Deutschland Bayerischer Verwaltungsgerichtshof zur Jagd: "willkürlich" und nicht so gut wie das DDR-Jagdsystem ;)

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Was haltet Ihr von dem Urteil des Münchener Verwaltungsgerichts? (19 B 19.1713)
Der Senat bezeichnet die Bejagung von Grundstücken in Jagdgenossenschaften als "willkürlich", als "Freizeitbeschäftigung von Privatpersonen" und "Abgesehen davon ist das konkrete Gemeinwohlerfordernis oft nicht feststellbar, weil wegen der bewusst freiheitlichen Gestaltung in der Regel keine demokratisch legitimierte Abschussfestlegung existiert."

Ich wundere mich ein wenig, dass das Urteil nicht mehr Resonanz findet.
;)
 
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Du kennst Dich ja anscheinend aus. Was heißt das jetzt übersetzt ?

PS: 179 Punkte sind für den Nicht-Juristen sehr dröge Kost.

Den Punkt fand ich interessant :
„Der vorliegende Fall einer Klägerin, die über umfangreichen Grundbesitz verfügt, belegt - ebenso wie die zahlreichen Fälle, in denen die Jagdfreiheit auf andere (beispielsweise trophäenorientierte) Weise zu Lasten der Allgemeininteressen genutzt wird - die Notwendigkeit einer Jagd, die öffentlich-rechtliche Vorgaben auf der Grundlage (ausschließlich) der Allgemeininteressen vollzieht.“


PPS:

„I. Die Berufung wird zurückgewiesen.“
„Die Klägerin begehrt die jagdrechtliche Befriedung von Grundstücken aus ethischen Gründen.“

Ich verstehe das so, als sei die Befriedigung nicht durchgekommen, aber das Gericht hat sehr ausführlich begründet, warum es mit der gesetzlichen Lage eigentlich nicht einverstanden ist ;-)
Revision ist ja zugelassen worden.
 
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Ein Kernsatz der Münchener (134):

Im Ergebnis geht der Gerichtshof zu Recht davon aus, dass die pauschale, die Entwicklung in den unmittelbar vorangegangenen Jahrzehnten vernachlässigende Annahme, die freiheitliche (also auch willkürliche/grundlose/vergnügensgeleitete) Jagd erfülle stets das Allgemeininteresse an einer angemessenen Wildbestandsregulierung und hiergegen gerichtete Bestrebungen verdienten keinen Respekt in einer demokratischen Gesellschaft, seien rechtsmissbräuchlich, unethisch oder ein Missbrauch der Rechte aus Art. 11 EMRK und Art. 1 ZP Nr. 1, nicht mehr zutrifft, weil die derzeitige, weitgehend noch dem Utilitarismus verhaftete Jagdausübung zu einem erheblichen Teil an den nunmehr demokratisch festgelegten Allgemeininteressen vorbeigeht.

Wenn sich diese Sichtweise bei Gerichten durchsetzt, wirds noch interessant für die Jagd...
 
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G

Gelöschtes Mitglied 13565

Guest
Wenn sich diese Sichtweise bei Gerichten durchsetzt, wirds noch interessant für die Jagd...

Kann sie nicht, weil sie offen verfassungswidrig ist. Das Jagdrecht ist an Grund und Boden gebundenes Eigentumsrecht. Demokratie, Allgemeininteresse, Antifreiheitliche Ausübung der Jagd haben da nichts zu suchen. MMn sollte man mal die Richter auf ihre Gesinnung hin überprüfen, kommt mir doch sehr kommunistisch vor.


CdB
 
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Kann sie nicht, weil sie offen verfassungswidrig ist. Das Jagdrecht ist an Grund und Boden gebundenes Eigentumsrecht. Demokratie, Allgemeininteresse, Antifreiheitliche Ausübung der Jagd haben da nichts zu suchen. MMn sollte man mal die Richter auf ihre Gesinnung hin überprüfen, kommt mir doch sehr kommunistisch vor.


CdB
Man könnte sich da ja an dem Vorgehen bei dem Richter in Weimar mit seinem Maskenurteil orientieren ... lollol.gif
 
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Kann sie nicht, weil sie offen verfassungswidrig ist. Das Jagdrecht ist an Grund und Boden gebundenes Eigentumsrecht. Demokratie, Allgemeininteresse, Antifreiheitliche Ausübung der Jagd haben da nichts zu suchen. MMn sollte man mal die Richter auf ihre Gesinnung hin überprüfen, kommt mir doch sehr kommunistisch vor.


CdB
Damit widersprichst Du ja aber Dir selber - die Klägerin ist ja eben Grundbesitzerin, und das nicht zu knapp für hiesige Verhältnisse...
 
G

Gelöschtes Mitglied 13565

Guest
Falsch, ich widerspreche der Darstellung der Richter bei ihrem Genörgel. Falls die Klägerin Grundbesitzerin ist, würde sie als natürliche Person mit diesen Richtern ja Recht bekommen haben, aber offensichtlich lagen Zweifel an der Aufrichtigkeit der Person vor, oder sie trat nicht als natürliche Person auf und dann haben die Richter keinen Ermessensspielraum und müssen den Antrag abweisen, auch wenn es ihnen (offensichtlich) nicht schmeckt.

Die vollständige Begründung hab ich noch nicht gelesen, also bringt den Punkt bei, weil ich tue es mir auch nicht an. Zumindest nicht an diesem WE.

Salut
CdB
 
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der Text ist sehr umfangreich.

Im Kern: das BVerfG mag irgendwann entscheiden, ob es korrekt ist, daß nur natürliche Personen die Jagd auf ihrem Grundstück aus ethischen Geünden untersagen dürfen, juristische Personen aber nicht.
Bis dahin haben juristische Personen eben kein Gewissen, auf das sie sich berufen könnten.

Und ausserdem: wenn der Staat jagd, ist es furchtbar wichtig und staatstragend, aber der böse Hobbyjäger jagt ja nur aus Spass, und Spass darf man auf seinem Grundstück eigentlich schon verbieten, gerade wenn es einer Sekte gehört. (ich polemisiere ein wenig).
 
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