BKA-Merkblatt zu Nachtsichtvor- und Nachsichtaufsätzen

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... ein 85 jähriger Jöger, ... beim BKA selbst mit so einer Merlin/Steiner Montage anzeigen.... und schauen, was passiert... dann ist’s klar!

... den Stier bei den Eiern packen und schauen, was passiert.


Warum andere vorschieben um die eigene Neugier zu befriedigen?

Wer's unbedingt wissen will, sollte auch die Eier haben, es selbst zu tun.
 
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Die Thematik sitzt doch tiefer. Einmal verbotener Gegenstand, der nicht freigegeben werden kann und auch nicht wurde und einmal nun erlaubter Umgang mit einem ohnehin erlaubten Gerät.

Was ist jetzt mit einer standardisierten Schnittstelle (Picatinny)?

Wie gesagt, vielleicht klemmts heute einfach bei mir.

Ja, beim ersten Lesen habe ich auch schmunzeln müssen, weil ich über folgenden Satz gestolpert bin:

Falls Erlaubnis (JS) wiederrufen, sind Montagevorrichtungen unverzüglich zu entfernen, und „Für die Aufbewahrung der vorgenannten, dem waffenrechtlichen Verbot unterliegen- den Vorrichtungen für Schusswaffen (verbotene Waffen) findet § 36 WaffG Anwendung.“

Bedeutet das jetzt auch Klasse 1 für den dann nicht mehr verbundenen Adapter ? ;-)
 
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Warum andere vorschieben um die eigene Neugier zu befriedigen?

Wer's unbedingt wissen will, sollte auch die Eier haben, es selbst zu tun.

Ganz einfach.... weil wenns schief geht, nix passiert. Den Jagdschein wollte diese Person ja sowieso abgeben. Es hat nix mit meiner Neugier zu tun. Nur, um das BKA dann mal zu zwingen aktiv zu werden und sein wahres Gesicht zu zeigen.
 
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Vielleicht sollte sich mal ein 85 jähriger Jöger, der sein Hobby ohnehin gerade aus gesundheitlichen Gründen aufgeben möchte, beim BKA selbst mit so einer Merlin/Steiner Montage anzeigen.... und schauen, was passiert... dann ist’s klar!

Einfach den Stier bei den Eiern packen und schauen, was passiert.
Das braucht es ja nicht. Ein FB ist meines Wissens längst beantragt.
Das ist auch garnicht meine Schwierigkeit.
Die MOntageform sehe ich damit recht gut abgedeckt (würde aber immer auf den FB warten)
 
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Immerhin, sie haben die WBK-Vorsatzgeräte explizit als erlaubt aufgelistet!
Das war auch von Anfang an klar.
Nur der Seehofer hats im Interview verkackt und einzelne (wenige) Händler haben das auch nach Erklärung nicht verstanden.
Das BMI hat das auch sofort klargestellt, was im Gesetz stand und eigentlich unstreitbar war.
 
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Warum andere vorschieben um die eigene Neugier zu befriedigen?

Wer's unbedingt wissen will, sollte auch die Eier haben, es selbst zu tun.
Ganz einfach.... weil wenns schief geht, nix passiert. Den Jagdschein wollte diese Person ja sowieso abgeben. Es hat nix mit meiner Neugier zu tun. Nur, um das BKA dann mal zu zwingen aktiv zu werden und sein wahres Gesicht zu zeigen.
Eier brauchts für nen FB nicht. Den muss man nur beantragen und bezahlen ;)
Kein Risiko. Kein Schaden. Nur Kosten.
 
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Was ist jetzt mit einer standardisierten Schnittstelle (Picatinny)?

Im ersten Fall liest sich das für mich so, als wäre die "Schnittstelle" Teil des Vor-/Aufsatzgeräts, im zweiten Fall steht im Merknlatt eine Formulierung, die die Verwendung einer Montage nennt. Das wäre dann: Pica-Oberteil ins Gehäuse integriert: verboten, zusätzliche Montageklammern verwendet: erlaubt.

Fragt mich bitte nicht ob ich sowas für eine sinnvoll Unterscheidung halte ...
 
