So. Ich habe mir das Merkblatt eben gerade mit freiem Kopf durchgelesen.
Die Blockade lag tatsächlich in meinem Kopf.
Das BKA hat das im Grunde ganz klar dargestellt.
Man muss nur der Systematik folgen.
Zuerst werden alle Varianten beschrieben und bewertet. Darin sind korrekt die bestehenden Verbote genannt.
Dann kommt man zu den speziellen Regelungen diesen gegenüber. Diese weisen Erlaubnisse zu bestehenden Verboten aus.
Im ersten Rutsch steht für mich damit fest, dass eine viel weitere Fassung als ursprünglich angenommen, vorgenommen wurde.
Ich finde tatsächlich auch keinen handfesten gesetzlichen Widerspruch.
Eine Auslegunsgfrage.
Es ist nun nach Merkblatt BKA gestattet, neben den unstrittigen Dual Use Geräten, Single Use Geräte -also reine Technik ohne Beleuchtung und Absehen mit Montage (für Schusswaffen bestimmt) zu besitzen und zu nutzen. Dahingehend bezieht sich auch der Vorbehalt des Überlassens an Berechtigte.
Währedn jedermann Dual USe Geräte besitzen darf, ist dies bei Single Use Geräten nur Jagdscheininhabern für jagdliche Zwecke gestattet.
Der Gesetzgeber hat den Umgang dieser Gegenstände für Jagdscheininhaber erlaubt. Diese Erlaubnis hebelt das weiterhin bestehende waffenrechtliche Verbot aus.
Reine Nachtzielgeräte unterliegen weiterhin dem Verbot, da sie weder Vorsatz-, noch Aufstazlösung sind.
Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes dürfen abweichend von § 2 Absatz 3 für jagdliche Zwecke Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 haben. Jagdrechtliche Verbote oder Beschränkungen der Nutzung von Nachtsichtvorsatzgeräten und Nachtsichtaufsätzen bleiben unberührt. Satz 4 gilt entsprechend für Inhaber einer gültigen Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 und 2.
1.2.4.2
Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre) sind, sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen;
(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.
In meiner Bewertung war bislang der Satz in 1.2.4.2 zwei Teilaussagen zu trennen
a)Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen
b)sowie Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel
und nur für eben jene Vor- und Aufsätze eine Freigabe beinhaltet.
Das stuft das BKA anders ein und bezieht Nachtsichtgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen der ersten Satzhälfte mit ein.
Solange sich keine behörde querstellt und klagt, bleibt es zunächst dabei.