Deutschland Bayerischer Verwaltungsgerichtshof zur Jagd: "willkürlich" und nicht so gut wie das DDR-Jagdsystem ;)

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Ein Kernsatz der Münchener (134):

Im Ergebnis geht der Gerichtshof zu Recht davon aus, dass die pauschale, die Entwicklung in den unmittelbar vorangegangenen Jahrzehnten vernachlässigende Annahme, die freiheitliche (also auch willkürliche/grundlose/vergnügensgeleitete) Jagd erfülle stets das Allgemeininteresse an einer angemessenen Wildbestandsregulierung und ...

Heißt das,

das in jedem Einzelfall nachgewiesen werden muss, dass die dort ausgeübte Jagd willkürlich, grundlos oder vergnügungsgeleitet ist oder war?

Und wie sind die Kriterien gefasst. Beweist man mir Vergnügen am Abschuß eines alten Bocks, wenn ich unter seinem Gehörn an der Wand seinen Rücken verzehre? Oder verzeiht der Genuß seines Blattes die Grundlosigkeit des Aufhängens des Gehörns?

Gruß,

Mbogo
 
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Heißt das,

das in jedem Einzelfall nachgewiesen werden muss, dass die dort ausgeübte Jagd willkürlich, grundlos oder vergnügungsgeleitet ist oder war?

Und wie sind die Kriterien gefasst. Beweist man mir Vergnügen am Abschuß eines alten Bocks, wenn ich unter seinem Gehörn an der Wand seinen Rücken verzehre? Oder verzeiht der Genuß seines Blattes die Grundlosigkeit des Aufhängens des Gehörns?

Gruß,

Mbogo

Wie ich das verstehe, ist nur die zielorientierte, rein an der Regulierung ausgerichtete Jagd im Allgemeininteresse. Solltest Du also Dein Eigentumsrecht, zB die Enten jagdlich nutzen, so liegt das nicht im Allgemeininteresse. :-/
 
G

Gelöschtes Mitglied 13565

Guest
Hier ist das Dokument:

Ablehnung erfolgt wie schon vermutet, weil juristische Person und somit nicht berechtigt und weil sie ihr Anliegen nicht glaubhaft machen konnten:

,,...Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen des § 6a BJagdG jedoch nicht, da es sich bei ihr nicht - wie von der Bestimmung gefordert - um eine natürliche Person handle. Angesichts des expliziten Willens des Gesetzgebers könne dieses Hindernis auch durch Auslegung nicht überwunden werden. Zudem habe sie eine Ablehnung aus ethischen Gründen nicht stimmig glaubhaft gemacht. Soweit ethische Gründe als Gewissensgründe im Sinne der Gewissensfreiheit des Art. 4 Abs. 1 GG zu verstehen seien, könne sich die Klägerin als juristische Person auf diese nicht berufen. Die Klägerin sei auch nicht Trägerin einer kollektiven Gewissensfreiheit ihrer Mitglieder. Die Klägerin sei keine Glaubensgemeinschaft, sondern eine Verwaltungs-GmbH mit dem Ziel der Vermögensverwaltung. Damit ziele sie gerade nicht auf die Pflege des religiösen oder weltanschaulichen Lebens natürlicher Personen ab. Als GmbH habe sie - anders als religiöse Organisationen - auch keine entsprechenden Mitglieder..."


Den Rest könnt ihr unter Meinung oder Geschwurbel abhaken.


CdB
 
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Wie ich das verstehe, ist nur die zielorientierte, rein an der Regulierung ausgerichtete Jagd im Allgemeininteresse. Solltest Du also Dein Eigentumsrecht, zB die Enten jagdlich nutzen, so liegt das nicht im Allgemeininteresse. :-/

Ich habe kein Eigentumsrecht,

ich habe das Jagdausübungsrecht gepachtet. Die Enten schieße ich, weil ich sie essen will. Und solange die Grünen nicht regieren, wird nicht vorgeschrieben, was ich wann und wie essen darf.

Gruß,

Mbogo
 
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Ich habe kein Eigentumsrecht,

ich habe das Jagdausübungsrecht gepachtet. Die Enten schieße ich, weil ich sie essen will. Und solange die Grünen nicht regieren, wird nicht vorgeschrieben, was ich wann und wie essen darf.

Gruß,

Mbogo

Und wenn die Grünen regieren, wird es eine besonders boshaftige Freude (bzw. ein Zeichen zivilen Ungehorsams) sein, die Ente zu erlegen und zu verspeisen.
 
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Ich habe kein Eigentumsrecht,

ich habe das Jagdausübungsrecht gepachtet. Die Enten schieße ich, weil ich sie essen will. Und solange die Grünen nicht regieren, wird nicht vorgeschrieben, was ich wann und wie essen darf.

Gruß,

Mbogo

Ja, im Allgemeinen bist Du Pächter und hast Recht.

Ich schreibe aber nur über die Begründung des Gerichts, zumindestens wie ich sie verstehe. Und ich unterstütze sie definitiv nicht:

Also, dass Gericht zielt auf das Allgemeininteresse an einer Bejagung aller grundsätzlich bejagbaren Flächen ab und verneint diese. Es gäbe keinen Grund im Sinne der Öffentlichkeit. Lediglich für die Bejagung von Schalenwild könnte evtl. eine Bejagung sinnvoll sein. Bei anderem Wild sieht es das nicht. Das wäre Dein Privatvergnügen.

Und wenn es nur Privatvergnügen ist, dann spricht nichts gegen Befriedigung im GJB.


Wir brauchen mehr Gänsekolonien in Innenstädten.
 