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Es gibt Vorsatzgeräte für das Militär, die eine Montageschnittstelle haben, um auf die Picatinnyschiene vor das Objektiv des ZF geklemmt zu werden. Schnittstelle nach Militärstandard. Ist weiterhin pfui.

Finde auf die Schnelle kein passendes Bild. Auf der alten Internetseite Armasight konnte man diese Geräte unter der Bezeichnung "pickup" (wenn ich mich recht erinnere) ansehen.
 
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Darauf denke ich seit gestern abend auch schon herum. Auf der anderen Seite kann man auf viele Geräte eben eine nicht integrierte Montage mit Picatinny schrauben.
Nur macht das für mich immer noch keinen Sinn.
Es sind gewisse Gerätearten frei. Verbotene wurden eigentlich nicht freigestellt, nur eine Umgangsform gestattet.
Das grundsätzliche Verbot bleibt, nur für Jäger gibt es eine Ausnahmehandlung für ohnehin keiner Restriktion unterliegenden Geräte.
Im Gesetz gibt es diese Unterteilungen nach geräte und Montagen (die auch nnoch eine Abgabebedingung haben sollen-wie, womit, woher die Grundlage und der Nachweis?) nicht.

Irgendwie fehlen da in diesem Merkblatt einfach Informationen oder ich habe das Gesetz bislang auf der alten Grundlage viel zu eng interpretiert.
Ich hab mich aber heute auch noch nicht neu eingelesen.
 
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Genauso problematisch dürfte die Montage eines PVS 14 mittels Schwinge auf der Picatinnyschiene vor einem Eotech sein.

Hier mal ein Link zu einem Bild.
 
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Gelöschtes Mitglied 16028

Guest
Darauf denke ich seit gestern abend auch schon herum. Auf der anderen Seite kann man auf viele Geräte eben eine nicht integrierte Montage mit Picatinny schrauben.
Nur macht das für mich immer noch keinen Sinn.
Es sind gewisse Gerätearten frei. Verbotene wurden eigentlich nicht freigestellt, nur eine Umgangsform gestattet.
Das grundsätzliche Verbot bleibt, nur für Jäger gibt es eine Ausnahmehandlung für ohnehin keiner Restriktion unterliegenden Geräte.
Im Gesetz gibt es diese Unterteilungen nach geräte und Montagen (die auch nnoch eine Abgabebedingung haben sollen-wie, womit, woher die Grundlage und der Nachweis?) nicht.

Irgendwie fehlen da in diesem Merkblatt einfach Informationen oder ich habe das Gesetz bislang auf der alten Grundlage viel zu eng interpretiert.
Ich hab mich aber heute auch noch nicht neu eingelesen.
Ganz ehrlich ich hab da schon lange völlig den Überblick verloren es blickt keiner mehr durch frei nach dem Motto auf hoher See und vor Gericht.
Frag zu dem Thema 5 Fachanwälte und du hat am Ende 10 unterschiedliche Informationen und alle beharren darauf das sie Recht haben.
 
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Ganz ehrlich ich hab da schon lange völlig den Überblick verloren es blickt keiner mehr durch frei nach dem Motto auf hoher See und vor Gericht.
Frag zu dem Thema 5 Fachanwälte und du hat am Ende 10 unterschiedliche Informationen und alle beharren darauf das sie Recht haben.

die Folge von handwerklich schlecht gemachter Gesetzgebung - mich wundert da schon lange nichts mehr.
 
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So. Ich habe mir das Merkblatt eben gerade mit freiem Kopf durchgelesen.
Die Blockade lag tatsächlich in meinem Kopf.
Das BKA hat das im Grunde ganz klar dargestellt.
Man muss nur der Systematik folgen.

Zuerst werden alle Varianten beschrieben und bewertet. Darin sind korrekt die bestehenden Verbote genannt.
Dann kommt man zu den speziellen Regelungen diesen gegenüber. Diese weisen Erlaubnisse zu bestehenden Verboten aus.

