Baden Württemberg: Behördliche Beauftragung notwendig nach Inkrafttreten des dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes?

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Hallo Zusammen,

auf den Verdacht hin, dass das schon mal diskutiert wurde: Wie seht Ihr rechtlich das Thema in Baden-Württemberg? Das Landesjagdgesetz dort (JWMG) ist ja ein sog. Vollgesetz, ersetzt also das Bundesjagdgesetz. Im JWMG sind ursprünglich Nachtsichttechnik auf Waffen und Beleuchten des Wildes analog zum Bundesjagdgesetz und Waffengesetz verboten. Durch eine Verordnung mit Gültigkeit ab März 2018 wurden diese aber im Zusammenhang mit der Schwarzwildbejagung erlaubt.

In der zugehörigen Durchführungsverordnung steht aber auch drin, dass aufgrund (der damals geltenden) waffenrechtlichen Situation eine behördliche Beauftragung erfolgen muss und Jäger Anträge bei der unteren Jagdbehörde stellen können. Den genauen Wortlaut findet man über google ...

Sobald jetzt das dritte Waffenrechtsänderungsgesetz in Kraft tritt (Wann eigentlich? War am 20.12.2019 im Bundesrat...), fällt ja die waffenrechtliche Hürde weg. Kann man die Verordnung in BW dann so auslegen, dass man auch ohne Beauftragung mit Nachtsichtvorsatzgeräten (kein Wärmebild) auf Schwarzwild jagen darf?

Was denkt ihr? Wie ist die Situation in anderen Bundesländern?

Waidmannsheil,
Der Jägermeister
 
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Der Bundespräsident muss es noch unterschreiben, voraussichtlich im Februar. Dann... geht's in den Bundesanzeiger und weiter seinen Gang.

Warum klammerst Du Wärmebild aus!?
Wärmebildvorsatzgeräte haben das kleinste Problem. Nachtsichtvorsatzgeräte ein viel größeres, denn IR-Aufheller bleiben wohl weiterhin waffenrechtlich an Waffen verboten. Sprich viele Nachtsichtgeräte z.B. die Digitalen oder die günstigen Röhren fallen weg, weil sie ohne IR-Aufheller nicht funktionieren.

Somit bleibt für viele Geräte, nur der Umweg über eine Freigabe bzw. Beauftragung für die Benutzung von IR-Aufhellern an Waffen montiert zur SW Bejagung. Wie das bisher auch schon gemacht wurde. Somit wird das ganze nach Ablauf der Frist wieder hinfällig oder gnädiger Weise Verlängert. Es bleibt aber noch der Ausweg sehr teure high end Nachtsichtvorsatzgeräte, die ein wenig länger ohne IR-Aufheller auskommen.

Schauen wir mal, wie die Länder das jetzt Regeln und vor allem wie schnell!?
 

JBB

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23 Jan 2014
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Schau in die DVO zum JWMG, dort sind die Ausnahmen zu den Verboten definiert. Dort ist die Nutzung Nachtsicht/WBG zur Jagd auf SW erlaubt und die Zielbeleuchtung ebenfalls.

D.h. sobald das Waffengesetz geändert ist, geht alles, was das Waffenrecht erlaubt (Problem Beleuchtung an der Waffe! Handgehaltene Lampe aber wieder ok).

Die Beauftragung entfällt, solange du nicht das Waffenrecht aushebeln willst/musst. Weil nur dazu dient die Beauftragung. Das Jagdrecht kann damit nicht ausgehebelt werden. D.h. NSG mit festem Auheller => Beauftragung (sofern die dann überhaupt noch vergeben werden).

Gibt es aber schon in diversen Themen.
 

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