Dann bete schon mal,daß die nicht dahinter kommen,denn es besteht eine Meldepflicht. Irgendwann ist`s dann soweit,spätestens dann,wenn die die Behörde konsultieren. Bezahlen muß JEDER Mitpächter entsprechend seinem eingetragenen Anteil.......aber es wird meist nur der OBMANN der Pächtergemeinschaft angeschrieben und der bekommt die Gesamtsumme in Rechnung gestellt und holt sich den Anteil von den Mitpächtern zurück,was Eigenarbeit spart !!! Ebenso bekommt bei Genossenschaftsjagden die Jagdgenossenschaft normalerweise ebenso einen Betrag in Rechnung gestellt,auch wenn die Jagdgenossen extra für ihre Fläche bezahlen müssen.
Der "Verein" kassiert ,obwohl manch Einer,der zahlen müßte, irgendwie am Zahlmodus vorbeigeht. Das zeigt für mich,daß es da mit der Ordnung nicht weit her sein kann und die eingenommenen Gelder wahrscheinlich ziemlich hoch sind,so daß man da nicht weiter nachgeht. Interessant wäre,was sich die Oberen Chargen so monatlich oder jährlich auszahlen. Das wär doch mal eine Aufgabe für unsere Interessenvertretungen. Man hört da ja die tollsten Summen...
Auszug aus der Satzung:
Anhang zu § 5 Absatz 3 der Satzung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
Entschädigungsregelungen für die ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, der Ausschüsse und der Vertrauenspersonen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
Aufgrund § 41 SGB IV sowie § 5 Absatz 3 der Satzung, der Empfehlungsvereinbarung der Sozialpartner und des Bundesreisekostengesetzes einschließlich der dazu erlassenen Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung gelten für die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau folgende Entschädigungsregelungen:
I. MITGLIEDER DER SELBSTVERWALTUNGSORGANE UND DER AUSSCHÜSSE 1. Reisekostenvergütungen / Erstattung barer Auslagen
Reisekostenvergütungen werden nach den geltenden Bestimmungen des BRKG mit folgender Maßgabe gewährt:
1.1 Tagegeld
Das Tagegeld wird auch für eine am Wohnort eines Mitglieds stattfindende Sitzung der Selbst- verwaltungsorgane gewährt.
1.2 Übernachtungsgeld
Höhere Aufwendungen für Übernachtungen und Aufwendungen, die das Übernachtungsgeld übersteigen, werden nur erstattet, wenn sie unvermeidbar oder notwendig waren.
1.3 Fahrtkosten
1Es werden die tatsächlich entstandenen notwendigen Fahrtkosten erstattet. 2Die Nutzungs- kosten eines Kraftwagens werden durch eine Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 2 BRKG abgegolten. 3Für Bahnfahrten werden die entstandenen notwendigen Auslagen bis zur 1. Klasse erstattet.
1.4 Unterkunfts- und Verpflegungskosten für Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer
Unterkunfts- und Verpflegungskosten für eine Kraftfahrerin oder einen Kraftfahrer werden dann erstattet, wenn das Fahrzeug wegen körperlicher Behinderung nicht selbst geführt wer- den kann oder sonstige zwingende Gründe vorliegen.
2. Ersatz des Bruttoverdienstes und von Beiträgen zur Rentenversicherung
2.1 Verdienstausfallersatz und Beiträge zur Rentenversicherung
Für den Verdienstausfallersatz und die den Arbeitnehmeranteil übersteigenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gelten die Vorschriften des SGB IV.
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2.2. Regelmäßige Arbeitszeit der Selbständigen
Für die regelmäßige Arbeitszeit im Sinne von § 41 Absatz 2 Satz 2 SGB IV ist in Anbetracht der besonderen Verhältnisse der bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau versicherten Unternehmerinnen oder Unternehmer die Zeit von 7 bis 19 Uhr täglich zugrunde zu legen; höchstens jedoch 10 Stunden kalendertäglich.
2.3 Entschädigung für Ersatzkraft
Soweit von einer Unternehmerin oder einem Unternehmer für die Dauer der Ausübung ihres oder seines Ehrenamtes eine Ersatzkraft in Anspruch genommen wird, werden die dafür auf- gewendeten Kosten als der entgangene Bruttoverdienst erstattet.
