Bleibt jetzt die Frage, hatte der Widerspruch aufschiebende Wirkung?Echt schnell sind die in Deutschland, richtig zeitnah.Anhang anzeigen 185213
Manchmal hab ich den Eindruck, dass da Überstunden abgebaut werden, schon bevor sie erbracht wurden....Die sind alle samt völlig mit Arbeit zugeschüttet, unterbesetzt und vor lauter Überstundenabbau kaum noch leistungsfähig.
D.T.
Manchmal hab ich den Eindruck, dass da Überstunden abgebaut werden, schon bevor sie erbracht wurden....
Gruß
HWL
Die Ombudsleute sind nicht beklagbar.Wissen wir denn, was da in der Zwischenzeit passiert ist? Warum wurde keine Untätigkeitsklage erhoben? Oder ist das Gremium gar nicht "beklagbar"?
Natürlich ist ein nicht beschiedener Widerspruch nach 3 Monaten einklagbar.....88 Abs. 2 SGG.Die Ombudsleute sind nicht beklagbar.
Das ist richtig - aber es ging um die Beklagbarkeit des Gremiums. Also der Ombudsleute. Die entscheiden erstmal nach Aktenlage, Grundsätzlich kannst Du gegen diesen Bescheid a) Widerspruch einlegen und b) klagen.Natürlich ist ein nicht beschiedener Widerspruch nach 3 Monaten einklagbar.....88 Abs. 2 SGG.
Vorliegend wäre wegen der ungewöhnlich langen Dauer zu fragen, ob das Verfahren vielleicht geruht hat wegen eines der diversen Musterverfahren gegen die SVLFG
Das ist richtig - aber es ging um die Beklagbarkeit des Gremiums. Also der Ombudsleute. Die entscheiden erstmal nach Aktenlage, Grundsätzlich kannst Du gegen diesen Bescheid a) Widerspruch einlegen und b) klagen.
Im letzteren Falle hilft eine Mitgliedschaft in einem der Sozialverbände (wie zum Beispiel der VdK oder eben eine andere Vertretung) ungemein.
Und ich würde es auch machen, vor allem wegen der ewig langen Bearbeitungszeit.
Ah ja - nicht gründlich gelesen.
Das ist eine andere Sache. Da gab es vor einiger Zeit wohl eine "Sammelklage", wie die gelaufen ist...
Einzelkläger hatten bisher kaum eine Chance aus der Pflichtmitgliedschaft entlassen zu werden, es gibt da auch einige aktuelle Urteil vom Bundessozialgericht - da die Aussicht auf Erfolg als eher gering einzuschätzen ist, wird wohl auch keine Rechtschutz sich des Themas annehmen.
Entscheidungen (ab 2018) -
www.bsg.bund.de