Bayern: Frage zur Handhabung eines Wärmebildvoratzgeräts

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Hallo Foristi,

ich jage in Bayern und habe eine Sondergenehmigung zum Einsatz von Dual Use Geräten inkl. Lichtquellen.
In dieser Genehmigung steht, dass ich das eingesetzte Gerät erst im Revier montieren darf.

Nun hat sich ja die Gesetzgebung geändert und eigentlich bräuchte ich in Bayern keine Sondergenehmigung mehr.
Bisher hatte ich ein Pard mit IR. Jetzt nutze ich ein Wärmebildvoratzgerät.

Frage: Darf das Wärmebildvorsatzgerät bei der Fahrt ins Revier und zurück auf der Waffe montiert sein?
Muss das Gerät - mit angeschraubten Adapter- in den Tresor? 🧐
 
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Hi,

"Müssen Nachtsichtvorsatz- und Nachtsichtaufsatzgeräte im Waffenschrank aufbewahrt werden?

Nach Auskunft des Bundesinnenministeriums und dem Merkblatt des BKA gelten für die "Dual-use-Geräte" keine besonderen Aufbewahrungspflichten, solange sie nicht auf der Waffe montiert sind. Erst dann werden sie zum waffenrechtlich relevanten (und an sich verbotenen) Gegenstand. Das heißt, dass das Gerät nicht in einem Waffenschrank aufbewahrt werden muss. Nur wenn es auf der Waffe montiert ist, gelten auch die Aufbewahrungsvorschriften des Waffengesetzes und der AWaffV - und zwar die für einen verbotenen Gegenstand, d.h. mindestens ein Schrank der Stufe 0 nach DIN/EN 1143-1. Aber auch in einem vor dem 7.7.2017 genutzten B-Schrank, der nach § 36 Abs. 4 WaffG bestandsgeschützt ist, ist die Aufbewahrung eines verbotenen Gegenstandes zulässig. Wenn das Gerät auf der Waffe montiert ist, reicht der A-Schrank also nicht aus! Ist das (Dual-use) Gerät nicht montiert, darf die Waffe in den bestandsgeschützten A- oder B-Schrank und das Dual-use-Nachtsichtgerät muss gar nicht in einen bestimmten Schrank.Geräte, die eine Montagevorrichtung für Schusswaffen besitzen (nach BKA-Merkblatt "Single-use") sind nach wie vor verbotene Gegenstände, für die auch die entsprechenden Aufbewahrungsvorschriften gelten - auch wenn Jäger nunmehr diese Geräte besitzen und verwenden dürfen. Der Bestandsschutz für alte A-Schränke reicht nicht aus, ein bestandsgeschützter B-Schrank ist aber zulässig. Stufe 0 oder höher nach DIN/EN 1143-1 sind natürlich auch zulässig.Generell gilt für alle erlaubnispflichtige Waffen, Munition und verbotene Gegenstände, dass der Behörde die zur Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen nachgewiesen werden müssen (§ 36 Abs. 3 WaffG). Ein gesonderter Nachweis für die Aufbewahrung eines "Single-use"-Gerätes ist nach Auffassung von DJV und FWR nicht erforderlich, wenn der Waffenbehörde bereits nachgewiesen wurde, dass ein Behältnis der erforderlichen Sicherheitsstufe vorhanden ist."

"Was ist zu beachten, wenn am Wohnort die Jagd mit Vor- und Aufsatzgeräten für Nachtsicht und Wärmebild noch verboten ist, am Ort der Jagdmöglichkeit aber erlaubt?

Für Jäger gilt das waffenrechtliche Verbot nicht mehr. Das heißt, sie dürfen diese Geräte erwerben, besitzen und selbstverständlich auch damit zum Revier fahren. Lediglich beim jagdlichen Einsatz gelten die jagdrechtlichen Bestimmungen vor Ort. Wenn der Einsatz von Nachtzieltechnik im jeweiligen Bundesland verboten ist, ist das Verbot zu beachten."