3. Pauschbetrag für Zeitaufwand 3.1 Pauschbetrag für Zeitaufwand je Sitzungskalendertag
1Für jeden Kalendertag einer Sitzung oder mehrerer Sitzungen, unabhängig von der Zeitdauer, wird ein Pauschbetrag für Zeitaufwand in Höhe von 75 Euro gezahlt. 2Dies gilt insbesondere auch für Vorbesprechungen der Gruppen, die der Vorbereitung der Sitzungen dienen.
3.2 Pauschbetrag für Zeitaufwand je Sitzungskalendertag für Vorsitzende der Aus- schüsse
Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Ausschüsse der Selbstverwaltungs- organe – mit Ausnahme der Widerspruchsausschüsse und der Rentenausschüsse – erhalten für jeden Kalendertag einer Ausschusssitzung oder mehrerer Ausschusssitzungen, unabhän- gig von der Zeitdauer, einen Pauschbetrag für Zeitaufwand in Höhe von 150 Euro.
3.3 Pauschbetrag für Zeitaufwand außerhalb von Sitzungen
1Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane – ausgenommen die Vorsitzenden und stellvertreten- den Vorsitzenden – erhalten bei außergewöhnlicher Inanspruchnahme einen Pauschbetrag für Zeitaufwand außerhalb von Sitzungen, sofern sie im Einzelfall aufgrund eines besonderen Auftrages tätig werden. 2Dieser Pauschbetrag wird je Kalendertag auf 75 Euro festgesetzt. 3Das gilt nicht für die Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben. 4An die Mitglieder der Selbst- verwaltungsorgane werden für ihre Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen (z. B. Seminare Selbstverwaltung) keine Pauschbeträge für Zeitaufwand gewährt.
4. Entschädigung der Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes und der Vertreterversammlung für ihre Tätigkeit außerhalb von Sitzungen
4.1 Pauschbetrag für bare Auslagen außerhalb von Sitzungen
1Die Auslagen der Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Selbstverwaltungsor- gane für ihre Tätigkeit außerhalb von Sitzungen bei der Wahrnehmung in Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung werden, sofern keine Einzelaufstellung erfolgt, mit ei- nem Pauschbetrag abgegolten.
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2Danach werden die monatlichen Pauschbeträge wie folgt festgesetzt
− für den Vorsitz im Vorstand = 81 Euro
− für die stellvertretenden Vorsitze im Vorstand = 81 Euro
− für den Vorsitz in der Vertreterversammlung = 41 Euro
− für die stellvertretenden Vorsitze in der Vertreterversammlung = 41 Euro. 4.2 Pauschbetrag für Zeitaufwand außerhalb von Sitzungen
1Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Selbstverwaltungsorgane erhalten für ihre Tätigkeit außerhalb von Sitzungen bei der Wahrnehmung in Angelegenheiten der land- wirtschaftlichen Unfallversicherung einen Pauschbetrag. 2Der Pauschbetrag für die stellvertre- tenden Vorsitzenden der Selbstverwaltungsorgane beträgt jeweils 75 vom Hundert des Pauschbetrages für die Vorsitzenden. 3Danach werden die monatlichen Pauschbeträge wie folgt festgesetzt:
− für den Vorsitz im Vorstand = 750 Euro
− für die stellvertretenden Vorsitze im Vorstand = 563 Euro
− für den Vorsitz in der Vertreterversammlung = 225 Euro
− für die stellvertretenden Vorsitze in der Vertreterversammlung = 169 Euro.
4.3 Sozialversicherungszweigübergreifende Regelungen
1Wird der Vorsitz oder der stellvertretende Vorsitz in mehreren Angelegenheiten der landwirt- schaftlichen Sozialversicherung wahrgenommen, so werden die Pauschbeträge nach Ziffer 4.1 und 4.2 für die Wahrnehmung in Angelegenheiten der Alterssicherung der Landwirte um zwei Drittel und für die Wahrnehmung in Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Kranken- versicherung um weitere drei Drittel erhöht und auf volle Euro gerundet. 2Werden Angelegen- heiten im Rahmen des § 53 SGB XI von demselben Vorsitzenden oder demselben stellvertre- tenden Vorsitzenden nicht wahrgenommen, so ist der jeweilige Pauschbetrag für die Wahr- nehmung in Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Krankenversicherung nur um zwei Drit- tel zu erhöhen und auf volle Euro zu runden. 3Beginnt oder endet die ehrenamtliche Tätigkeit während eines Monats, so werden die Pauschbeträge anteilig gewährt.