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Wir brauchen mehr Richter, die mal mit rausgenommen werden zur praktischen Artenschutzarbeit, zu Beringungsaktionen, Vogelzählungen, etc. pp. und / oder denen ein Naturschutzrechtsexperte mal was zum Thema BNatSchG und Wildtiermanegement erklärt.
 
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Es wird drauf ankommen ob das BVerfG zum Ergebnis kommt, daß Jagd per se ein vernünftiger Grund ist, sein muss. Und bei dem Haufen an gesetzlichen Vorgaben auf Bundes- und Landesebene kann es kaum zu einem anderen Schluss kommen. Wobei man heutzutage keine Überraschung ausschließen kann.
 
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es gibt Hubertusmessen. Da kann man nicht wirklich gegen die Jagd sein.
 
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Was haltet Ihr von dem Urteil des Münchener Verwaltungsgerichts? (19 B 19.1713)
Der Senat bezeichnet die Bejagung von Grundstücken in Jagdgenossenschaften als "willkürlich", als "Freizeitbeschäftigung von Privatpersonen" und "Abgesehen davon ist das konkrete Gemeinwohlerfordernis oft nicht feststellbar, weil wegen der bewusst freiheitlichen Gestaltung in der Regel keine demokratisch legitimierte Abschussfestlegung existiert."

Ich wundere mich ein wenig, dass das Urteil nicht mehr Resonanz findet.
;)

Die Überschrift deines Fadens ist so nicht ganz korrekt und geht auch am Thema des Urteils vorbei.

Es ging um die Befriedung von Grundstücken wg. ethischer Jagdgegnerschaft. Das VG Würzburg erlies ein Urteil, welches der VGH München bestätigte, indem er die Berufung zurückwies, allerdings nur zum Teil in Übereinstimmung mit dem Konventionsrecht.

Der Kern des Problems:

Gesetzgeber bzw. die Rechtsprechung der Konventionsstaaten sehen die ethische Jagdgegnerschaft und die Zwangsvereinigungen (Jagdgenossenschaften) teil völlig anders, als der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der als Konventionsinstanz natürlich auch von Jagdgegnern angerufen werden kann, wenn sie mit dem nationalen Recht scheitern.
Der EMGR hat in einigen Verfahren seinen Standpunkt zur ethischen Jagdgegnerschaft entwickelt, der ausschließlich am Konventionsrecht (also an den Menschenrechten) orientiert ist.
Überall, wo in den Erläuterungen von "Gerichtshof" die Rede ist, war in der von dir genannten Quelle der EMGR gemeint und nicht der Münchner VGH.
Der EMGR stuft die Jagdausübung im Rahmen jagdlicher Zwangsvereinigungen (Jagdgenossenschaften) als "Freitzeitaktivität" von privaten Personen (teils war auch schon von "Sport" die Rede) ein, weil die genossenschaftliche Jagd für ihn keine reine Verwirklichung von Allgemeininteressen darstellt, sondern zu einem wesentlichen Anteil freiheitlich gestaltet ist. Hier liegt der Hase im Pfeffer, denn der deutsche Gesetzgeber bzw. die deutsche Rechtsprechung beruht überwiegend auf anderen Annahmen, muss aber Konventionsrecht beim nationalen Recht berücksichtigen.

Man muss dazu wissen, dass es im Konventionsrecht den Begriff des "Jagdrechts" nicht gibt. Das Eigentumsrecht als Menschenrecht erfährt einen besonderen Schutz, allerdings nicht das besondere Aneignungsrecht der freiheitlichen Jagd auf fremdem Grund. Die Herrschaft über das Nutzungsrecht am Eigentum fasst der EMGR weiter, wenn es um die Bejagung geht. Er stellt bei einer Ablehnung der Jagd auf dem eigenen Grund und Boden auch nicht das Gewissen in den Vordergrund (Art. 9 EMRK wurde daher in dem Zusammenhang gar nicht geprüft).
Vielmehr sollte der Kläger einerseits nicht offenbaren, dass er aus der Zwangsgemeinschaft raus will, nur umd die Jagd für sich selbst allein zu nutzen und andererseits reicht es, wenn er seine Gründe mit einem "gewissen Grad an Kohärenz, Entschiedenheit und Wichtigkeit" glaubhaft darlegen kann.

Der EMGR stellt gestattet, dass im Rahmen der Meinungs- und Geistesfreiheit sowohl Eigentümerbefugnisse als auch das (positive und negative) Vereinigungsrecht (Art. 11 EMRK) für Haltungen genutzt werden dürfen.

Vor diesem Hintergrund unterscheidet der EMGR zwischen einer überwiegend freiheitlichen Jagdausübung und einer Jagd im (ausschließlichen) Interesse der Allgemeinheit (bspw. im öffentl.-rechtlichen Auftrag). Daraus ergibt sich in der Zusammenschau mit dem geschützten Eigentumsrecht (Menschenrecht) ein etwas anders gelagerter Anspruch auf Befriedung von Flächen.

Außerdem ist noch wichtig zu wissen, dass der EMGR das Begehren auf Freistellung von der Zwangvereinigung (Zwangsmitgliedschaft JG) nicht nur bei natürlichen Personen als gerechtfertigt ansieht. Insofern waren die Urteile des VG / VGH auch nicht konventionsrechtskonform.
EMRK-konform das Genick gebrochen hat aber der Klägerin die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung von maßgeblichen Personen der Gesellschaft ein Jagdschein gelöst war und dies wiederum erfüllte in dem Fall nicht nur nicht die Voraussetzung des § 6a, 1,3, Nr. 2 BJagdG.

Allerdings hat der EMGR auch nichts dagegen, wenn die Klägerin noch einmal neu anfängt und zwar mit Personen an maßgeblicher Stelle, die keinen Jagdschein haben.
 

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