Deutschland Begehungsschein und Jagdscheinkontrolle

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Mir hat ein Teilnehmer der in Oldenburg zu einer Drückjagd eingeladen war berichtet, es werden nicht nur die Jagdscheine überprüft sondern auch ob die Jungjäger alle grüne Unterhosen anhaben.
 
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Gibt es denn eine Rechtsgrundlage zur Jagdscheinkontrolle?!

Wenn ja, dann muss man sie Befolgen, wenn nein, dann ist es nicht notwendig, hilft aber Problemen schon im Vorfeld aus dem Wege zu gehen.

Un das Rätsel zu lösen müssen wir das Gesetz finden welches den Pächter verpflichtet die Jagdscheine zu kontrollieren. Ohne das brauchen wir eigentlich gar nicht darüber diskutieren, wie es der ein oder andere so handhabt oder in Begehungsscheine reinschreibt.
§ 15 BJagdG sagt dass man ihn vorzeigen muss auf Verlangen. Und zwar auch dem Jagdschutzberechtigten.

Die UVV lässt sich nicht dazu aus ob - wie hier schon angeklungen ist - "nur" für eine Gesellschaftsjagd eine Überprüfung der Jagdscheine der Jagdgäste nötig ist.
Es steht aber unter 2. hier im Grunde schon drin:
https://www.jagdverband.de/sites/default/files/UVV_Jagd_05_2015.pdf

Der Jagdherr (und damit auch Jagdschutzberechtiger) muss "alle Voraussetzungen" für einen sicheren Ablauf der Jagd schaffen. Im Kasten neben den Text auch der Hinweis auf gültigen Jagdschein.

Meine Meinung: Wer als Jagdherr von Rechts wegen die Befugnis bekommen hat den Schein seines Jagdgastes zu überprüfen und es nicht macht ist selber schuld wenn er Stress bekommt falls mal was passiert.
 
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nicht dass die Meinung aufkommt ich wäre dagegen, die Scheine zu kontrollieren. Bin schon dafür, nur ists immer gut, wenn man die Gesetzesgrundlage mit den entsprechenden Folgen zu kennen.
 
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nicht dass die Meinung aufkommt ich wäre dagegen, die Scheine zu kontrollieren. Bin schon dafür, nur ists immer gut, wenn man die Gesetzesgrundlage mit den entsprechenden Folgen zu kennen.
Verkehrssicherungspflicht, Organisationsverschulden.
Beides kann Schadenersatzforderungen nach sich ziehen wenn ein Dritter zu Schaden kommt. Stand hier aber schon mehrfachst....

823 BGB
 
Zuletzt bearbeitet:
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Ich kenne keine andere Grundlage.
Das Recht zu kontrollieren besteht für den genannten Personenkreis. Und dann bleibt die UVV übrig wenn was schiefgeht.

Wie so manch anderer Bereich im Jagdrecht nicht wirklich klar und deutlich (genug) geregelt.
Genau wie der Jagdgast ohne Begehungsschein. Seit Erfindung des Handys eine eher ungute Regelung. Wer die Ausstellung von Begehungsscheinen scheut beruft sich auf die Erreichbarkeit.
 
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Mal abgesehen von den rechtlichen Anforderungen:
Mir wurde beigebracht, dass es einfach zum guten Ton gehört, sich bei der Jagd im fremden Revier zuerst beim Jagdherren vorzustellen, sich für die Einladung zu bedanken und den Schein unaufgefordert vorzuzeigen. Und das auch, wenn man in der Woche vorher schon auf dem Entenstrich war. Wurde bisher immer wohlwollend wahrgenommen...
 
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Mir hat ein Teilnehmer der in Oldenburg zu einer Drückjagd eingeladen war berichtet, es werden nicht nur die Jagdscheine überprüft sondern auch ob die Jungjäger alle grüne Unterhosen anhaben.
Hoffentlich haben sich die Unterhosen bei der Kontrolle nicht rasch braun gefärbt!
 
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Bei der BAYSF müssen soweit mir gekannt immer zu Jagdjahresbeginn Kopien der Jagdscheine vorgelegt werden, auch für die Pirschbezirkler.

Ich bin für Kontrollen, weil ich schon zu viel erlebt habe.
 

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