Bestandsschutz: Registrierung ?

tar

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Hier mal ein tatsächlicher Fall :
Vater und Sohn sind beide Jäger. Der Sohn besitzt 2 Schränke Stufe A mit Innenfach Stufe B sowie einen B für KW. Der Vater besitzt 1 A und einen B für KW. Der Vater verstarb vor 2 Jahren.Sie wohnten getrennt. Lt. Erbe bekam der Sohn die Erbwaffen bei sich mit eingetragen. Er verwahrte sie in seinen gemeldeten und kontrollierten Behältnissen. Damals wurden auch die behältnisse des Vaters registriert und kontrolliert. Jetzt möchte der Sohn,da die Waffen in seinen Schränken etwas eng stehen ,den Schrank seines verstorbenen Vaters noch nutzen. Der Termin ist ja abgelaufen,ihn auf sich anzumelden oder registrieren zu lassen,obwohl er ja bei der UJB /Waffenrecht registriert wurde. Lt. Erbrecht gehört der väterliche Schrank A jedoch dem Sohn ! Wie ist hier die Rechtslage ??? Wie greift hier der Bestandsschutz ?

Wenn er die zwei Behältnisse damals mitgeerbt hat, hat er kein Problem sie auch weiter zu nutzen, wenn er angibt vor dem Stichtag in jedem eine entsprechende Waffe untergebracht zu haben.

Eine Klarstellung könnte diesbezüglich zeitnah beim Amt erfolgen, damit es nicht in Zukunft zu schwierigen Nachfragen kommt.

Wenn die Schränke jedoch seitdem ungenutzt bei der Witwe (o.ä.) stehen, kann dies nicht mehr geltend gemacht werden.
 
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Ich war am Mittwoch bei meiner Behörde. Laut Aussage des Sachbearbeiters wird die Aufbewahrung im NWR gespeichert. Dort gibt es ein Dop down menü wo die verschiedenen Tresore A/B A mit B innenfach etc. eingetragen werden müssen. Er geht davon aus, dass nach dem nächsten Update A und B Schränke nicht mehr ausgewählt werden können.

Die Sicherheitsbehältnisse werden nicht im NWR gespeichert.

Die Waffenaufbewahrung wird, genauso wie viele andere Daten, nur lokal bei der jeweiligen Erlaubnisbehörde gespeichert. Die Erfassungsmöglichkeit der Behältnisse werden von dem lokalen Waffenverwaltungsprogramm vor Ort angeboten und können erfasst werden (z. B. von der Waffenverwaltung der Fa. Condition).

Gruß
Querschnepfe
 
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A

anonym

Guest
Nägel mit Köpfen SB Bereich Südbaden:

Jäger hat in seinem Erstwohnsitz ein Grosser B Schrank 2003 gekauft (doppeltürig) Gewicht über 200Kg.
Dieser wurde bei der Regulären Kontrolle erfast durch den SB (Foto Plakete etc.) Kaufbeleg war nicht nötig.

Zeitgleich war er in der Nähe von Leipzig öfter Jagen und hat sich dort 2005 einen A Schrank mit B innenfach
gekauft. (Rechnung vorhanden) Schrank wurde nur benutzt wenn er dort war.

Heute Morgen wollte er nun diesen bei seiner Behörde melden (Foto am WE gemacht von der Plakete) und Rechnung.

AUSSAGE des SB leider kommt er zu spät:

Er der SB kann zu diesem Zeitpunkt keinen A Schrank in die Akte einlegen als BESTANDSSCHUTZ Waffenschrank,
da leider die Zeit am 06.07.2017 für einen solchen Vorgang abgeschlossen war.
 
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Tja. Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt.
Klassisches Beispiel von Ignoranz, Rechtsbeugung oder Unvermögen. Evtl. auch alles dreie.
 
G

Gelöschtes Mitglied 20170

Guest
Wieso? Die Frist is abgelaufen. Also Pech gehabt. Der SB mach m.M. nach alles richtig. Hätte man sich hald rechtzeitig darum kümmern müssen. Ist natürlich für einige ärgerlich. Von dem Schwachsinn mit dem ändern der Aufbewahrungsvorschriften mal abgesehen.
 
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Wieso? Die Frist is abgelaufen. Also Pech gehabt. Der SB mach m.M. nach alles richtig. Hätte man sich hald rechtzeitig darum kümmern müssen.
Eine Frist zur Geltendmachung des Bestandsschutzes ist mir nicht bekannt. Wann und wo wurde das amtlich kommuniziert?

Der Bestandsschutz gilt aus meiner Sicht auch in diesem Fall ohne relevante Einschränkungen:

Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen [...]. Diese Sicherheitsbehältnisse können [...] vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden.