Quelle (Stand 01.02.2021):


Offen bleibt für mich aber noch deine Frage bezüglich dem montierten Gerät bei fahrten zur Jagd und zurück. Das man mit dem Gerät nun durch die Gegend fahren kann ist klar, aber darf es bei montiert sein?
 

Wheelgunner_45ACP

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Ob das Teile vorne oder hinten "dran pappt" ist egal, die Regeln sind die gleichen. Von daher gilt das vom Pard weiterhin.

Beim Transport muß es demontiert sein, du fährst ja dabei durch fremde Reviere in denen deine Erlaubnis nicht gilt. Erst in deinem Revier kannst du es montiert transportieren.
 
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Ob das Teile vorne oder hinten "dran pappt" ist egal, die Regeln sind die gleichen. Von daher gilt das vom Pard weiterhin.

Beim Transport muß es demontiert sein, du fährst ja dabei durch fremde Reviere in denen deine Erlaubnis nicht gilt. Erst in deinem Revier kannst du es montiert transportieren.

Mal eine Frage dazu. Kann das Vorsatzgerät am Zielfernrohr mit Adapter verbleiben, und ich nehme einfach das Zielfernrohr mit dem Vorsatz und Adapter von der Waffe ab?
Praktisches Beispiel Waffe liegt komplett im Futterral und das Zielfernrohr mit montiertem Vorsatz liegt daneben. Das sollte doch passen oder?
 
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Ob das Teile vorne oder hinten "dran pappt" ist egal, die Regeln sind die gleichen. Von daher gilt das vom Pard weiterhin.

Beim Transport muß es demontiert sein, du fährst ja dabei durch fremde Reviere in denen deine Erlaubnis nicht gilt. Erst in deinem Revier kannst du es montiert transportieren.
Die Erlaubnis benötige ich doch aber in Bayern nicht mehr, oder habe ich das falsch verstanden/interpretiert? Welche Regeln gelten denn, wenn es keiner Erlaubnis in Form einer Sondergenehmigung mehr Bedarf?
 
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Die Erlaubnis benötige ich doch aber in Bayern nicht mehr, oder habe ich das falsch verstanden/interpretiert? Welche Regeln gelten denn, wenn es keiner Erlaubnis in Form einer Sondergenehmigung mehr Bedarf?

Im Normalfall gibt es eine Allgemeinverfügung von deiner Jagdbehörde. Dort ist eigentlich alles genau beschrieben was du benutzen darfst. Einfach mal auf der Webseite bei deiner Jagdbehörde schauen da solltest du fündig werden.
 
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Allgemeinverfügung Bayern

„3.4 Für jagdliche Zwecke darf die unter Nr. 3.1 genannte Technik mit der Jagd- langwaffe bzw. dem Zielhilfsmittel verbunden sein. Dies schließt auch den Hin- und Rückweg zur Jagd, zum Schießstand bzw. zum Büchsenmacher ein.“

Also darf das Dual-Use Gerät auf dem Weg zur Jagd mit der Waffe (ZF) verbunden sein, wenn ich das richtig verstehe?
 
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Allgemeinverfügung Bayern

„3.4 Für jagdliche Zwecke darf die unter Nr. 3.1 genannte Technik mit der Jagd- langwaffe bzw. dem Zielhilfsmittel verbunden sein. Dies schließt auch den Hin- und Rückweg zur Jagd, zum Schießstand bzw. zum Büchsenmacher ein.“

Also darf das Dual-Use Gerät auf dem Weg zur Jagd mit der Waffe (ZF) verbunden sein, wenn ich das richtig verstehe?
........:rolleyes:
 
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Versteht das jemand?

“3.5 Dual-Use-Geräte, die nicht mit der Jagdlangwaffe bzw. Zieloptik verbunden sind, fallen nicht unter das WaffG und unterfallen daher keinen besonderen Aufbewahrungsvorschriften. Im Übrigen ist die unter Nr. 3.1 genannte Tech- nik nach § 36 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b AWaffV ent- sprechend der Langwaffe aufzubewahren. Insofern darf dann auch eine Verbindung mit der Jagdlangwaffe bzw. mit dem Zielhilfsmittel bestehen.“

Also muss das Gerät (mit montierten Adapter, aber getrennt von der Waffe) NICHT in den Waffenschrank?

