BJV-Mitteilungsblatt und die Nachtsichtgeräte

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Ja, der Gesetzgeber macht’s auch nicht. Dafür ist es ja Dual Use.
 
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Der Adapter ist genauso ein Dual Use Teil, wie das Vorsatzgerät.
Schließlich kann ich das NSG mittels des Adapters auch auf ein z.B. Fernglas montieren.
 
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Der Adapter ist ebenfalls Dual Use, da kommt das Okular dran.
 

z/7

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Durch ein "Nur"-Vorsatzgerät kann man doch aber sicher auch so gucken? Wo fängt das dual use dann an bzw. hört es auf?
 
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Soweit ich weiß z.B. bei Vorsatzgeräten, die mittels integrierter Picatinnymontage vor dem Zielfernrohr montiert werden.
Die sind halt nicht für die Nutzung mit Fernglas konzipiert, sondern ziemlich klar als Vorsatz für eine Waffenoptik.
Und du kannst natürlich auch ein z.B. Pulsar FN455 ohne Zielfernrohr, Fernglas oder das zugehörige Okular nutzen.
Nur ist das Bild dann so winzig, dass man kaum etwas erkennen kann.
 

z/7

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Am Ende ist der Unterschied dann graduell. Sagen wir, ich hätte so ein Teil für schnelles Spotten immer dabei, wie wäre das dann beförderungstechnisch? Außerhalb des Reviers kofferraumpflichtig? Und der Erwerb ist doch frei, wenn ich das richtig verstanden habe, oder? Was für einen Sinn macht wegsperren dann?
 
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Ein Dual Use Teil darfst du sowieso immer dabei haben, auch zum Einkaufen, solange nicht die Waffe dranhängt.
Ein reines Vorsatzgerät, das nach Waffengesetz eingentlich verboten ist oder ein Dual Use Geräte, das auf der Waffe montiert ist, darfst du nur zu jagdlichen Zwecken nutzen.
Und reine Vorsatzgeräte für Waffen müssen als verbotene Gegenstände im Waffenschrank gelagert werden.
Aber sie zählen bei der Ermittlung der zulässigen Lagerkapazität nicht mit.
 

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