Wann, wo, wie und weshalb ein Sachbearbeiter irgendwelche Akten für bestimmte Vorgänge schließt, ist rechtlich ohne Belang und muss einen auch nicht zwangsläufig interessieren, insoweit hierzu keine rechtliche Legitimation vorliegt. Diese ist dem Gesetzestext nach meinem Verständnis auch nicht zu entnehmen.

Entscheidend kann demnach nicht sein, wann die Nutzung des Behältnisses angezeigt wird, sondern wann sie faktisch begonnen hat. Dabei kann man getrost vom Kaufdatum ausgehen.
 
G

Gelöschtes Mitglied 20170

Guest
Eine Frist zur Geltendmachung des Bestandsschutzes ist mir nicht bekannt. Wann und wo wurde das amtlich kommuniziert?

Der Bestandsschutz gilt aus meiner Sicht auch in diesem Fall ohne relevante Einschränkungen:

Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen [...]. Diese Sicherheitsbehältnisse können [...] vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden.

Wann, wo, wie und weshalb ein Sachbearbeiter irgendwelche Akten für bestimmte Vorgänge schließt, ist rechtlich ohne Belang und muss einen auch nicht zwangsläufig interessieren, insoweit hierzu keine rechtliche Legitimation vorliegt. Diese ist dem Gesetzestext nach meinem Verständnis auch nicht zu entnehmen.

Entscheidend kann demnach nicht sein, wann die Nutzung des Behältnisses angezeigt wird, sondern wann sie faktisch begonnen hat. Dabei kann man getrost vom Kaufdatum ausgehen.
Und wie willst du der Behörde nachweisen ab wann die Nutzung begonnen hat? Eben durch anzeigen bei selbiger VOR Inkrafttreten des Gesetzes.

Das ist meine Ansicht in dieser Sache.
Deine kann gerne Abweichen, hab aber ebenfalls so wenig Gültigkeit wie meine.

Im schlechtesten Fall erklärt dir/anderen der Richter/Behörde ihre Meinung, und du musst dir ein Hobby ohne Kanonen suchen...

WH
 
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Eine Frist zur Geltendmachung des Bestandsschutzes ist mir nicht bekannt. Wann und wo wurde das amtlich kommuniziert?

Der Bestandsschutz gilt aus meiner Sicht auch in diesem Fall ohne relevante Einschränkungen:

Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen [...]. Diese Sicherheitsbehältnisse können [...] vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden.

Wann, wo, wie und weshalb ein Sachbearbeiter irgendwelche Akten für bestimmte Vorgänge schließt, ist rechtlich ohne Belang und muss einen auch nicht zwangsläufig interessieren, insoweit hierzu keine rechtliche Legitimation vorliegt. Diese ist dem Gesetzestext nach meinem Verständnis auch nicht zu entnehmen.

Entscheidend kann demnach nicht sein, wann die Nutzung des Behältnisses angezeigt wird, sondern wann sie faktisch begonnen hat. Dabei kann man getrost vom Kaufdatum ausgehen.

Exakt ! Mit einer Rechnung , im besten Fall auch auf den Namen des Nutzers, ist das ja schon mal bombenfest. Weil , sollte das die Behörde anzweifeln, dann wirft sie Bauhaus , Obi oder Waffenschrank 24 urkundenfälschung vor.
Selbst bei Verträgen unter Privatpersonen muss das zunächst Mal hingenommen werden.

Weiterhin gab es auch nie eine Meldepflicht für benutzte Schränke, es musste nur sichergestellt werden das genügend Schrank Platz vorhanden war, grundsätzlich hätte der SB natürlich auch spätestens ab der 11 Langwaffe, 6 Kurzwaffe auch proaktiv einen neuen Nachweis einfordern müssen.
 
G

Gelöschtes Mitglied 20170

Guest
Exakt ! Mit einer Rechnung , im besten Fall auch auf den Namen des Nutzers, ist das ja schon mal bombenfest. Weil , sollte das die Behörde anzweifeln, dann wirft sie Bauhaus , Obi oder Waffenschrank 24 urkundenfälschung vor.
Selbst bei Verträgen unter Privatpersonen muss das zunächst Mal hingenommen werden.

Weiterhin gab es auch nie eine Meldepflicht für benutzte Schränke, es musste nur sichergestellt werden das genügend Schrank Platz vorhanden war, grundsätzlich hätte der SB natürlich auch spätestens ab der 11 Langwaffe, 6 Kurzwaffe auch proaktiv einen neuen Nachweis einfordern müssen.
Der blose Kauf eines solchen Schrankes bedeutet aber nicht zwangsläufig die "erfolgte Nutzung".
Bombenfest ist da leider gar nichts...
 
G

Gelöschtes Mitglied 20170

Guest
Näheres dazu wird dann wohl erst in den Ausführungsverordnungen bestimmt werden...
Es bleibt spannend :)
 
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Ihr könnt es drehen und wenden wie ihr wollt:

Es wird darauf hinauslaufen, dass der Oberpfälzer wohl richtig liegen wird.
 
