WBK ausgestellt wurde und somit Beide darauf berechtigten Zugriff haben.

[ 29. August 2006: Beitrag editiert von: MV-Jaeger ]
 
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@MV-Jaeger

Du kennst eine Waffenrechtsbehörde die dies macht?

Du kannst mir eine rechtliche Grundlage nennen, aufgrund derer ich dies beantragen könnte?

Danke im voraus!
WH
Amadeus
 

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