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§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese
1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten
a)... oder
b) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung
38
(1) Wer eine Waffe führt, muss folgende Dokumente mit sich führen:
...
f)im Fall der vorübergehenden Berechtigung zum Erwerb oder zum Führen auf Grund des § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder § 28 Absatz 4 einen Beleg, aus dem der Name des Überlassers und des Besitzberechtigten sowie das Datum der Überlassung hervorgeht, oder
Den Beleg braucht es also nur zum Führen.
Auch wenn man selbst weiter die Sachherrschaft über seine waffe ausübt, bedarf es keines Scheins.
Also zweimal: Nein.
(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese
1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten
a)... oder
b) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung
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(1) Wer eine Waffe führt, muss folgende Dokumente mit sich führen:
...
f)im Fall der vorübergehenden Berechtigung zum Erwerb oder zum Führen auf Grund des § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder § 28 Absatz 4 einen Beleg, aus dem der Name des Überlassers und des Besitzberechtigten sowie das Datum der Überlassung hervorgeht, oder
Den Beleg braucht es also nur zum Führen.
Auch wenn man selbst weiter die Sachherrschaft über seine waffe ausübt, bedarf es keines Scheins.
Also zweimal: Nein.