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Nägel mit Köpfen SB Bereich Südbaden:
Jäger hat in seinem Erstwohnsitz ein Grosser B Schrank 2003 gekauft (doppeltürig) Gewicht über 200Kg.
Dieser wurde bei der Regulären Kontrolle erfast durch den SB (Foto Plakete etc.) Kaufbeleg war nicht nötig.
Zeitgleich war er in der Nähe von Leipzig öfter Jagen und hat sich dort 2005 einen A Schrank mit B innenfach
gekauft. (Rechnung vorhanden) Schrank wurde nur benutzt wenn er dort war.

Heute Morgen wollte er nun diesen bei seiner Behörde melden (Foto am WE gemacht von der Plakete) und Rechnung.

AUSSAGE des SB leider kommt er zu spät:

Er der SB kann zu diesem Zeitpunkt keinen A Schrank in die Akte einlegen als BESTANDSSCHUTZ Waffenschrank,
da leider die Zeit am 06.07.2017 für einen solchen Vorgang abgeschlossen war.

Da hat der SB recht. Allerdings ist eine Anmeldung des Zweitschrankes gar nicht notwendig.
Was ist bei einer Übernachtung in der Jagdhütte hinsichtlich Aufbewahrung von Waffen und Munition zu beachten (ein Waffenschrank ist in der Regel nicht vorhanden)?
Hier kann keine pauschale Aussage getroffen werden; es gilt der ehemalige § 13 Abs. 11 AWaffV, der jetzt weitestgehend unverändert zu Abs. 9 wird. Lediglich statt „Absätze 1 bis 8“ werden zukünftig „Absätze 1 und 2“ stehen: „Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 nicht möglich ist.“

Im Zweifelsfall reicht der Kaufbeleg.

Entscheidend kann demnach nicht sein, wann die Nutzung des Behältnisses angezeigt wird, sondern wann sie faktisch begonnen hat. Dabei kann man getrost vom Kaufdatum ausgehen.
:thumbup:

Weiterhin gab es auch nie eine Meldepflicht für benutzte Schränke, ...
Kaufdatum Waffenschrank vor dem 06.07.2017 + Datum des Eintrages in der WBK vor dem 06.07.2017 = Bestandsschutz


 
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tar

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9 Feb 2008
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Das Gesetz besagt eben nicht, dass es ab Gültigkeitstag keine (Nach-)Anmeldungen mehr geben darf sondern vielmehr, dass ein Bestandsschutz existiert und nur _Neuerwerbungen_ ab jetzt die neuen Klassen erfüllen müssen.

Wenn also Erwerb und Nutzung der Alt-Behältnisse vor dem Stichtag glaubhaft gemacht werden können, sollte es keine Probleme geben - außer die SB sind inkompetent oder bösartig. :biggrin:
 
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Und wie willst du der Behörde nachweisen ab wann die Nutzung begonnen hat? Eben durch anzeigen bei selbiger VOR Inkrafttreten des Gesetzes.
Momentan sehe ich nicht, inwieweit in der Frage des Beginns der tatsächlichen Nutzung die Beweislast beim Waffenbesitzer liegen kann. Nach vernünftigem Ermessen ist davon auszugehen, dass ein Waffenschrank von einem Waffenbesitzer zur bestimmungsgemäßen Nutzung angeschafft wird und demnach der Kaufbeleg grds. als Nachweis genügt. Selbst wenn einige oder viele Waffenbesitzer getreu dem Motto "Melden macht frei" verfahren sind und den Besitz eines entsprechenden Behältnisses vor Ablauf einer etwaigen Frist zur Anzeige - die ich ebensowenig sehe wie die grundsätzliche Pflicht zur Anzeige überhaupt - gemeldet haben, dann ist das via Kaufbeleg und bestenfalls noch Typenschildfoto geschehen, was eine tatsächliche Nutzung aber ebensowenig nachweist wie ein Vorzeigen eines Kaufbelegs an jedem anderen Datum in der Vergangenheit oder Zukunft. Insofern ist dieser Einwand unlogisch und nicht haltbar.

Im schlechtesten Fall erklärt dir/anderen der Richter/Behörde ihre Meinung, und du musst dir ein Hobby ohne Kanonen suchen...
Noch mehr als vor einer möglichen Rechtsbeugung durch einen Sachbearbeiter graust es mir vor denen, die sich beim Thema Waffen reflexartig so derart in die Hose scheißen, dass sie nicht mehr wissen, ob sie zuerst ihren vorauseilenden Gehorsam als überlegene Haltung darstellen sollen oder doch lieber bis auf Weiteres im Kotau verharren.
 
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