Bestandsschutz für Waffentresore A/B auch bei Waffenneukauf?

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Bin heute endlich mal dazu gekommen, bei der Waffenbehörde nachzufragen. Die sehr freundliche Sachbearbeiterin hat mir bestätigt, dass der Bestandsschutz für den Waffenschrank auch für neue Käufe von Waffen gilt. Auf der Website der Berliner Waffenbehörde ist es demnach nur missverständlich formuliert. Interessant übrigens wie unsicher die Mitarbeiterin bezüglich der Frage war, ob und wenn ja welche "Nummer" von wem und wie auf wesentliche Teile wie Verschlussköpfe etc. eingraviert werden muss. Ich soll eine Email schreiben.
 
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Nur bei Verkauf egal an wen verliert der Bestandsschutz seine Gültigkeit.

Gilt auch für eine Schenkung, aber soweit mir bekannt, dürfen Schränke mit Bestandschutz auch von Waffenbesitzern genutzt werden, wenn diese in häuslicher Gemeinschaft leben. Machen meine Kinder den Jagdschein und die Blagen wollen nicht ausziehen, dann dürfen die auch meinen A-Schrank mit ihren Waffen belegen, obwohl sie diese nach 2017 erworben haben...
Im Grunde bleibt alles beim alten, auch die Überkreuzaufbewahrung von Munition, also im B-Schrank die Aufbewahrung von LW Munition, auch wenn dort keine Extrafach vorhanden ist oder KW Munition im A-Schrank.... (NRW)
 
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@schaufler - Besitzstandswahrung ist (wie im BGB beschrieben) immer personengebunden.
Das heißt, selbst wenn du deinen Kindern deine Jagdwaffen überschreiben würdest, bräuchten die dann zwingend einen Waffenschrank nach den zum Zeitpunkt der Umschreibung (also Erwerb deiner Waffen durch deine Kinder) gültigen gesetzlichen Bestimmungen.


Gruß der olle pudlich
 
G

Gelöschtes Mitglied 4026

Guest
@schaufler - Besitzstandswahrung ist (wie im BGB beschrieben) immer personengebunden.
Das heißt, selbst wenn du deinen Kindern deine Jagdwaffen überschreiben würdest, bräuchten die dann zwingend einen Waffenschrank nach den zum Zeitpunkt der Umschreibung (also Erwerb deiner Waffen durch deine Kinder) gültigen gesetzlichen Bestimmungen.


Gruß der olle pudlich

Hat er ja auch nicht so formuliert.. es geht um die häusliche Gemeinschaft und da besteht viel Unsicherheit bei den SB...
Von, gemeinsame Waffen dürfen in die alten A/B Schränke gelagert werden bis "Nein, es bedarf einen neuen 0/1 Schrank schon alles gehört!
 
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Ist doch in § 36 Abs. 4 WaffG klar geregelt! Berechtigte Mitglieder der häuslichen Gemeinschaft dürfen den alten A/B Schrank mitnutzen, sogar über den Tod des "Ursprungsbesitzers" hinaus...
 
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Es ist wahrscheinlich zu einfach in die Quelle zu schauen und kurz selbt nachzulesen.

Ich erlaube mir der treffenden Antwort den Zitatauszug beizufügen. Es handelt sich um die Altbesitzregelung.
(4) Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom ...
1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1
 
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Daraus folgt doch: ?
Mein Sohn darf meine A/B Schränke für sein Leben weiter nutzen.
Danach, er ist ja de jure "nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1" endet diese "Privilegierung".
Hamas, oder hamas nicht?

Einstein
 
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