... ich bin wohl zu blöd für das Beamtendeutsch 🤓
 
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Wheelgunner_45ACP

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Allgemeinverfügung Bayern

„3.4 Für jagdliche Zwecke darf die unter Nr. 3.1 genannte Technik mit der Jagd- langwaffe bzw. dem Zielhilfsmittel verbunden sein. Dies schließt auch den Hin- und Rückweg zur Jagd, zum Schießstand bzw. zum Büchsenmacher ein.“

Also darf das Dual-Use Gerät auf dem Weg zur Jagd mit der Waffe (ZF) verbunden sein, wenn ich das richtig verstehe?
Das ist keine Allgemeinverfügung für Bayern! Das ist das Vollzugsschreiben, auf deren Basis dann die Landratsämter/ UJB ihre Allgemeinverfügung erlassen sollen. Das Schreiben ging irgendwie an mir vorbei. Wenn dein LRA diese Arbeitsanweisung umgesetzt hat, ist es legal, das Teil auch schon bei der Anfahrt im Auto montiert zu haben, egal ob zum Büxxner Stand oder ins Revier.

Und "Nein", das Gerät muss nicht in den Waffenschrank, da Dual-Use.

Warum willst du unbedingt das Teil schon daheim ran klemmen? Ich finde es praktikabler, dass Teil erst am Sitz zu montieren. Bis dahin kann es in der Schutzhülle geschützter transportiert werden.
 
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Die Verbindung des Adapter mit dem Vorsatz und des Adapters mit dem ZF stellen sensible Verbindungen dar, die wiederholbare exakte mechanische Eigenschaften aufweisen müssen. Diese Verbindungen vermeidbaren Beanspruchungen durch den Transport auszusetzen, ist eine schreiende Dämlichkeit. Super Hebelwirkung, unbedingt ausnutzen! Wer als erster eine Schleife damit binden kann, der darf sich selbst ins Knie schießen. *vogelzeig*
 
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Das ist keine Allgemeinverfügung für Bayern! Das ist das Vollzugsschreiben, auf deren Basis dann die Landratsämter ihre Allgemeinverfügung erlassen sollen. Das Schreiben ging irgendwie an mir vorbei. Wenn dein LRA diese Arbeitsanweisung umgesetzt hat, ist es legal, das Teil auch schon bei der Anfahrt im Auto montiert zu haben, egal ob zum Büxxner Stand oder ins Revier.

Und "Nein", das Gerät muss nicht in den Waffenschrank, da Dual-Use.

Warum willst du unbedingt das Teil schon daheim ran klemmen? Ich finde es praktikabler, dass Teil erst am Sitz zu montieren. Bis dahin kann es in der Schutzhülle geschützter transportiert werden.
Ok, verstanden. Ich frage bei meiner Behörde nach.

Ich will es eigentlich nicht bei der Fahrt montiert lassen. Aber es könnte ja sein, dass ich es mal vergesse abzunehmen 😉 Was wäre dann bei einer Kontrolle der Rennleitung?

Als ich noch den Rusan-Adapter genutzt hatte, war es mir im Revier einfach zu fummelig, kalt und zu dunkel, um das Gerät wiederholgenau aufzusetzen. Daher meine Überlegungen. Jetzt nutze ich den Telefix Duo-Adapter und das montieren/demontieren geht in einer Sekunde absolut wiederholgenau ...
 
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Die Verbindung des Adapter mit dem Vorsatz und des Adapters mit dem ZF stellen sensible Verbindungen dar, die wiederholbare exakte mechanische Eigenschaften aufweisen müssen. Diese Verbindungen vermeidbaren Beanspruchungen durch den Transport auszusetzen, ist eine schreiende Dämlichkeit. Super Hebelwirkung, unbedingt ausnutzen! Wer als erster eine Schleife damit binden kann, der darf sich selbst ins Knie schießen. *vogelzeig*
Ohne Worte 👎
 
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