Im ersten Rutsch steht für mich damit fest, dass eine viel weitere Fassung als ursprünglich angenommen, vorgenommen wurde.
Ich finde tatsächlich auch keinen handfesten gesetzlichen Widerspruch.
Eine Auslegunsgfrage.


Es ist nun nach Merkblatt BKA gestattet, neben den unstrittigen Dual Use Geräten, Single Use Geräte -also reine Technik ohne Beleuchtung und Absehen mit Montage (für Schusswaffen bestimmt) zu besitzen und zu nutzen. Dahingehend bezieht sich auch der Vorbehalt des Überlassens an Berechtigte.
Währedn jedermann Dual USe Geräte besitzen darf, ist dies bei Single Use Geräten nur Jagdscheininhabern für jagdliche Zwecke gestattet.

Der Gesetzgeber hat den Umgang dieser Gegenstände für Jagdscheininhaber erlaubt. Diese Erlaubnis hebelt das weiterhin bestehende waffenrechtliche Verbot aus.

Reine Nachtzielgeräte unterliegen weiterhin dem Verbot, da sie weder Vorsatz-, noch Aufstazlösung sind.

Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes dürfen abweichend von § 2 Absatz 3 für jagdliche Zwecke Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 haben. Jagdrechtliche Verbote oder Beschränkungen der Nutzung von Nachtsichtvorsatzgeräten und Nachtsichtaufsätzen bleiben unberührt. Satz 4 gilt entsprechend für Inhaber einer gültigen Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 und 2.
1.2.4.2
Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre) sind, sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen;
(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.

In meiner Bewertung war bislang der Satz in 1.2.4.2 zwei Teilaussagen zu trennen
a)Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen
b)sowie Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel
und nur für eben jene Vor- und Aufsätze eine Freigabe beinhaltet.

Das stuft das BKA anders ein und bezieht Nachtsichtgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen der ersten Satzhälfte mit ein.
Solange sich keine behörde querstellt und klagt, bleibt es zunächst dabei.
 
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Gelöschtes Mitglied 16028

Guest
So. Ich habe mir das Merkblatt eben gerade mit freiem Kopf durchgelesen.
Die Blockade lag tatsächlich in meinem Kopf.
Das BKA hat das im Grunde ganz klar dargestellt.
Man muss nur der Systematik folgen.

Zuerst werden alle Varianten beschrieben und bewertet. Darin sind korrekt die bestehenden Verbote genannt.
Dann kommt man zu den speziellen Regelungen diesen gegenüber. Diese weisen Erlaubnisse zu bestehenden Verboten aus.

Im ersten Rutsch steht für mich damit fest, dass eine viel weitere Fassung als ursprünglich angenommen, vorgenommen wurde.
Ich finde tatsächlich auch keinen handfesten gesetzlichen Widerspruch.
Eine Auslegunsgfrage.


Es ist nun nach Merkblatt BKA gestattet, neben den unstrittigen Dual Use Geräten, Single Use Geräte -also reine Technik ohne Beleuchtung und Absehen mit Montage (für Schusswaffen bestimmt) zu besitzen und zu nutzen. Dahingehend bezieht sich auch der Vorbehalt des Überlassens an Berechtigte.
Währedn jedermann Dual USe Geräte besitzen darf, ist dies bei Single Use Geräten nur Jagdscheininhabern für jagdliche Zwecke gestattet.

Der Gesetzgeber hat den Umgang dieser Gegenstände für Jagdscheininhaber erlaubt. Diese Erlaubnis hebelt das weiterhin bestehende waffenrechtliche Verbot aus.

Reine Nachtzielgeräte unterliegen weiterhin dem Verbot, da sie weder Vorsatz-, noch Aufstazlösung sind.





In meiner Bewertung war bislang der Satz in 1.2.4.2 zwei Teilaussagen zu trennen
a)Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen
b)sowie Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel
und nur für eben jene Vor- und Aufsätze eine Freigabe beinhaltet.

Das stuft das BKA anders ein und bezieht Nachtsichtgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen der ersten Satzhälfte mit ein.
Solange sich keine behörde querstellt und klagt, bleibt es zunächst dabei.
na hoffen wir mal das es dann auch alles so Bestand hat vor Gericht
 

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